Für die Entscheidung der Frage, oh ein heim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt den Kläger im Öerufungsrechts-zug vertreten kann, kommt es darauf an, wozu ihn die vom Kläger im ersten Rechtszug erteilte Vollmacht ermächtigte und in welcher Weise er auf Grund dieser Vollmacht nach außen aufgetreten ist. Vertreten im Sinne des § 224 3EG- hat ein Hechtsanwalt eine Partei im ersten Rechtszug dann, wenn er in diesem Rechtszug in der Weise als Vertreter der Partei bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich für die Partei führen sollte, und auch so nach außen in Erscheinung getreten ist. Es kommt ferner auch nicht darauf an, wie die Vertretung in der dem Vertreter erteilten Vollmacht bezeichnet worden ist, sondern allein darauf, welchen Inhalt seine Vollmacht gehabt und in welcher V/eise er die Vertretung ausgeübt hat. Auch wenn die Vollmacht als ’Untervollmacht” bezeichnet ist, kann dieser die Partei im Sinne des § 224 BEG vertreten haben, wenn er bevollmächtigt ist, den Hechtsstreit als solchen verantwortlich zu führen, und er dies auch nach außen getan hat. Die Bezeichnung "Untervollmacht” drückt dann allein aus, daß die Vollmacht von einem anderen als Vertreter bestellten Prozeßbevollmächtigten erteilt worden ist, nicht aber daß dem "Unterbevollmächtigten" nur eine inhaltlich beschränkte Vollmacht erteilt worden ist, Es ist auch nicht erforderlich, daß der Rechtsanwalt, um als Vertreter im Sinne des § 224 BEG zu gelten, den Kläger im ersten Rechtszug von der Klagerhebung an vertreten hato Es genügt, wenn er später zu dem Vertreter bestellt worden und als solcher nach außen aufgetreten ist, sofern er diese Stellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug oder bis zur Verkündung oder Zustellung eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils innegehabt hat. Er wäre nicht als Vertreter des Klägers im Sinne des § 224 BEG anzusehen, wenn er nur die von Rechtsanwalt Br.&flHm in Unterzeichnete Klage oder andere von diesem Unterzeichnete Schriftsätze dem Gericht zugeleitet und wenn er nur als Unterbesollmächtigter für Rechtsanwalt Dr.Michaelis die Verhandlungstermine wahrgenommen hätte. September 1959 ist er in dieser Verhandlung auch als Vertreter des Klägers und nicht nur des Rechtsanwalts Br.MlBHHP aufgetreten. berechtigt war und daß dieser vom Kläger ermächtigt war, ihn zu dem Vertreter des Klägers für den Rechtsstreit zu bestellen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 035 B£X> § 224 Für die Entscheidung der Frage, oh ein heim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt den Kläger im Öerufungsrechts-zug vertreten kann, kommt es darauf an, wozu ihn die vom Kläger im ersten Rechtszug erteilte Vollmacht ermächtigte und in welcher Weise er auf Grund dieser Vollmacht nach außen aufgetreten ist. BGH, Beschl. v. 11. Mai I960 IV ZB 138/60 OLG Celle LG Hildesheim Beschluß IV_ ZB J 58/60 In der Entschädigungssache in Uruguay, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr«. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai I960 beschlossen: Der Beschluß des 2• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. April I960 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrene, an das Berufungsgericht zurückgegeben. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Durch den angefochtenen Beschluß ist die von dem Beklagten und Beschwerdegegner, Gründ e: Kläger durch Rechtsanwalt Dr.G am 23. Oktober 1959 in einer Entscbädigungssache eingelegte Berufung verworfen worden. Da Hechtsanwalt Dr.GflHHI nicht heim Oberlandesgericht in Celle zugelassen ist, hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe sich von ihm nicht im Berufungsrechtszug vertreten lassen können, denn er habe den Kläger in dieser Sache nicht im ersten Rechts2ug vertreten. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat dieser den Kläger bereits im ersten Hechtszug vertreten. Vertreten im Sinne des § 224 3EG- hat ein Hechtsanwalt eine Partei im ersten Rechtszug dann, wenn er in diesem Rechtszug in der Weise als Vertreter der Partei bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich für die Partei führen sollte, und auch so nach außen in Erscheinung getreten ist. Es kommt nicht darauf an, von wem der Vertreter seine Vollmacht erhalten hat. Sie kann ihm auch von einem anderen Prozeßbevollmächtigten des Klägers erteilt worden sein. Es ist allein entscheidend, ob dem Vertreter wirksam eine Vollmacht erteilt worden ist. Es kommt ferner auch nicht darauf an, wie die Vertretung in der dem Vertreter erteilten Vollmacht bezeichnet worden ist, sondern allein darauf, welchen Inhalt seine Vollmacht gehabt und in welcher V/eise er die Vertretung ausgeübt hat. Auch wenn die Vollmacht als ’Untervollmacht” bezeichnet ist, kann dieser die Partei im Sinne des § 224 BEG vertreten haben, wenn er bevollmächtigt ist, den Hechtsstreit als solchen verantwortlich zu führen, und er dies auch nach außen getan hat. Die Bezeichnung "Untervollmacht” drückt dann allein aus, daß die Vollmacht von einem anderen als Vertreter bestellten Prozeßbevollmächtigten erteilt worden ist, nicht aber daß dem "Unterbevollmächtigten" nur eine inhaltlich beschränkte Vollmacht erteilt worden ist, Es ist auch nicht erforderlich, daß der Rechtsanwalt, um als Vertreter im Sinne des § 224 BEG zu gelten, den Kläger im ersten Rechtszug von der Klagerhebung an vertreten hato Es genügt, wenn er später zu dem Vertreter bestellt worden und als solcher nach außen aufgetreten ist, sofern er diese Stellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug oder bis zur Verkündung oder Zustellung eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils innegehabt hat. Hiernach hat Rechtsanwalt Br. GflHHB den Kläger im ersten Rechtszug vertreten. Er wäre nicht als Vertreter des Klägers im Sinne des § 224 BEG anzusehen, wenn er nur die von Rechtsanwalt Br.&flHm in Unterzeichnete Klage oder andere von diesem Unterzeichnete Schriftsätze dem Gericht zugeleitet und wenn er nur als Unterbesollmächtigter für Rechtsanwalt Dr.Michaelis die Verhandlungstermine wahrgenommen hätte. Rechtsanwalt hat aber, nachdem er zunächst nur die von Rechtsanwalt Br.üHHBUnterzeichnete Klage und einen von diesem Unterzeichneten Schriftsatz eingereicht hatte, mehrere von ihm selbst verfaßte und Unterzeichnete Schriftsätze eingereicht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. September 1959 ist er in dieser Verhandlung auch als Vertreter des Klägers und nicht nur des Rechtsanwalts Br.MlBHHP aufgetreten. Danach ist Rechtsanwalt Br.GMHHP als Vertreter des Klägers im ersten Rechtszug aufgetreten. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß er hierzu nach der ihm von Rechtsanwalt Dr.HttHBV erteilten Vollmacht . berechtigt war und daß dieser vom Kläger ermächtigt war, ihn zu dem Vertreter des Klägers für den Rechtsstreit zu bestellen. Rechtsanwalt Dr.GjHBM konnte daher nach § 224 Abs. 2 BiXJ die Berufung einlegen, Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 Biß. Ascher Baske Johannsen v. Werner Dr.Loewenheitn