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BGH · IV ZB 137/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 137/63

Auch in den Fällen, in denen die Partei und ihr Prozeß-bevollmächtigter ihren Wohnsitz im Ausland haben und in denen ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz am Ort des Prozeßgerichts oder innerhalb des Amtsgeriehts-bezirks, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, nicht bestellt ist, müssen die Zustellungen an den für den Hechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen• öio können an diesen nach § 175 ZPO in der Weise bewirkt werden, daß das zuzup,teilende Schriftstück unter der Adresse des prozeßbevollmächtigten zur Post gegeben wirde Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist auch wirksam erfolgt, wenn in dem nach § 215 ZPO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefertigten Vermerk die Zeit, zu der das Schriftstück zur Post gegeben worden ist, versehentlich falsch angegeben worden ist. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die die Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, als verspätet verworfen worden« Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufungsfrist verstrichen war, als die Klägerin dieses Rechtsmittel einlegte« Die Klägerin wurde im ersten Rechte-sug von ihrem Ehemann als Prozeßbevollmächtigten vertreten, Nach de* Klagerhebung verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz aus Deutschland nach BDas Urteil des Landgerichts wurde darauf am 9« Juli 1962 durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Ehemanns der Klägerin zugestellt. 470 Nr« 35 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß in* dcß gerichtlichen Entschäaigungsverfahren die Zustellung durch Aufgabe zur Post an den im Ausland wohnenden, nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassenen Prozeßbevollmäohtigten einer Partei zu erfolgen habe, wenn dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt habe, der am Ort des Prozeßgerichts oder in dem Amtsgerichtsbezirk wohnt, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat« Juli 1962 angibt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erst am 9» Juli 1962 erfolgte Die Ansicht der Klägerin, daß ein dem § 213 ZPO entsprechender Vermerk nicht gemacht, die Zustellung daher unwirksam sei, ist irrig« Die Klägerin gründet ihre Ansicht darauf, daß uer Vermerk des Urkundsbeamtön unrichtig den 6« Juli 1962 als Datum der Zustellung angibt, obwohl nach dem Bl« 40 q» A» befindlichen Vermerk der Justizhauptwacbt-meister die Briefsendung mit der ürteilsausfertigung erst am 9» Juli 1962 der Postanstalt zur Beförderung an den Uhernenn der Klägerin übergeben hat« Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 213 ZPO ausgefertigte Vermerk enthalte daher offensichtlich ein unrichtiges Datum über den Zeitpunkt der Zustellung« Der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergibt, daß das Urteil durch Aufgabe zur Post an die Anschrift dec Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden ist*

Zitierte Normen: § 215 ZPO
WohnsitzProzeßbevollmächtigtenvermerkenDüsseldorfZustellungZPOKlägerinPost

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 209; ZPO §§ 175, 176, 213
Auch in den Fällen, in denen die Partei und ihr Prozeß-bevollmächtigter ihren Wohnsitz im Ausland haben und in denen ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz am Ort des Prozeßgerichts oder innerhalb des Amtsgeriehts-bezirks, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, nicht bestellt ist, müssen die Zustellungen an den für den Hechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen• öio können an diesen nach § 175 ZPO in der Weise bewirkt werden, daß das zuzup,teilende Schriftstück unter der Adresse des prozeßbevollmächtigten zur Post gegeben wirde
 Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist auch wirksam erfolgt, wenn in dem nach § 215 ZPO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefertigten Vermerk die Zeit, zu der das Schriftstück zur Post gegeben worden ist, versehentlich falsch angegeben worden ist.
BGH, Besohl, v, 17o Mai 1963
IV ZB 137/63 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

1V.ZB 1JJ/62
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 gebe Gol
 der Ehefrau Gabriele S t 4P AW du
 Klägerin und Beschwerdeführerin.;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-V/estfnlen in Düsseldorf, Tannenstraßef*26,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr, Loewcnheim und Br* Graf
 in der Sitzung vom 17» Mai 1963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.>
 Grunde:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die die Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, als verspätet verworfen worden« Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet«
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufungsfrist verstrichen war, als die Klägerin dieses Rechtsmittel einlegte« Die Klägerin wurde im ersten Rechte-sug von ihrem Ehemann als Prozeßbevollmächtigten vertreten, Nach de* Klagerhebung verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz aus Deutschland nach BDas Urteil des Landgerichts wurde darauf am 9« Juli 1962 durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Ehemanns der Klägerin zugestellt. Durch diese Zustellung ist die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden« Der erkennende Senat hat in seinem RzW 1962,
470 Nr« 35 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß in* dcß gerichtlichen Entschäaigungsverfahren die Zustellung durch Aufgabe zur Post an den im Ausland wohnenden, nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassenen Prozeßbevollmäohtigten einer Partei zu erfolgen habe, wenn dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt habe, der am Ort des Prozeßgerichts oder in dem Amtsgerichtsbezirk wohnt, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat«
In jedem Palle, in dem die Partei einen Prozeßbevoll-mäehtigten bestellt hat, hat die Zustellung nach § 209 Abs« 1 LEG in Verbindung mit § 176 ZPO an den Prozeßbevollmächtigton zu erfolgen« Dieser muß in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 174 Abs. 2 ZPO, die sinngemäß auch für den im Ausland wohnenden Prozeßbevollmächtigten, der nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelasson ist, gilt, einen Zustellungsbevolimächtigt'en benennen, aor an dem Ort des Prozeßgerichts oder im Bezirk des betreffenden
 
Amtsgerichts wohnt * Geschieht das nicht, dann ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post an den Prozeßbevollmächtigten zulässige Pa der Prozeßbevollmäcbtigte der Klägerin, ihr Ehemann, nachdem er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte, keinen Zustellungsbevollinächtigten in Düsseldorf bestellt hatte, konnte das Urteil durch Aufgabe zur Post an ihn zugestellt werdeno
 Diese Zustellung ist, wenn auch der Vermerk dec Urkunde beamten der Geschäftsstelle (Bl. 38 a d. A.) als Datum der Zustellung den 6. Juli 1962 angibt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erst am 9» Juli 1962 erfolgte Die Ansicht der Klägerin, daß ein dem § 213 ZPO entsprechender Vermerk nicht gemacht, die Zustellung daher unwirksam sei, ist irrig« Die Klägerin gründet ihre Ansicht darauf, daß uer Vermerk des Urkundsbeamtön unrichtig den 6« Juli 1962 als Datum der Zustellung angibt, obwohl nach dem Bl« 40 q» A» befindlichen Vermerk der Justizhauptwacbt-meister die Briefsendung mit der ürteilsausfertigung erst am 9» Juli 1962 der Postanstalt zur Beförderung an den Uhernenn der Klägerin übergeben hat« Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 213 ZPO ausgefertigte Vermerk enthalte daher offensichtlich ein unrichtiges Datum über den Zeitpunkt der Zustellung«
Der nach § 213 ZPO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgefertigte Vermerk ersetzt die Zustellungs-Urkunde. Bin unrichtiger Inhalt der Zustellungsurkunde, insbesondere seine falsche Datierung macht einen erweislich ordnungsmäßig vollzogenen Zustellungsakt nicht unwirksam (vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 119 I 2). Der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergibt, daß das Urteil durch Aufgabe zur Post an die Anschrift dec Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden ist*
Daraus folgt, daß eine wirksame Zustellung vorliegt<> Da sich ergibt, daß das Urteil abweichend von der in dem Vermerk enthaltenen Angabe erst am 9* Juli 1962 zur Post gegeben worden ist, ist die Zustellung an diesem Tage erfolgt»
Auch in dem Pall ist die Berufung verspätet eingelegt»
Die Berufungsfrist lief am 9» Oktober 1962 ab»
Die am 17* Oktober 1962 eingelegte Berufung ist mit Recht als verspätet verworfen worden» Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» 1 BRG, j? 97 ZPO zurückgev/iesen werden»
Johannsen
WUstenberg