B3G § 209; ZPO § 519 Auch in Bntschädigungssachen genügt die Berufungsbe-gründung den in § 519 Abs. 5 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen nur, wenn sie erkennen laßt, aus welchen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für falsch halt. Durch den angefochtenen Beschluß ist die von dem Kläger gegen ein Urteil der Bntschädigungsksmmer eingelegte Berufung verworfen worden, da sie, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in der vom Gesetz geforderten Beklagte und Beschwerdegegnerin Pas Landgericht hatte die Klage abgewiesen* Pie Berufungsbegründungsschrift des Klägers enthielt den Be rufungsantrag, der inhaltlich dem im ersten Rechtszug gestellten Sachantrag entsprach, und die Ausführungen: Piese Begründung entspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den in § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen an den In-^ halt einer Berufungsbegründung. Daraus folgt, daß nur die Erklärung des Berufungefährere dem § 519 Abs. 5 Nr. 2 ZPO gerecht wird, die im einzelnen erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihm . Die in diesem Verfahren eingereichte Berufungsbegründung läßt weder für sich noch in Verbindung mit dem im ersten • Rechtszug vorgetragenen Prozeßstoff erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Kläger das Urteil des Landgerichts für falsch hält. Die Berufung ist daher mit Hecht verworfen worden und die Beschwerde mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 215 Aba. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk; Amtliche Sammlung; Oa nein 2426 034 B3G § 209; ZPO § 519 Auch in Bntschädigungssachen genügt die Berufungsbe-gründung den in § 519 Abs. 5 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen nur, wenn sie erkennen laßt, aus welchen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für falsch halt. BGH, Beschlo v. 11. Mai I960 - IV ZB 155/60 - OLG Hamburg LG Hamburg I3LZB-155/|0 Beschluß In der üntschädigungssache ln H A eg Klägers und Beschwerdeführers, ln gegen die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehcrde - Amt für Wiedergutmachung - ^ hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Mai I960 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. April I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Durch den angefochtenen Beschluß ist die von dem Kläger gegen ein Urteil der Bntschädigungsksmmer eingelegte Berufung verworfen worden, da sie, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in der vom Gesetz geforderten Beklagte und Beschwerdegegnerin G r ü n d e : Form begründet worden ist* Pie von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Pas Landgericht hatte die Klage abgewiesen* Pie Berufungsbegründungsschrift des Klägers enthielt den Be rufungsantrag, der inhaltlich dem im ersten Rechtszug gestellten Sachantrag entsprach, und die Ausführungen: “Zur Begründung der Berufung nehme ich Bezug auf das Vorbringen erster Instanz* Ich füge bei eine Erklärung der Bhefrau des verstorbenen Arztes XSMHH vom 15. November 1959. Bs wird beantragt, die Karteikarte des Arztes heranzuziehen. Im übrigen behalte ich mir vor, weitere Berufungsbegründung nachzureichen ." Piese Begründung entspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen an den In-^ halt einer Berufungsbegründung. Nach dieser Vorschrift hat die Begründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Bev/eiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, zu enthalten. Piese Bestimmung soll verhindern, daß Berufungen nur formelhaft begründet werden. Pie Berufungsbegründung soll inhaltlich so beschaffen sein, daß das Berufungs- », 3 " gericht durch sie in die Lage versetzt wiz'd, den Rechtsstreit so zu bearbeiten, daß er möglichst schnell entschieden werden kann. Insbesondere soll der Vorsitzende des Berufungsgerichts entscheiden können, ob es zweckmäßig ist, zur Vorbereitung des Verhandlungstermins Anordnungen nach § 272 b ZPO zu treffen und gegebenenfalls solche Anordnungen nach dem Inhalt der Berufungsschrift auch erlassen ♦ können. Daraus folgt, daß nur die Erklärung des Berufungefährere dem § 519 Abs. 5 Nr. 2 ZPO gerecht wird, die im einzelnen erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihm . das Urteil unrichtig erscheinen lassen (£GHZ 7, 170, 172 f; LM ZPO § 519 Nr. 24)- Das gilt besonders auch in Entschädigungssachen. Denn gerade diese Verfahren sind nach § 179 Abs, 1 BEG besonders zu beschleunigen (LL5 ZPO § 519 Nr. 31). Die in diesem Verfahren eingereichte Berufungsbegründung läßt weder für sich noch in Verbindung mit dem im ersten • Rechtszug vorgetragenen Prozeßstoff erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Kläger das Urteil des Landgerichts für falsch hält. Die Tatsachen, die in der Erklärung der Ehefrau des verstorbenen Arztes angegeben waren, waren durch die im ersten Rechtszug überreichte Bescheinigung dieses Arztes im wesentlichen bereits bekannt. Die Berufungsbegründung ergibt auch nicht, inwiefern sich aus der Karteikarte dieses Arztes, dessen Heranziehung beantragt war, wesentlich neue Tatsachen ergeben sollten. Daß eine Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Eechtszug keine ausreichende Berufungsbegründung darstellt, hat der Bundesgerichts- hof wiederholt, insbesondere auch für Entschädigungs-sachen, entschieden (Lfö ZPO § 519 Nr. 31). Die Berufung ist daher mit Hecht verworfen worden und die Beschwerde mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 215 Aba. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Baske Johannsen v.Werner Dr.Loewenheim