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BGH

Gericht: BGH

des‘Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung iaid verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen dejx Wilhelm Straße i, wird die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz zugelassen, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, ob die im § 203 Abs, 2 BEG bestimmte Frist bei einem Widerruf auf Grund des § 200 BEG im Palle der Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grund-

Zitierte Normen: § 6 BEG
RechtsanwaltEntschreigun^ssachetdes‘LandesBEGZBJWustehbergWernerBeschlußAscherJohannsen

Volltext der Entscheidung

IV^ ZBJ 35/58
Beschluß
 in der: Entschreigun^ssachet «
des‘Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung iaid verwaltete Vermögen in Mainz,
 Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 in
gegen
 dejx Wilhelm
 Straße i,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevol^ächtigter II, Instanz* Rechtsanwalt in	^f^straße	-
wird die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz zugelassen, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, ob die im § 203 Abs, 2 BEG bestimmte Frist bei einem Widerruf auf Grund des § 200 BEG im Palle der Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grund-
2 BEG) durch eine Betätigung als Ostens erst mit dem Erlaß des Ur~ .ngsgerichts vom 17 o August 1956 Rechtsfrage von grundsätzlicher ist, welche Folge trotz eines
d>
 
nicht fristgerechten Widerrufs eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs im Sinne des. § 6 Abs. 3 BEG ’hat.
Karlsruhe, den 27* Juni 1958 Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
 Johannsen	v.	Werner
 Ascher
Wustehberg
 Wilden