des‘Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung iaid verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen dejx Wilhelm Straße i, wird die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz zugelassen, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, ob die im § 203 Abs, 2 BEG bestimmte Frist bei einem Widerruf auf Grund des § 200 BEG im Palle der Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grund-
IV^ ZBJ 35/58 Beschluß in der: Entschreigun^ssachet « des‘Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung iaid verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen dejx Wilhelm Straße i, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevol^ächtigter II, Instanz* Rechtsanwalt in ^f^straße - wird die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz zugelassen, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, ob die im § 203 Abs, 2 BEG bestimmte Frist bei einem Widerruf auf Grund des § 200 BEG im Palle der Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grund- 2 BEG) durch eine Betätigung als Ostens erst mit dem Erlaß des Ur~ .ngsgerichts vom 17 o August 1956 Rechtsfrage von grundsätzlicher ist, welche Folge trotz eines d> nicht fristgerechten Widerrufs eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs im Sinne des. § 6 Abs. 3 BEG ’hat. Karlsruhe, den 27* Juni 1958 Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat Johannsen v. Werner Ascher Wustehberg Wilden