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BGH · iY zb 134/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iY zb 134/79

Dezember 1978 reichte der Kläger bei dem Oberlandesgericht einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung ein und bat um Beiordnung seines auch bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt. Juni 1979 legte der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. DflHBBbei dem Oberlandesgericht gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 23. November 1978 Berufung ein mit dem Bemerken, daß einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist aus im einzelnen dargelegten Gründen nichts im Wege stehen dürfe; am 8. Juni 1979 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; eine Wiedereinsetzung hat es wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) abgelehnt. Juni 1979 zugestellte Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Als der Kläger gegen das am 1. Rechtsanwalt Dr. Dietrich hatte aber rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht um das Armenrecht für die Durchführung einer Berufung nachgesucht (und um Beiordnung dieses Anwalts als Armenanwalt gebeten). Es war nicht notwendig, daß der Beschluß über die Beweilligung des Armenrechts förmlich zugestellt wurde. Der Kläger geht davon aus, die Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses sei seinem Bevollmächtigten nicht eher als zwei Wochen vor dem 1. Infolgedessen hat das Oberlandesgericht mit Recht die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO als nicht gewahrt angesehen. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß die Unkenntnis von dem Fortfall des Hinderungsgrundes durch das Versehen eines sonst zuverlässigen und genügend beaufsichtigten Büroangestellten veranlaßt ist (vgl.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungAusfertigungOberlandesgerichtBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iY zb 134/79 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des minderjährigen Tobias R ____________
geboren am	1967»	vertreten	durch	die
 Mutter Renate	geschiedene
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
F.
gegen
 den Kaufmann Frank
 traße 9,
Beklagten und Beschwerdegegner.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
1.	Dem Kläger wird das Armenrecht für die sofortige Beschwerde verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	Die sofortige Beschwerde des Klägers ge-gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats (2. Senat für Familiensachen) des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert:	DM	1.800,	—.
Gründe :
Durch Schlußurteil vom 23. November 1978 hat das Amtsgericht (Prozeßabteilung) Hamburg die Klage des Kindes gegen seinen Vater auf Zahlung weiteren Unterhalts abgewiesen. In erster Instanz wurde der Kläger
 
durch Rechtsanwalt Dr. DMHHi vertreten. Die Entscheidung wurde ihm am 1. Dezember 1978 zugestellt.
Am 29. Dezember 1978 reichte der Kläger bei dem Oberlandesgericht einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung ein und bat um Beiordnung seines auch bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt. Durch Beschluß vom 12. April 1979 hat das Oberlandesgericht den Anträgen stattgegeben. Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde am 17. April 1979 an Rechtsanwalt Dr. DflHB abgesandt. Eine Zustellung des Beschlusses an diesen Anwalt ist nicht erfolgt; sie war auch nicht vorgesehen. In der Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts Dr. DflHHDging die Beschlußausfertigung ein; sie erhielt keinen EingangsStempel. Den Zeitpunkt des Eingangs kann Rechtsanwalt Dr. DHHB nicht angeben. Am 1. Juni 1979 legte der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. DflHBBbei dem Oberlandesgericht gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 23. November 1978 Berufung ein mit dem Bemerken, daß einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist aus im einzelnen dargelegten Gründen nichts im Wege stehen dürfe; am 8. Juni 1979 wiederholte er den Wiedereinsetzungsantrag. Durch Beschluß vom 14. Juni 1979 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; eine Wiedereinsetzung hat es wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) abgelehnt. Gegen die am 20. Juni 1979 zugestellte Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Als der Kläger gegen das am 1. Dezember 1978 zugestellte amtsgerichtliche Urteil am 1. Juni 1979 Berufung einlegte, war zwar die einmonatige Berufungsfrist verstrichen (§ 516 ZPO). Rechtsanwalt Dr. Dietrich hatte aber rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht um das Armenrecht für die Durchführung einer Berufung nachgesucht (und um Beiordnung dieses Anwalts als Armenanwalt gebeten).
Das allein durch die Armut des Klägers begründete Hindernis, die Rechtsmittelfrist zu wahren, wurde in dem Augenblick behoben, in dem Rechtsanwalt Dr. D^P-PPpals Bevollmächtigter des Klägers erfuhr, daß das Armenrecht unter seiner Beiordnung als Armenanwalt bewilligt worden ist. Es war nicht notwendig, daß der Beschluß über die Beweilligung des Armenrechts förmlich zugestellt wurde. Die Frist des § 234 ZPO wird nicht durch den Bewilligungsbeschluß in Lauf gesetzt, sondern dadurch, daß die Partei, indem sie oder - soweit schon bestellt - ihr Prozeßbevollmächtigter Kenntnis von der Bewilligung des Armenrechts erlangt, in die Lage versetzt wird, das Rechtsmittel ohne Kostenaufwand einzulegen. Der Kläger geht davon aus, die Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses sei seinem Bevollmächtigten nicht eher als zwei Wochen vor dem 1. Juni 1979 zugegangen. Das ist aber nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm geäußerte Vermutung, die Ausfertigung habe durch Verzögerung der Absendung oder infolge eines Fehlers bei der Beförderung durch die Post die Anwaltskanzlei nicht vor dem 18. Mai 1979 erreicht, ist durch nichts belegt. Infolgedessen hat das Oberlandesgericht mit Recht die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO als nicht gewahrt angesehen. Es ist
 auch nichts dafür dargetan, daß die Unkenntnis von dem Fortfall des Hinderungsgrundes durch das Versehen eines sonst zuverlässigen und genügend beaufsichtigten Büroangestellten veranlaßt ist (vgl. Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 19. Aufl. § ZV* Anm. II 1).
Dr. Grell
 Knüfer