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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Gelle vom 29. April 1956 erhobene Berufung hat der 2, Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle durch das Urteil vom 29. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, Sie ist in Schließlich ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der Kläger, wenn man ihn nur als nominelles Mitglied der Partei ansehen wollte, jeden nicht unter Einsatz von falls den Nationalsozialismus Freiheit• Leih oder Leben aus Gründen* die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen* bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei. Alle Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatsächlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der von Amts wegen getroffenen Fest Stellungen, Eine Rechtsfrage, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf, liegt nicht vor- Aus diesem Grunde war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 97 und 225 At>s, 1 BEG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
HannoverBundesgerichtshofsStellungGrundBerufungsgerichtBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Bes ciilus s
In der Entschädigungssache
 des Rentners Waldemar
 straße
Klägers und Beschwerdeführers?
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
m
gegen
*
das Land Niedersachsen?
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des
 Innern in Hannover?
Beklagten und Beschwerdegegner?
hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20„ September 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsiaenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher? Jo-hannsen, Wüstenberg und Wilden
 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Gelle
 vom 29. März 1957 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren^ und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens trägt der Kläger,
*
Gr r ü n_ d_ e g
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des BEO wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Seine gegen das klageabweisende
«
Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in
 Hannover vom 18. April 1956 erhobene Berufung hat der 2, Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle durch
 das Urteil vom 29. März 1957 zurückgewiesen. Las Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen* da der Senat nach seinen Darlegungen im wesentlichen S?at-fragen zu klären hatte.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, Sie ist in
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rechter Form und Frist erhoben- sie ist jedoch nicht
 begründet. Nach § 219 Abs. 2 BEG ist die Revision zuzulassen* wenn
1.	eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
 zu entscheiden ist,
2.	die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
 einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert,
3* streitig ist, ob das Land* gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist, zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.
Keiner dieser gesetzlichen Zulassungsgründe liegt vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Klage ausschließ lieh aus tatsächlichen Erwägungen abgelehnt«. Es hat nicht feststellen können- daß der Kläger aus Gründen
 der politischen Gegnerschaft
 den Nationalsozia
 lismus aus seiner Stellung im Dienste der'Stadt Han nover entlassen worden ist, ELlfsv/eise hat das Beru
 fungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger mehr als ein nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei. Schließlich ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der Kläger, wenn man ihn nur als
 nominelles Mitglied der Partei ansehen wollte, jeden
 nicht unter Einsatz von
 falls den Nationalsozialismus
 Freiheit• Leih oder Leben aus Gründen* die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen* bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei.
Alle Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatsächlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der von Amts wegen getroffenen Fest
 Stellungen, Eine Rechtsfrage, die der Entscheidung
 des Bundesgerichtshofs bedarf, liegt nicht vor-
Aus diesem Grunde war die sofortige Beschwerde
 mit der Kostenfolge aus den §§ 97 und 225 At>s, 1 BEG zurückzuweisen.
Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden