Sie Kläger machen ala Erben den Anspruch Ihrer Mutter wegen der STötuag ihres Bhcasnnes geltend. Ser Verfolgte war jüdischer Kaufmann ln Bumhnien undi starb 1941 an den auf re-gongen der Deportation* Sie Erblasserin wandert® 195? aus husäniea aus und wandte sich nach Palästina* Das Oberlandesgericht hat den Entschädigungsanspruch der Erblasserin verneint § weil sie Kumä&ien aus politischen und nicht aus Gründen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe* ob sio als deutsche Volks zugehörige su gelten habe, brauche daher nicht entschieden zu «erden* Bie Beschwerde richtet sich gegen die Bichtsulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts *
Zur EntacheidungaSammlung; dea Senats 2540 BUNDESGERICHTSHOF IV Z ft ,130/66 , BESCHLUSS 1. des Efraia 2. das Ja&kov 3* der Rosa 4* der Ella als Erbes der am 11« 0 Ittel - BrozeBbevollnRchtigter* 195S in Hi Israel» Israel verstorbenen Kläger und Beschwerdeführer» Rechtsanwalt Br* gegen das Land Sheinland-Bfala# vertreten durch das Landesant für fiedergutnachung und verwaltete Yer&dgen in Mainz» Aliceplats 4» Beklagten und Beachwerdegegner. Bar IV* Sivileen&t Oes BunOesgeritOhlsliofs bat unter Wirkung des iöenatspräsidoixten Ascher und der Sundeariobtcr &astenb®rgf bilden* Ihr* lorfrenheim und von der zahlen in der ■Sitzung von .18* MUrs 1964 beschlossen» Der Eechtcetreit 1st erledigt* Jede Partei trägt Ihre außergerichtlichen Kosten* *■ gründe» Sie Kläger machen ala Erben den Anspruch Ihrer Mutter wegen der STötuag ihres Bhcasnnes geltend. Ser Verfolgte war jüdischer Kaufmann ln Bumhnien undi starb 1941 an den auf re-gongen der Deportation* Sie Erblasserin wandert® 195? aus husäniea aus und wandte sich nach Palästina* Das Oberlandesgericht hat den Entschädigungsanspruch der Erblasserin verneint § weil sie Kumä&ien aus politischen und nicht aus Gründen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe* ob sio als deutsche Volks zugehörige su gelten habe, brauche daher nicht entschieden zu «erden* Bie Beschwerde richtet sich gegen die Bichtsulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts * Über, die Beschwerde ist nicht mehr su entscheiden} der Eechtsstreit ist im Sinne des Art. VII BSö-BchluBO erledigt, da es nach § 150 Abs. 1 und 2 DIG in der Fassung des Gcklug-g®ft*t2*s auf die Gründe, aus denen ein Verfolgter, dor den deutschen Spraob- und Kulturkreise angehärt hat, die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 verlief, nicht ankommt. Die ln diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidungen sind gegenstandslos. lach Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 SEÖ-Scfclu&a können die Kläger einen neuen Antrag stellen. ’ » Ascher von der Mühlen