Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 10. Mai 1973 lehnte es das Familiengericht ab, den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind zu regeln. Juni 1978 hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts mit Beschluß vom 7. Der Vater hat weitere Beschwerde eingelegt. In den die Regelung des persönlichen Verkehrs betreffenden Familiensachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) findet eine Anfechtung im Wege der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Entscheidung über die Erstbeschwerde (§ 621 e Abs. 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG n.F.) zugelassen oder die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde jedoch aus sachlichen Gründen zurückgewiesen und von einer Zulassung der weiteren Beschwerde ausdrücklich abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 129/78 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs hinsichtlich des am 1969 ge- borenen Kindes Stefanie S nach Scheidung der Ehe seiner Eltern, Beteiligte; 1. der Vater, Herr Rüdiger S( BflBMstraße Ml Ei - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kurt W( 2. die Mutter, Frau Irmgard N| Weg Bl, WBi^ - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Kl 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juli 1978 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.000,— DM. Gründe : I. Die Ehe der Beteiligten wurde am 16. Juni 1972 geschieden. Die elterliche Gewalt über das Kind Stefanie SHB übertrug das Amtsgericht der Mutter. Mit Beschluß vom 23. Mai 1973 lehnte es das Familiengericht ab, den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind zu regeln. Die hiergegen eingelegte Beschwer- de vom 1. Juni 1978 hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts mit Beschluß vom 7. Juli 1978 zurückgewiesen. Der Vater hat weitere Beschwerde eingelegt. II. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. In den die Regelung des persönlichen Verkehrs betreffenden Familiensachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) findet eine Anfechtung im Wege der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Entscheidung über die Erstbeschwerde (§ 621 e Abs. 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG n.F.) zugelassen oder die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde jedoch aus sachlichen Gründen zurückgewiesen und von einer Zulassung der weiteren Beschwerde ausdrücklich abgesehen. Damit ist das eingelegte Rechtsmittel unstatthaft. Dr. Grell Dr. Blumenröhr