Auch in Entschädigungssachen genügt für die Begründung einer Berufung nicht die alleinige Bezugnahme auf die im ersten Hechtszuge gemachten Ausführungen. Eine eingehende Begründung seiner Beratung hat der Kläger am .17«- Oktober 1955 beim Oberlandesgericht eingereicht, lieses hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei- Die hiergegen vom Kläger frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Bereits in seinem Beschluß vom 20, Mai 1955, der in der NJW-EzW 1955, 224^ - einen im Juli 1955 erschienenen Heft der Rzff - veröffentlicht worden ist, hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß auch in Entschädigungs-sachen die Vorschriften der ZPO sowohl für die Prist, wie für den Inhalt der Berufungsbegründung zu gelten haben, daß somit auch in diesen Sachen die Berufung innerhalb eines Monats begründet werden muß und hierbei die nach § 519 Abs 2 Hr 2 ZPO erforderlichen Be rufungs gründe angegeben werden müssen. Sodann besteht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 103 BEG im Verfahren vor dem Oberlandesgericht für die Partei, die Entschädigungsansprüche erhebt, Anwaltszwang. Ba die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt worden ist, endete die Frist zu ihrer Begründung gemäß §§ 223 und 222 ZPO mit dem Ablauf des 15, Oktober 1955 (vgl hierzu BGHZ 5, 275 ff)« Bie Berufung ist daher zu Recht verworfen worden*
QSC Tür das Nachschlagewerk ! Nicht für die amtliche Sammlung ! Gesetz: BEG §§ 98 und 101 Hechtssatz: Auch in Entschädigungssachen genügt für die Begründung einer Berufung nicht die alleinige Bezugnahme auf die im ersten Hechtszuge gemachten Ausführungen. Aktenzeichen: IV ZB 129/55 Beschluß des BGH vom 19* November 1955 ÖBG Hamburg IT, ZB. 122/35. B e s c h 1 u 8 a In der Entschädigungssache des früheren Angestellten Gustav Straße in Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigters gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch deren Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung in Hamburg, Altstädterstr. 8, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Br. v. ?/erner in der Sitzung vom 19. November 1955 beschlossens Bie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Oktober 1955 wird gebühren- und äuslagenfrei zurückgewiesen. Ber Kläger hat gegen das ihm am 1. Juni 1955 zugestellte Urteil des Landgerichts* in Hamburg vom 25. Mai 1955 am 31. August 1955 Berufung beim Oberlandesgericht in Hamburg eingelegt. Seine Berufungsschrift enthält neben dem Antrag auf Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Erklärung, daß zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen vollen Umfanges Bezug Beklagten und Berufungsbeklagten Grün des genommen werde und weitere Ausführungen Vorbehalten bleiben,. Eine eingehende Begründung seiner Beratung hat der Kläger am .17«- Oktober 1955 beim Oberlandesgericht eingereicht, lieses hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei- Die hiergegen vom Kläger frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Bereits in seinem Beschluß vom 20, Mai 1955, der in der NJW-EzW 1955, 224^ - einen im Juli 1955 erschienenen Heft der Rzff - veröffentlicht worden ist, hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß auch in Entschädigungs-sachen die Vorschriften der ZPO sowohl für die Prist, wie für den Inhalt der Berufungsbegründung zu gelten haben, daß somit auch in diesen Sachen die Berufung innerhalb eines Monats begründet werden muß und hierbei die nach § 519 Abs 2 Hr 2 ZPO erforderlichen Be rufungs gründe angegeben werden müssen. Zu einer Abweichung von dieser Rechtsansicht geben die Ausführungen der Beschwerde keinen Anlaß. Zunächst läßt sich aus dem für Entschädigungssachen nach § 83 BEO geltenden Offizialprinzip nichts Gegenteiliges herleiten. Einmal kennt auch die ZPO dieses Prinzip bei Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 617, 640 ZPO), ohne daß damit die Vorschriften der ZPO über Frist und Inhalt der Berufungsbegründung in diesen Sachen irgendwie geändert sind. Sodann besteht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 103 BEG im Verfahren vor dem Oberlandesgericht für die Partei, die Entschädigungsansprüche erhebt, Anwaltszwang. Anwaltszwang bedeutet aber, daß der Anwalt die ihm von der Partei erteilte Information selbst zu verarbeiten, dabei das Unwesentliche auszuscheiden, den Prozeßstoff zu ordnen und sachgemäß zusammenzufassen hat, um dadurch eine ersprießliche Prozeßführung und gut vorbereitete Rechtsprechung zu ermöglichen (vgl RGZ 164, 390 ff) a Dies muß dazu führen, von der in § 98 Abs 3 BEG angeordneten sinngemäßen Anwendvng der Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Bestimmung des § 519 ZPO nicht auszunehmen* Uit der Frage der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts hat dies nichts zu tun« Wegen der Bauer der Begründungsfrist kann auf die Ausführungen des o«a» Beschlusses des erkennenden Senats verwiesen werden* Hach der Veröffentlichung dieses Beschlusses konnte nicht mehr angenommen werden, daß die Begründungsfrist in Entschädigungssachen 3 Monate betrage* Ba die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt worden ist, endete die Frist zu ihrer Begründung gemäß §§ 223 und 222 ZPO mit dem Ablauf des 15, Oktober 1955 (vgl hierzu BGHZ 5, 275 ff)« Bie Berufung ist daher zu Recht verworfen worden* Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BSG. Schmidt Ascher Johannsen Kregel v. Werner