Der Klag hat behauptet, er habe die Verfügung nicht erhalten* Er hat seine Berufung am 23- Mai 1957 begründet und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. richt dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verwor fen« Nach § 235 ZPO kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, denn er ist nicht durch ein Naturereignis oder durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren.. Per Prozeßbevollmäch tigte des Klägers war verpflichtete die äußerste von ihm zu verlangende Sorgfalt aufzuwenden, damit die Frist gewahrt wurde * Pazu genügte es nicht', daß er rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellte, Er mußte vielmehr die Angelegenheit weiter überwachen oder überwachen lassen. Keineswegs durfte er, wie es hier geschehen ist, die Akten in der Erwartung, sie würden ihm mit einer ent sprechenden Verfügung des Gerichts wieder vorgelegt Hätte der Prozeßbevollmächtigte diese Nachfrage ge halten, oder hätte er die Akten weiter unter Fristkontroll gelassenj dann hätte er erfahren* daß die Frist seinem Antrag entsprechend bis zu dem 18„ Mai 1957 verlängert war und er hätte die Berufung rechtzeitig begründen können. Da somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht erteilt werden kann* hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht nach 519* 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
I r \r IV ZB_128/57 esc u In Sachen des Handelsvertreters Hugo in Kreis Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m e e n die Handelsvertreterin Josefine Kreis geh / m Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr und m hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20* September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher, Johannsen? Wüstenberg und * Wilden beschlossen* Pie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29, Mai 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. «* * V - 2 rün e Durch Urteil der 3„ Zivilkammer des Landgerichts in Ravensburg vom März 1954 ist Eh der Part ge schieden und ein Verschulden des Klägers festgestellt worden * Gegen dieses ihm am 14« März 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger am t » April 1957 Berufung einge legte Wegen schwebender Vergleichsverhandlungen hat er am 30« April 1957 beantragt? die Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage zu verlängern» Auf diesen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vor * tzenden vom 30» April 1957 bis zu dem 18. Mai 1957 verlän gert worden. Diese Verfügung ist am Mai 1957 zur Zu Stellung an den Kläger gegeben worden. Der Klag hat behauptet, er habe die Verfügung nicht erhalten* Er hat seine Berufung am 23- Mai 1957 begründet und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsge- richt dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verwor fen« Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet,, Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn dem Kläger’ zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt worden wäre« Das ist jedoch nicht der Pall. Nach § 235 ZPO kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, denn er ist nicht durch ein Naturereignis oder durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren.. Die Prist ist vielmehr infolge eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigfcen des Klägers versäumt worden, das der Klage?: sich nach R & 232 ZPO zurechnen lassen muß. Per Prozeßbevollmäch tigte des Klägers war verpflichtete die äußerste von ihm zu verlangende Sorgfalt aufzuwenden, damit die Frist gewahrt wurde * Pazu genügte es nicht', daß er rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellte, Er mußte vielmehr die Angelegenheit weiter überwachen oder überwachen lassen. Pa er, wie / gerung die angibt, keine Nachricht über die Verlän Frist eit« hätt pätest am 1957 dem letzten Tage der Frist, beim Berufungsge rieht nachfragen müssen, ob seinem Antrag entsprochen % war, Piese Rückfrage mußte er halten, obwohl er damit rechnete, daß seinem Antrag entsprochen und daß er eine Nachricht über die erfolgte Fristverlängerung erhalten würde. Er konnte nicht wissen« ob das Gericht rechtzei tig über seinen Antrag entscheiden und ihm stattgeben würde. Schon um vorzubeugen, daß die Begründungsfrist versäumt würde, falls seinem Antrag nicht rechtzeitig entsprochen würde, hätte er Rückfrage halten müssen. Keineswegs durfte er, wie es hier geschehen ist, die Akten in der Erwartung, sie würden ihm mit einer ent sprechenden Verfügung des Gerichts wieder vorgelegt 9 aus der Fristkontrolle herauslassen,, Solange der Anwalt Ln der Sache noch eine Frist zu wahren hat, -müssen die * Akten auch in der Fristkontrolle bleiben: Per Anwalt genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er sich dar auf verläßt, daß die Akten ihm mit einem in Kürze zu erwartenden Eingang vorgelegt werden und so wieder unter die Kontrolle kommen. Hätte der Prozeßbevollmächtigte diese Nachfrage ge halten, oder hätte er die Akten weiter unter Fristkontroll gelassenj dann hätte er erfahren* daß die Frist seinem Antrag entsprechend bis zu dem 18„ Mai 1957 verlängert war und er hätte die Berufung rechtzeitig begründen können. Da somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht erteilt werden kann* hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht nach 519* 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden