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BGH

Gericht: BGH

Der Klag hat behauptet, er habe die Verfügung nicht erhalten* Er hat seine Berufung am 23- Mai 1957 begründet und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. richt dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verwor fen« Nach § 235 ZPO kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, denn er ist nicht durch ein Naturereignis oder durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren.. Per Prozeßbevollmäch tigte des Klägers war verpflichtete die äußerste von ihm zu verlangende Sorgfalt aufzuwenden, damit die Frist gewahrt wurde * Pazu genügte es nicht', daß er rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellte, Er mußte vielmehr die Angelegenheit weiter überwachen oder überwachen lassen. Keineswegs durfte er, wie es hier geschehen ist, die Akten in der Erwartung, sie würden ihm mit einer ent sprechenden Verfügung des Gerichts wieder vorgelegt Hätte der Prozeßbevollmächtigte diese Nachfrage ge halten, oder hätte er die Akten weiter unter Fristkontroll gelassenj dann hätte er erfahren* daß die Frist seinem Antrag entsprechend bis zu dem 18„ Mai 1957 verlängert war und er hätte die Berufung rechtzeitig begründen können. Da somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht erteilt werden kann* hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht nach 519* 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristAkteFristmVerfügungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

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IV ZB_128/57
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In Sachen
 des Handelsvertreters Hugo
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Kreis
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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die Handelsvertreterin Josefine
 Kreis
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin

Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr
 und
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hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung
 vom 20* September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten
 Schmidt? der Bundesrichter Ascher, Johannsen? Wüstenberg und
*
Wilden
 beschlossen*
Pie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29, Mai 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Durch Urteil der 3„ Zivilkammer des Landgerichts in
 Ravensburg vom
 März 1954 ist
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schieden und ein Verschulden des Klägers festgestellt worden * Gegen dieses ihm am 14« März 1957 zugestellte
 Urteil hat der Kläger am
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April 1957 Berufung einge
 legte Wegen schwebender Vergleichsverhandlungen hat er
 am 30« April 1957 beantragt? die Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage zu verlängern» Auf diesen Antrag ist
 die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vor
*
tzenden vom 30» April 1957 bis zu dem 18. Mai 1957 verlän
 gert worden. Diese Verfügung ist am
 Mai 1957 zur Zu
 Stellung an den Kläger gegeben worden. Der Klag
 hat
behauptet, er habe die Verfügung nicht erhalten* Er hat seine Berufung am 23- Mai 1957 begründet und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsge-
richt dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verwor
 fen«
Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet,, Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn dem Kläger’ zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt worden wäre« Das ist jedoch nicht der Pall. Nach § 235 ZPO kann dem Kläger die
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, denn er ist nicht durch ein Naturereignis oder durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren.. Die Prist ist vielmehr
 
infolge eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigfcen
 des Klägers versäumt worden, das der Klage?: sich nach
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& 232 ZPO zurechnen lassen muß. Per Prozeßbevollmäch
 tigte des Klägers war verpflichtete die äußerste von
 ihm zu verlangende Sorgfalt
 aufzuwenden, damit die Frist
 gewahrt wurde * Pazu genügte es nicht', daß er rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellte, Er mußte vielmehr die Angelegenheit weiter überwachen oder überwachen lassen.
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 angibt, keine Nachricht über die Verlän
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1957

dem letzten Tage der Frist, beim Berufungsge
 rieht nachfragen müssen, ob seinem Antrag entsprochen
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war, Piese Rückfrage mußte er halten, obwohl er damit rechnete, daß seinem Antrag entsprochen und daß er eine
 Nachricht über die erfolgte Fristverlängerung erhalten würde. Er konnte nicht wissen« ob das Gericht rechtzei
 tig über seinen Antrag entscheiden und ihm stattgeben würde. Schon um vorzubeugen, daß die Begründungsfrist versäumt würde, falls seinem Antrag nicht rechtzeitig entsprochen würde, hätte er Rückfrage halten müssen. Keineswegs durfte er, wie es hier geschehen
 ist,
die
 Akten in der Erwartung, sie würden ihm mit einer ent sprechenden Verfügung des Gerichts wieder vorgelegt
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aus der Fristkontrolle herauslassen,, Solange der Anwalt
 Ln der Sache noch eine Frist zu wahren hat, -müssen die
*
Akten auch in der Fristkontrolle bleiben: Per Anwalt
 genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er sich dar auf verläßt, daß die Akten ihm mit einem in Kürze zu erwartenden Eingang vorgelegt werden und so wieder unter
 die Kontrolle kommen.
Hätte der Prozeßbevollmächtigte diese Nachfrage ge
 halten, oder hätte er die Akten weiter unter Fristkontroll
 gelassenj dann hätte er erfahren* daß die Frist seinem Antrag entsprechend bis zu dem 18„ Mai 1957 verlängert war und
 er hätte die Berufung rechtzeitig begründen können. Da somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht erteilt werden kann* hat das Berufungsgericht die Berufung mit
 Recht nach 519* 519 b ZPO als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Wüstenberg
Wilden