BGH · IV ZB 127/66
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
g«to« la Mn 1943 tat* «1« 41« ibr titln Die Zntsehäöiguogsbehöröe hat die Ansprache der Klägerin abgelehnt, weil weder ihr Aufenthalt in B| soeb ihre Auswanöerangssbsicht trots Buekicehr nach Polen erwiesen sei. das Obsrlandesgericht bat die Borision nicht ssgelassea. Denn wenn mzn hiervon aasgeht und anerkennt, daB im angefochtenen Urteil die frage ihres Aufenthalts in BflBi BHHP unter Torwegwärdigusg nicht erhobener Beweise entschieden worden ist, wird die AntScheidung durch ihre weiteren irwägaagen getragen. Der Berufungariehter hält nicht für bewiesen, aaS die hilfswaise Ton ihm unter« teilte Rückkehr nach Polen bereits mir der Absicht verband*?a war, dieses Land wieder su verlassen, öa8 dieKlägerin also im Sinne des § 4 Abo. 1 Ir. 2 B-*0 unter Bioschaltuag eines Zwischenaufenthalts in ihre® Heimatland aas dem Geltungsbereich des Bundesestschä-digungsgesetges ausgewändert ist. Die von der Beschwerde angeschnittene frage eise? lusrei s£ konnte aber nur diese Auswanderung aus dem Geltungsbereich des BAG betreffen. Cb die polnischen Behörden die Auswanderung aus Polen behindert haben, ist unerheblich. di« Ab«lebt der Auesaodeniag heim 7er?.(ieoao de» Bao-da»d«blets »lebt «r»«iall»b »«i, bcrabt »lebt mat •i»«a Mmagml der »e*ei»»ttrdigaag imdtUtUok« Ra» tw, der di« :«il»a*»ac der Heriaioa M»b $ 219 Ab». Di« wlmiMtobUttkn KMtn dwr «ftlilmi *M«bw»rde trift di« «ibd«ri» »Mb }} 209 Ab».