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BGH · IV ZB 127/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 127/65

Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12» Zivilsenats (Entschädigungssenats) dos Ober-landoogerichto München vom 31 <> August 1962 wird surückg ewie son» 1o Die Klägerin hat als Ursache der von ihr behaupteten Gesundheitsschäden, soweit sic darauf ihren noch streitigen Anspruch stützt, einen Vorfolgungstatbestand, nämlich mehrmonatige Zwangsuntorbringung in einem sog«, Judenhaus unter gesundheitsschädigenden Y/ohn- und Schlafverhältnissen sowie Vergewaltigung und Mißhandlung durch Angehörige der deutschen Besatzungsmacht behauptet« Bas Berufungsgericht hat die Behauptung dor Vergewaltigung und Mißhandlung nicht für bewiesen angesehen* weil diosor Verfall weder in der von der Klägerin 2unäch3t zur Begründung ihres Anspruchs eingeroichten eidesstattlichen Versicherung vom 4c Juli 1957 (Bl« 9 GA) noch in den vorher von ihr vorgelegten Zeugenerklärungen (Bl,, 9 bis 12 EA) erwähnt ist und weil sie hierüber in der Folgezoit widersprechende Darstellungen gegeben hat« Bas Berufungsgericht hat deshalb die Klägerin auch nicht für glaubwürdig angesehen* soweit ihre Angaben - insbesondere auch gegenüber den ihren Gesundheitszustand begutachtenden Ärzten - das von ihr behauptete Leiden der Psychoneurose betreffen (BU S. 5« Bas Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage eine Begutachtung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch einen Nervenfacharzt nicht für erforderlich gehalten, sondern auf Grund des von dem Facharzt für innere Krankheiten Br« HJIBP erstatteten Gutachtens* dem es sich angeschlos-sen hat, feotgestellt, daß bei der Klägerin lediglich eine anlagebedingte Neurasthenie vorliego* wogegen das heutige Bestehen vorfolgungsbedingter Schäden psychischer* nervlicher oder neuro-vegetativer Art nicht festzustellcn sei, Bie Beschwerde meint* das Berufungsgericht habe mit dieser Entscheidung die Grundsätze außer acht gelassen, die der Senat in seiner Rochtsproehung zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen eine Heurose als verfolgungsbedingtos Loidon anerkannt werden könne, horausgestollt habe, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei,. Die Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG kann in einem solchen Palle dem Verfolgten in aller Regel nicht jhelfen«, Sie bezieht sich nicht darauf, daß ein heute festgestellter Körper- oder Gesundheitsschaden mit der während der Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran entstandenen Schädigung in ursächlichem Zusammenhang steht (RzY/ 1958, 2o)» Da die Heurose aber eben darin besteht, daß ein bestimmtes körperliches oder seelisches Trauma entgegen dem normalen Verlauf auch innerhalb eines längeren Zeitraumes nach dem Aufhören der Verfolgungsbelastung, nicht abheilen, also in seinen Folgen nicht überwunden werden kann, kann kaum jemals festgostollt werden, daß sie als solche schon während der Freiheitsentziehung oder in unmittelbarem Anschluß daran aufgotroten sei» Auch im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens von Dr0 H^B^ die subjektiven Beschwerden der Klägerin für einen Zeitraum von etwa 3 Jahren nach dem Aufhören der Verfolgungssituation (bis 31o Dezember 1947) als verfolgungsbedingte vorübergehende Verschlimmerung oiner neurasthenischen Anloge9 somk als normale* nicht neurotische Reaktion auf die Verfolgung angesehene Daß diese Beschwerden* soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von 8 Monaten nach ihrer Befreiung auf-getreten sind (§2 2«DV~BEG)* bereits Auswirkungen oiner Kernneurose in dem oben dargelegten Sinne gewesen seien* kann also hier nicht festgestellt werden* zu demal auch insoweit einem Gutachter keine verläßliche Tatsachengrundlage für sein Gutachten geboten werden könnte* Es kann deshalb auch dahinstehen* ob es sich bei der Unterbringung der Klä gerin in dem Judenhaus um eine Freiheitsentziehung oder lediglich um eine Freiheitsbeschränkung gehandelt hat* durch die eine Vermutung im Sinne der §§ 28 Abs» 2* 15 Abs, 2 BEG nicht begründet wäre«

PersönlichkeitStörungVoraussetzungBerufungsgerichtGutachtenBrBeschwerdeMünchenKlägerin

Volltext der Entscheidung

H ac fc s c h 1 ag w or k s Amtliche Sammlung;
3a
nein
BEG § 28
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Neurose als verfolgungshedingtos Leiden anerkannt worden kann«
„ _	OLG
BGH, Beschluß v„ 15o Juli 1965 - IV ZB 127/65 - iß.
München München X
ILJIL122/63
Besch l_u_fi In dor Entschädigungssache
 der Ehofrau Estor S SIHHI9 gesch* VflB? ^BP~#fch Avenue? OflP/CflBl, USA?
Klägerin und Beschwordoführorinj - Prozoßbovollmächtigters	R^g^ygwalt	Br«	in
 gegen
den EToi3taat Bayern,
 vertreten durch die Einansmittelstelle München des Landos Bayern in München 2« Meisorstraße 8,
Beklagten und Beschwerdogegner.,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichtei* Kasko? äüstenberg, Br» Loewenhoim und Br» Graf
 in der Sitzung vom 13* Juli 1963 ■beschlossen?
Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12» Zivilsenats (Entschädigungssenats) dos Ober-landoogerichto München vom 31 <> August 1962 wird surückg ewie son»
Bio Klägerin hat dio außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen» Bas Beschwerdeverfahren ist froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Dio Klägerin "beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit der Behauptung, daß sie u«a0 an einer vorfolgungshedingten Psychoneurose und Polyathritis lcido,
 Ihrer mit dieser Begründung erhobenen Untätigkeitsklage hat das Landgericht nur insoweit entsprochen, als es ihrem Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens für Gelenkschwol-lungen und Gliederschmerzen sowie für neurasthenische Störungen, jedoch beschränkt auf die Zeit vom 1 «> November 1944 bis zu dem 31o Dezember 1947, sowie dem Anspruch auf Zahlung einer Kapitalentschädigung für den gleichen Zeitraum statt-gogeben und demgemäß das beklagte Land zur Gewährung eines Heilverfahrens und zur Zahlung einer KapitalentSchädigung von 76o DM verurteilt hatc Im übrigen hat es die Klage ab-gewiesen« Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land zur Gewährung eines weiteren Heilverfahrens sowie zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung für die Zoit vom io November 1944 bis zu dem 31« Oktober 1933 in Hoho von 13«814 DM und einer entsprechenden Rente von I« November 1953 an zu verurteilen« Das Berufungsgericht hat in seinem vorbezeichneten Urteil die Berufung zurückge-wioson und die Revision nicht zugelasson« Die hiergegen von der Klägerin rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet« Es ist keiner der Zulassungsgründe des §219 AbSo 2 BEG gegeben«
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die von ihr begehrte weitore Entschädigung im wesentlichen aus folgenden Gründen versagt;
1o Die Klägerin hat als Ursache der von ihr behaupteten Gesundheitsschäden, soweit sic darauf ihren noch streitigen Anspruch stützt, einen Vorfolgungstatbestand, nämlich mehrmonatige Zwangsuntorbringung in einem sog«, Judenhaus unter gesundheitsschädigenden Y/ohn- und Schlafverhältnissen sowie
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Vergewaltigung und Mißhandlung durch Angehörige der deutschen Besatzungsmacht behauptet« Bas Berufungsgericht hat die Behauptung dor Vergewaltigung und Mißhandlung nicht für bewiesen angesehen* weil diosor Verfall weder in der von der Klägerin 2unäch3t zur Begründung ihres Anspruchs eingeroichten eidesstattlichen Versicherung vom 4c Juli 1957 (Bl« 9 GA) noch in den vorher von ihr vorgelegten Zeugenerklärungen (Bl,, 9 bis 12 EA) erwähnt ist und weil sie hierüber in der Folgezoit widersprechende Darstellungen gegeben hat« Bas Berufungsgericht hat deshalb die Klägerin auch nicht für glaubwürdig angesehen* soweit ihre Angaben - insbesondere auch gegenüber den ihren Gesundheitszustand begutachtenden Ärzten - das von ihr behauptete Leiden der Psychoneurose betreffen (BU S. 18)«
20 Bin.objektiver Krankheitsbefund ist bei der Klägerin* abgesehen von einer leichten Blutarmut und einer oberflächlichen beiderseitigen Krampfadernbildung mäßigen Grades heute nicht feststellbar (Gutachten Windesheim.,
 Bio 41 GA und Heidfeld* Bio 71 GA)o Auch das von dor Klägerin vorgelegto Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Prof. Br« Fischer (Bl. 126 GA), enthält insoweit keine gegenteilige FestStellung«
5« Bas Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage eine Begutachtung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch einen Nervenfacharzt nicht für erforderlich gehalten, sondern auf Grund des von dem Facharzt für innere Krankheiten Br« HJIBP erstatteten Gutachtens* dem es sich angeschlos-sen hat, feotgestellt, daß bei der Klägerin lediglich eine anlagebedingte Neurasthenie vorliego* wogegen das heutige Bestehen vorfolgungsbedingter Schäden psychischer* nervlicher oder neuro-vegetativer Art nicht festzustellcn sei,
 Bie Beschwerde meint* das Berufungsgericht habe mit dieser Entscheidung die Grundsätze außer acht gelassen, die
 der Senat in seiner Rochtsproehung zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen eine Heurose als verfolgungsbedingtos Loidon anerkannt werden könne, horausgestollt habe, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei,.
Dem kann nicht gefolgt wordene Als entSchädigungsfähiges leiden kommt bei der Klägerin nach dem insoweit übereinstimmenden Brgobnis der vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen nur eino Neurose in Frage* Unter diesem Begriff werden gewöhnlich körperliche und seelische Störungen verstanden, die nicht auf einer organischen, sondern auf einer psychotraumatischon Grundlage beruhen» Es handelt sieh dabei also um die Folgen einer qualitativ abnormen Erlebnisverarbeitung, bei der die Störung im seelisch-geistigen (existentiellen) Bereich liegt» Hach Gf. Clausers Vegetative Störungen und klinische Psychotherapie in dem Lehrbuch der Inneron Medizin von Ludwig Heilmeyer, 1955? S« 12oo, entstehen derartige Störungen, die einen subjektiven Krankheitswert besitzen, aus einer im Zusammenwirken von Konstitution und Erlebniswelt erworbenen krankhaften Dynamik der Lebens-bewältigung, bei der die Freiheit des Handelns verloren ging» Die Uourooü ist also die Folge einer gestörten Erlebnisverarbeitung (SPEER) und ein mißlungener Versuch einer Syntheso dos Lebens (C»Go Jung), der unbewußten, dem Kranken nicht unmittelbar erkennbaren Tendenzen folgt»
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine solche seelische Fehlentwicklung - gegebenenfalls trotz einer bereits vor dei* Verfolgung vorhandenen abnormen seelischen Reaktionsberoitschaft (Anlage, Konstitution) - als adäquate Folge der erlittenen Verfolgung und - unter Ausschluß eines vorwerfbaron Versagens hinsichtlich der Pflicht zu einer zu demutbaren Wiedereingliederung in einen sozialen Aufgabon-und Pflichtenkreis, als ontschädigungsfähig angooehon worden kann (RaW i960, 455 Nr» 18; 1962, 5o5 Nr» 16; 1963, 22 Nr, 17;
t— 5 —
ferner Urteil von Io* April 1963 - IV ZE 281/62 demnächst BGHZ 39, 313; vglo auch Urteil vom 12* Juni 1963 - IV ZR 12/63 - sowie - der Rechtsprechung des Senats folgend ~
OLG Stuttgart in Rztt 1963, 115 Nr«, 16)0
Voraussetzung für die Anerkennung einer Neurose als ver~ fo'lgungsbedingten Leidens ist nach dieser Rechtsprechung, daß der Verfolgto unter Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Kacsiorung von Schreck-- und Angsterlehnissen in den Tiefenochichten seiner Persönlichkeit getroffen wurde, so daß es durch die Verfolgung zu einer schweren Persönlichkeit sverhildung, einer "elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit" gekommen istc Sine Feststellung darüber, -ob dieso Voraussetzungen gegeben sind, kann nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Neurose ohne eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Verfolgton und der Vorfolgungserlebnis3ö nicht getroffen werden Ohne eine solche Erörterung der persönlichen Erlebnisse des Verfolgten, öoinor Entwicklung und seines Lebensweges einerseits, der Dauer und Schwere der Verfolgungsmaßnahmen andererseits, kann nichts darüber ausgesagt werden, ob Angst- und Schreck-i''i-orlebnisse der Verfolgungszeit den Verfolgten in den tieferen Schichten seiner Persönlichkeit so getroffen haben, daß er die Auswirkungen dioser Erlebnisse nicht zu überwinden vermagc
 Der Beschwerde ist danach suzugeben, daß die Entschädi-gungogerichte in aller Regel nicht in der Lage sein werden, sich hierüber ohno Zuziehung eines Nervenfacharstes als Sachverständigen ein verläßliches Urteil zu bilden<> Eine solche Begutachtung kann jedoch nur dann zu einem für die Beantwortung der Entsehädigungsfrage brauchbaren Ergebnis führen, wenn zuvor vom Gericht - gegebenenfalls unter Mitwirkung des Sachverständigen-'- hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Verfolgten, seiner Entwicklung und seines Iebenswegcs sowie hinsichtlich der Dauer und Schwere der von ihn erlittenen Verfolgungsmaßnahmen eine Latsachengrundlago
 geschaffen wird* die dem Gutachter eine sachgemäße medizinische Beurteilung ermöglichte
 Sine solche Grundlage läßt sich jedoch im vorliegenden Palle nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gewinneno Bas nervenfachärztliche Gutachten, dessen Einholung die Beschwerde für erforderlich hält, müßte □ich hier ganz wesentlich auf nicht bewiesene und nicht beweisbare, weil nicht glaubwürdige Angaben der Klägerin stützen, so daß ihm kein Beweiswert zukommen könnte» Im Hinblick darauf konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Palle, ohne mit der Rechtsprechung des Senats in Y/iderspruch zu treten, von der Einholung eines solchen Gutachtens absehen, ohne daß es darauf ankommt, ob die medizinischen Schlußfolgerungen, die os dem Gutachten des Internisten Dr» K^B^ entnommen hat; wissenschaftlich haltbar sind»
Die Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG kann in einem solchen Palle dem Verfolgten in aller Regel nicht jhelfen«, Sie bezieht sich nicht darauf, daß ein heute festgestellter Körper- oder Gesundheitsschaden mit der während der Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran entstandenen Schädigung in ursächlichem Zusammenhang steht (RzY/ 1958, 2o)»
Da die Heurose aber eben darin besteht, daß ein bestimmtes körperliches oder seelisches Trauma entgegen dem normalen Verlauf auch innerhalb eines längeren Zeitraumes nach dem Aufhören der Verfolgungsbelastung, nicht abheilen, also in seinen Folgen nicht überwunden werden kann, kann kaum jemals festgostollt werden, daß sie als solche schon während der Freiheitsentziehung oder in unmittelbarem Anschluß daran aufgotroten sei» Auch im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens von Dr0 H^B^ die subjektiven Beschwerden der Klägerin für einen Zeitraum von etwa 3 Jahren nach dem Aufhören der Verfolgungssituation (bis 31o Dezember 1947) als verfolgungsbedingte vorübergehende Verschlimmerung oiner neurasthenischen Anloge9 somk als
 normale* nicht neurotische Reaktion auf die Verfolgung angesehene Daß diese Beschwerden* soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von 8 Monaten nach ihrer Befreiung auf-getreten sind (§2 2«DV~BEG)* bereits Auswirkungen oiner Kernneurose in dem oben dargelegten Sinne gewesen seien* kann also hier nicht festgestellt werden* zu demal auch insoweit einem Gutachter keine verläßliche Tatsachengrundlage für sein Gutachten geboten werden könnte* Es kann deshalb auch dahinstehen* ob es sich bei der Unterbringung der Klä gerin in dem Judenhaus um eine Freiheitsentziehung oder lediglich um eine Freiheitsbeschränkung gehandelt hat* durch die eine Vermutung im Sinne der §§ 28 Abs» 2* 15 Abs, 2 BEG nicht begründet wäre«
Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben* 3)ie Kosten ent Scheidung beruht auf § 225 Abs* 1 BEG* § 9?
Ab a* t 2P0o
Ascher
 Raske