Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Zulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Entschadigungssenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14- Juni 1957 in der Sitzung vom 18. Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil keine der in § 219 Abs. 2 HEG genannten Voraussetzungen vorlägen. Gegen die Nicht zitlas sung der Revision hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof eingereichten, von dem beim Landgericht in Gottingen zugelassenen Rechtsanwalt Boolesch in Northeim Unterzeichneten Schriftsatz vom 3. außer durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt auch durch einen solchen vertreten lassen* der bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist, vVenn auch Rechtsanwslt Bocksch den Kläger vor dem Landgericht vertreten hat und ihn deshalb av.ch vor dem Oberlandesgericht vertreten konnte (§ 224 Abs. 2 S 2 BEG) und die Nichtzu-lassimgsbeschv/erde bei dem Oberlandes ge rieht fo ringe i’echt hätte einreichen können (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 569 Abs.1* 577 Abs. 2 ZPO), so entspricht doch der von ihm Unterzeichnete und beim_ Bundesgerichtshof eingereichte Schriftsatz nicht den gesetzlichen Erfordernissen. erhobenen Ansprüche verneint, weil der Kläger Kitglied der NSDAP gewesen war und deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG kann sich der Kläger nach Ansicht der Vorinstanzen nicht berufen, weil er den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat. Der Klagei' wendet sich dagegen, daß die Revision in dem Beruf ungsurteil nicht zugelassen sei, zunächst damit, daß die Gründe, die das Berufungsgericht für die Nichtzulassung angeführt habe, unzureichend seien, sie seien nicht vollständig, weil sie nicht die tatsächlichen und Denn das Berufungsgericht stellt in Verfahrensrechtlich einwandfreier Weise ausdrücklich fest, daß die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er sei ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Partei aufgenommen worden, nicht glaubhaft sei. Dies hat das Berufungsgericht in den eingehenden Darlegungen der Ent scheidxmgs gründe, die sich mit der Drage der Zugehörigkeit des Xlägers zur NSDAP befassen, auch getan *
2521 |V 03 All/st jkjjitsch) 17/56 OLG Braunschweig A- sJQ Beschluss 026 In der Enfcschädigungssache Cr! des früheren Fuhrunt ernehmers Ernst Krs. Haus Nr in Klägers und Beschwerdeführers? - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen? vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Zulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Entschadigungssenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14- Juni 1957 in der Sitzung vom 18. September 1957 beschlossen? - Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Bas Verfahren ist gebühren- -und auslagenfrei. Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil keine der in § 219 Abs. 2 HEG genannten Voraussetzungen vorlägen. Gegen die Nicht zitlas sung der Revision hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof eingereichten, von dem beim Landgericht in Gottingen zugelassenen Rechtsanwalt Boolesch in Northeim Unterzeichneten Schriftsatz vom 3. Juli 1957 Bes^Vj&a^* eirig^gt«BJe»'Be6v0hwerde ist statthaft (§ 220 Abs. 1 BEG), sie ist auch in rechter Frist eingelegt, entbehrt aber der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 224 Abs. .3 BEG können sich die Parteien Beklagten und Beschwerdegegner 0 rHi n d e -2- außer durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt auch durch einen solchen vertreten lassen* der bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist, vVenn auch Rechtsanwslt Bocksch den Kläger vor dem Landgericht vertreten hat und ihn deshalb av.ch vor dem Oberlandesgericht vertreten konnte (§ 224 Abs. 2 S 2 BEG) und die Nichtzu-lassimgsbeschv/erde bei dem Oberlandes ge rieht fo ringe i’echt hätte einreichen können (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 569 Abs. 1* 577 Abs. 2 ZPO), so entspricht doch der von ihm Unterzeichnete und beim_ Bundesgerichtshof eingereichte Schriftsatz nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen* ohne daß es darauf ankommt, ob sie begründet ist. * Es möge jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß auch eine formgereefcte Beschwerde aber ebenfalls ohne Erfolg bleiben müßte. In dem von ihm anhängig gemachten Entschädigungsverfahren hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht. Kit diesen Ansprüchen ist er weder bei der Entschädigungsbehörde noch bei den Ent-scliädigungsgerichten durchgedrungen. Las Landgericht und das Oberlandesgericht haben die. erhobenen Ansprüche verneint, weil der Kläger Kitglied der NSDAP gewesen war und deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG kann sich der Kläger nach Ansicht der Vorinstanzen nicht berufen, weil er den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat. Der Klagei' wendet sich dagegen, daß die Revision in dem Beruf ungsurteil nicht zugelassen sei, zunächst damit, daß die Gründe, die das Berufungsgericht für die Nichtzulassung angeführt habe, unzureichend seien, sie seien nicht vollständig, weil sie nicht die tatsächlichen und V Vi -5- rechtlichen Merkmale angeben, die die notwendige Grundlage der Anv/endung des Gesetzes und des Rechts ergeben. Es kann dahinstehen, ob die von dem Berufungsgericht angegebenen Gründe ausreichen. Auf einen etwaigen Mangel der Gründe oder gar auf die Unterlassung der Begründung überhaupt kann die Zulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (Beschluß vom 12. April 1957 XV ZB 52/57, abgedruckt in WPM 1957, 1160). Aber auch die übrigen zur Begründung der Beschwerde gemachten Darlegungen rechtfertigen die Zulassung nicht» Der Beschwerdeführer meint, es sei die Rechtsfrage zu prüfen, ob § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG dem Entschädigungsanspruch auch dann entgegenstehe, wenn die Aufnahme des angeblich Verfolgten in die KSDAP gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen'herbeigeführt worden sei. Auf diese Präge kommt es aber nicht an. Denn das Berufungsgericht stellt in Verfahrensrechtlich einwandfreier Weise ausdrücklich fest, daß die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er sei ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Partei aufgenommen worden, nicht glaubhaft sei. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Was der Kläger in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, um die Beschwerde zu begründen, richtet sich nicht gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, sondern gegen die Beweiswürdigung. Die Präge, ob das Vorhandensein einer Mitgliedsnumraer ein genügender Hachweis für eine tatsächliche Mitgliedschaft sei, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Ob der Beweis für die Mitgliedschaft durch die Vorlage der Auskunft der Dokumenten-zentrale erbracht wird oder nicht, ist keine Präge von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr von einer Würdigung der im einzelnen Pall ermittelten Tatsachen abhängig. Dies hat das Berufungsgericht in den eingehenden Darlegungen der Ent scheidxmgs gründe, die sich mit der Drage der Zugehörigkeit des Xlägers zur NSDAP befassen, auch getan * Sonstige Gründe, die die Zulassung der Hevision nach § 220 Abs«. 2 BEG rechtfertigen, sind nichi ersichtlich. Auch eine formgerechte Beschwerde würde demnach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidrag ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Schmidt Ascher ^Raske v. Werner Wilden