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BGH · IV ZB 126/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 126/60

13- November 1954, BGBl I 333, § 8 Abs, 2 Wird Kindergeld für ein unterhaltsbedürftiges, aber nicht unterhalteberechtigtes uneheliches Kind dem unehelichen Vater gewährt, so hat eine Auszahlungsanordnung des Vormunds chaftsgericht8 zugunsten einer anderen Person oder Stelle nicht zur Voraussetzung, daß dieser gegenüber eine Zahlungsverpflichtung des Bezugsberechtigten besteht. Es ist aber davon auszugehen, daß er während der Lauer seiner Ausbildung zu seinem lebensbedarf mindestens noch einen Betrag in Höhe des rechnerischen Kopfanteils an dem Kindergeld, also zur Zeit 24 LM monatlich, benötigt. Auf entsprechende Anträge des KreisJugendamts hat das Bezirksnotariat I in Heidenheim als Vormundschaftsgericht zuerst mit Beschluß vom 17. Februar 1958, also über ein Jahr, nachdem 09 das 16, Lebensjahr vollendet hatte, gemäß 5 8 Abs« 2 KGG angeordnet, daß der für ihn gewährte Kindergeldanteil, statt an seinen Vater, an das Kreis Jugendamt in He9iH9fe als seinen Amtsvormund auszuzahlen sei. Oktober 1959 das Gesuch al3 imbegründet zurückgewiesen und die Auszahlungsanordnung des Vormundschaftsgericht8 aufgehoben, weil eine solche nur beim Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters erlassen werden könne. Im übrigen hat es sich der Ansicht des Amtsgerichts angeschlossen, daß eine Auszahlungsanordnung nur erlassen werden könne, um damit die Erfüllung einer Verpflichtung des Vaters sicherzustellen. Das Oberlandesgericht hält im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auszahlungsanordnung nach § 8 Abs. 2 KGG für zulässig und geboten, wenn das uneheliche Kind zwar, vom Vater keinen Unterhalt mehr verlangen kann, jedoch wirtschaftlich noch nicht selbständig ist und deshalb bei der Bemessung des dem Vater zustehenden Kindergeldes berücksichtigt wird. Januar 1959 gehindert, in denen dieses Gericht die Auffassung vertreten hat, daß die Zuteilung von Kindergeld an das uneheliche Kind außerhalb einer bestehenden Unterhaltoverpflichtung des Vaters unzulässig sei. Das BayObLG hat in dieser Entscheidung eine Auszahlungsanordnung nur für zulässig erachtet, sofern die auf Grund der Anordnung auszuzahlenden Beträge auf etwaige rückständige Unterhaltsverpflichtungen des Kindesvaters angerechnet werden könnten. Bei der vom vorlegenden Oberlandes-’ gcricht vertretenen Auffassung hätte es in diesem Falle der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichte, das die beantragte Auszahlungsanordnung für unzulässig angesehen hatte, stattgeben müssen. In diesen Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, daß das Vormund-schaftsgericht eine Auszahlungsanordnung nach § 8 Abs. 2 KGG nicht erlassen dürfe, wenn es nicht der Oberzeugung sei, daß mit der Abführung des Kindergeldes eine entsprechende Verpflichtung des Kindergeldberechtigten erfüllt werde. Es müsse also zunächst prüfen, ob eine solche Verpflichtung bestehe, Damit hat jedoch der Senat zu der im vorliegenden Pall zu entscheidenden Drage, ob die Auszahlungsanordnung auch zugunsten eines noch nicht wirtschaftlich selbständigen unehelichen Kindes zulässig ist, dem mit Vollendung des 16, Lebensjahres nach bürgerlichem Recht trotz bestehender UnterhaltsbedUrf-tigkeit keine Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater mehr zustehen, aas aber für dessen Kindergeldanspruch mitgezählt wird, keine Stellung genommen. Juli 1956 konnte diese Präge überhaupt noch nicht auftauchen, weil nach der damaligen Passung des Kin-dcrgeldgesetzes das uneheliche Kind nur im Verhältnis zur Mutter als Kind im Sinne dieses Gesetzes angesehen wurde, 90 daß durch ein solches Kind nur die Mutter, sofern sie zwei weitere Kinder hatte, nicht jedoch der uneheliche Vater Anspruch auf Kindergeld erwerben konnte (vgl, Schiekel, KGG § 2 Anm, 5). folge körperlicher oder geistiger Gebrechen), auch für uneheliche Kinder, die über 18 Jahre alt sind» Das uneheliche Kind ist mit anderen Worten hinsichtlich der Kindergeldberechtigung auch noch vom 16. bis zu dem 25» Lebensjahre beim unehelichen Vater - dessen Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist - zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der Vater seine Unterhaltspflicht bereits in vollem Um» fange erfüllt hat oder nicht. Sofern nun der uneheliche Vater nach vollständiger Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem unehelichen Kindo keinen Unterhalt mehr gewährt, das Kind aber, weil es noch in der Berufsausbildung steht, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und sofern infolgedessen der Unterhalt von dritter Seite, etwa aus öffentlichen Mitteln, bestritten wird, fehlt es an einem vernünftigen Grund, dem Vater auch den auf das uneheliche Kind entfallenden Kindergeldanteil zukommen zu lassen. In der Tatsache, daß er früher - bis zu dem 16, Lebensjahr des Kindes - mit der Unterhaltslast be-cchwert gewesen ist, kann ein solcher Grund nicht gefunden .-.erden, zu demal wenn der Vater bis zu diesem Zeitpunkt für das Kind bereits Kindergeld bezogen hat. So gesehen, lasse sich sagen, daß der Staat den Bezugsberechtigten mit der Aufgabe betraut habe, Verteiler des Kindergeldes in dem vom Gesetz erstrebten Sinne zu sein, Sur deswegen erhalte er das Geld grundsätzlich zur freien Verfügung. In dem Palle, daß Kindergeld für ein Kind gewährt wird, dem der Bezugsberechtigte Unterhalt weder schuldet noch leistet, kann aber eine solche Anordnung nicht davon abhängen, daß eine Zahlungsverpflichtung des Bezugsberechtigten gegenüber der Person oder Stelle besteht, au deren Gunsten die Auszahlungs- Wenn das Gesetz das Kindergeld ausdrücklich auch ohne das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung dO£^Bezugsberechtigten gewährt, so kann dieser Verpflichtung auch bei der Prüfung der Präge, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 KGG gegeben sind, keinerlei Bedeutung zukommen.

Zitierte Normen: § 151 KostO
KindergeldKindAuszahlungsanordnungVaterunehelichunterhaltenBeschlußKGGBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 KindergeldG v. 13- November 1954, BGBl I 333, § 8 Abs, 2
Wird Kindergeld für ein unterhaltsbedürftiges, aber nicht unterhalteberechtigtes uneheliches Kind dem unehelichen Vater gewährt, so hat eine Auszahlungsanordnung des Vormunds chaftsgericht8 zugunsten einer anderen Person oder Stelle nicht zur Voraussetzung, daß dieser gegenüber eine Zahlungsverpflichtung des Bezugsberechtigten besteht.
BGH, Beschl. v. 14. Juli I960 - IV ZB 126/60 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
 Beschluß
In der Vormundschaftssache
 betreffend die Regelung der Kindergeldauszahlung für die Kinder des
 Eugen H 00IH0H) in B0^^ a. d.	0,
Beschwerdeführer: Georg Helmut 0 10k , geboren am 0» 1941
- gesetzlich vertreten durch das Kreis Jugendamt in He00H0i als AmtsVormund -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske» Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Br. Graf
 beschlossen:
Der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 14. Januar I960 und der Beschluß des Amtsgerichts in Heidenheim vom 27. Oktober 1959 werden aufgehoben.
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts in Heidenheim/Brenz - Bezirksnotariat I Heidenheim - vom 2. Juni 1959 wird dahin geändert, daß die Worte ”zur Verrechnung auf die Unterhaltsansprüche des Georg Helmut 0^, geb» am 0|o 0. 1941’* zu streichen sind.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
 
Gründe :
Eugen H999 ist Vater von vier ehelichen Kindern im Alter von 1 bis 12 Jahren und des Beschwerdeführers, des am 9.49^9 1941 unehelich geborenen Georg Helmut 09. Für diese fünf Kinder bezieht er von der landwirtschaftlichen Familienausgloichs-kasse Württemberg in Stuttgart monatlich 120 Dm Kindergeld. Georg Helmut 00 hat zwar am 9. 99 1959 das 18. Lebensjahr vollendet, befindet sich aber nach dem Besuch der Oberschule seit dem 14. April 1958 voraussichtlich bis zu dem 31.
März 1961 noch in der Ausbildung für den Beruf eines Industriekaufmanns, ao daß auch für ihn nach § 2 Abs« 1 Satz 2 KGG noch Kindergeld gewährt wird. Nach dem Lehrvertrag erhält er von dem Inhaber seines Lehrbetriebes im ersten Lehrjahr 70, im zweiten 81 und im dritten 93 LM monatlich als Ausbildungshilfe . Sein Vater Eugen H0I9 hat die ihm nach § 1708 Abß. 1 BGB obliegende Verpflichtung, dem Beschwerdeführer bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren, erfüllt. Einen außerordentlichen Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat 09 nicht. Es ist aber davon auszugehen, daß er während der Lauer seiner Ausbildung zu seinem lebensbedarf mindestens noch einen Betrag in Höhe des rechnerischen Kopfanteils an dem Kindergeld, also zur Zeit 24 LM monatlich, benötigt.
Auf entsprechende Anträge des KreisJugendamts hat das Bezirksnotariat I in Heidenheim als Vormundschaftsgericht zuerst mit Beschluß vom 17. Februar 1958, also über ein Jahr, nachdem 09 das 16, Lebensjahr vollendet hatte, gemäß 5 8 Abs« 2 KGG angeordnet, daß der für ihn gewährte Kindergeldanteil, statt an seinen Vater, an das Kreis Jugendamt in He9iH9fe als seinen Amtsvormund auszuzahlen sei. Lurch Beschluß vom 2. Juni 1956 hat es diese Anordnung dahin eingeschränkt, daß der auf 09 entfallende Kopfanteil am Kinder-
 
gold nur zur Verrechnung auf dessen Unterhaltsansprüche dem Jugendamt auszuzahlen sei.
Gemäß Art. 2 wUrtt, AG BGB hat 0^ beantragt, den Beschluß durch Streichung dieser Verrechnungsklausel zu ändern. Das Amtsgericht Heidenheim hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1959 das Gesuch al3 imbegründet zurückgewiesen und die Auszahlungsanordnung des Vormundschaftsgericht8 aufgehoben, weil eine solche nur beim Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters erlassen werden könne. Dagegen hat OV Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und seinem Abänderungsantrag stattzugeben.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 14. Januar I960 als unbegründet zurückgewiesen. Da es offenbar die oben angeführte Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG übersehen hat, hat es irrtümlich angenommen, 0^ werde seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres bei der Gewährung von Kindergeld nicht mehr berücksichtigt. Im übrigen hat es sich der Ansicht des Amtsgerichts angeschlossen, daß eine Auszahlungsanordnung nur erlassen werden könne, um damit die Erfüllung einer Verpflichtung des Vaters sicherzustellen. Gegen diesen Beschluß hat om weitere Beschwerde eingelegt»
Das Oberlandesgericht hält im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auszahlungsanordnung nach § 8 Abs. 2 KGG für zulässig und geboten, wenn das uneheliche Kind zwar, vom Vater keinen Unterhalt mehr verlangen kann, jedoch wirtschaftlich noch nicht selbständig ist und deshalb bei der Bemessung des dem Vater zustehenden Kindergeldes berücksichtigt wird. Daß Oberlandesgericht möchte daher der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht eich jedoch an einer solchen Entscheidung durch drei unter Nr. 144 hie 146 in PamR2 1959? 260 ff veröffentlichte Beschlüsse des Bayerischen
 
Obersten Landeagoriehta vom 16» und 30. Januar 1959 gehindert, in denen dieses Gericht die Auffassung vertreten hat, daß die Zuteilung von Kindergeld an das uneheliche Kind außerhalb einer bestehenden Unterhaltoverpflichtung des Vaters unzulässig sei. Las Oberlandesgericht hat deshalb gemäß § 28 Abs,2 FGG die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Lie Voraussetzungen für eine Vorlage nach dieser Bestimmung sind gegeben» Die erwähnte Entscheidung des BayObLG vom 30. Januar 1959 beruht auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Rechtsauffassung. Das BayObLG hat in dieser Entscheidung eine Auszahlungsanordnung nur für zulässig erachtet, sofern die auf Grund der Anordnung auszuzahlenden Beträge auf etwaige rückständige Unterhaltsverpflichtungen des Kindesvaters angerechnet werden könnten. Es hat deshalb die Sache zur Feststellung, ob etwa solche Rückstände vorhanden seien, an das Landgericht zurückverwiesen. Bei der vom vorlegenden Oberlandes-’ gcricht vertretenen Auffassung hätte es in diesem Falle der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichte, das die beantragte Auszahlungsanordnung für unzulässig angesehen hatte, stattgeben müssen.
Der Bundesgerichtshof ist somit für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in der vorliegenden Sache zuständig.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG statthaft und ordnungsmäßig eingelegt. Sie ist auch sachlich begründet, da der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zuzustiramen ist.
Las Bayerische Oberste Landesgericht hat sich für seine gegenteilige Meinung insbesondere auch auf die Entscheidungen
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des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 (BGHZ 21, 278) und vom 9. Oktober 1957 (LM Nr. 2 zu § 8 KGG) gestützt. In diesen Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, daß das Vormund-schaftsgericht eine Auszahlungsanordnung nach § 8 Abs. 2 KGG nicht erlassen dürfe, wenn es nicht der Oberzeugung sei, daß mit der Abführung des Kindergeldes eine entsprechende Verpflichtung des Kindergeldberechtigten erfüllt werde. Es müsse also zunächst prüfen, ob eine solche Verpflichtung bestehe, Damit hat jedoch der Senat zu der im vorliegenden Pall zu entscheidenden Drage, ob die Auszahlungsanordnung auch zugunsten eines noch nicht wirtschaftlich selbständigen unehelichen Kindes zulässig ist, dem mit Vollendung des 16, Lebensjahres nach bürgerlichem Recht trotz bestehender UnterhaltsbedUrf-tigkeit keine Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater mehr zustehen, aas aber für dessen Kindergeldanspruch mitgezählt wird, keine Stellung genommen. Bei seiner ersten Entscheidung vom 13. Juli 1956 konnte diese Präge überhaupt noch nicht auftauchen, weil nach der damaligen Passung des Kin-dcrgeldgesetzes das uneheliche Kind nur im Verhältnis zur Mutter als Kind im Sinne dieses Gesetzes angesehen wurde,
90 daß durch ein solches Kind nur die Mutter, sofern sie zwei weitere Kinder hatte, nicht jedoch der uneheliche Vater Anspruch auf Kindergeld erwerben konnte (vgl, Schiekel, KGG § 2 Anm, 5). Erst durch das Kindergeld-Änderungsgesetz vom 27. Juli 1957 wurde bestimmt, daß das uneheliche Xind auch im Verhältnis zu seinem Vater als Kind zu berücksichtigen ist, sofern dessen Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist. Das gilt, da das Gesetz in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für uneheliche Kinder keine Ausnahme macht, für diese auch, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die im § 2 Abs. 1 Satz 2 umschriebenen, für Kinder über 18 Jahre allgemein geltenden besonderen Voraussetzungen erfüllen (weitere Unterhaltsbedürftigkeit infolge noch nicht abgeschlossener Ausbildung oder in-
 
folge körperlicher oder geistiger Gebrechen), auch für uneheliche Kinder, die über 18 Jahre alt sind» Das uneheliche Kind ist mit anderen Worten hinsichtlich der Kindergeldberechtigung auch noch vom 16. bis 18. und, sofern es sich noch in der Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, vom 18. bis zu dem 25» Lebensjahre beim unehelichen Vater - dessen Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist - zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der Vater seine Unterhaltspflicht bereits in vollem Um» fange erfüllt hat oder nicht. Eine andere Auffassung läßt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzgebungsvorarbeiten (vgl. Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, BT-Drucks. Nr. 3657/57) begründen (ebenso Schiekel aaO, § 2 Anm. 5 a„E,, und Lauterbach/Wickenhagen, Die Kindergeldgesetzgebung 1959 KGG § 2 Anm. 8 S. IV/40).
Sofern nun der uneheliche Vater nach vollständiger Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem unehelichen Kindo keinen Unterhalt mehr gewährt, das Kind aber, weil es noch in der Berufsausbildung steht, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und sofern infolgedessen der Unterhalt von dritter Seite, etwa aus öffentlichen Mitteln, bestritten wird, fehlt es an einem vernünftigen Grund, dem Vater auch den auf das uneheliche Kind entfallenden Kindergeldanteil zukommen zu lassen. In der Tatsache, daß er früher - bis zu dem 16, Lebensjahr des Kindes - mit der Unterhaltslast be-cchwert gewesen ist, kann ein solcher Grund nicht gefunden .-.erden, zu demal wenn der Vater bis zu diesem Zeitpunkt für das Kind bereits Kindergeld bezogen hat. Würde man ihm in einem solchen Balle, auch nachdem das - ihm gegenüber nicht mehr unterhalteberechtigte - Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, den auf dieses Kind noch entfallenden Kindergeldanteil zukommen lassen, ohne sicherzustellen, daß
 
das Kind bei der Verteilung des Kindergeldes auch tatsächlich mitberücksichtigt wird, so würde damit der Zweck des Kindergeldes, grundsätzlich allen Kindern gleichmäßig zugute zu kommen, in Frage gestellt und sicher oft vereitelt« Das vorlegende Oberlandesgericht hat dazu zutreffend ausgeführt:
Wenn das Gesetz als Träger des Kindergeldanspruchs nicht das Kind, sondern einen Eltern-, Stief- oder Pflegeelternteil oder den unehelichen Vater bestimmt habe, so sei das aus der Erv/ägung geschehen, daß diese Anspruchsberechtigten in der großen Mehrzahl der Fälle das Beste aller Kinder im Auge hätten. Sie würden auch am besten wissen, wie in diesem Sinne das Geld im Interesse der Kinder zu verwenden sei. Durch sie werde also weit eher eine gerechte sinnvolle Verteilung erreicht als durch eine - notwendig sehr umfangreiche - bürokratische Organisation. So gesehen, lasse sich sagen, daß der Staat den Bezugsberechtigten mit der Aufgabe betraut habe, Verteiler des Kindergeldes in dem vom Gesetz erstrebten Sinne zu sein, Sur deswegen erhalte er das Geld grundsätzlich zur freien Verfügung.
Die Erreichung des vom Gesetzgeber mit der Gewährung des Kindergeldes in dieser Weise verfolgten Zieles kann in einem Falle der vorliegenden Art in der Regel nur dadurch sichergestellt werden, daß das Vornundschaftsgerieht die Auszahlung des auf das Kind entfallenden Kindergeldenteils an diejenige Person oder Stelle anordnet, die die Last der Unterhaltsgev/ährung tatsächlich trägt oder die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel verwaltet. In dem Palle, daß Kindergeld für ein Kind gewährt wird, dem der Bezugsberechtigte Unterhalt weder schuldet noch leistet, kann aber eine solche Anordnung nicht davon abhängen, daß eine Zahlungsverpflichtung des Bezugsberechtigten gegenüber der Person oder Stelle besteht, au deren Gunsten die Auszahlungs-
 
Einordnung ergehen soll. Wenn das Gesetz das Kindergeld ausdrücklich auch ohne das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung dO£^Bezugsberechtigten gewährt, so kann dieser Verpflichtung auch bei der Prüfung der Präge, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 KGG gegeben sind, keinerlei Bedeutung zukommen.
Eine solche Anordnung ist aber in derartigen Fällen regelmäßig auch im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich. Es liegt im Interesse des Kindes, daß derjenige, der - möglicherweise ohne gesetzliche Verpflichtung - für seinen Unterhalt aufkommt, eine möglichst wirksame Beihilfe zur Tragung dieser Last erhält. Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob der Unterhalt von einer Privatperson - etwa der unehelichen Mutter - oder von einer öffentlichen Stelle gewährt wird. Liese Palle liegen insofern wesentlioh anders als der, den der Senat in seinem vorerwähnten Beschluß vom 9. Oktober 1957 zu entscheiden hatte. Denn dort beruhte die Unterhaltsgewährung durch einen anderen als den Bezugsberechtigten, nämlich durch den PUrsorgeverband, auf der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die für diesen durch die gerichtliche Anordnung der Fürsorgeerziehung begründet v.ordon war.
Auch im vorliegenden Palle ist ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm beantragten Auszahlungsanordnung anzuerkennen. Sein Vater bietet in Anbetracht seines passiven Verhaltens in dieser Angelegenheit und der umfangreichen Unterhaltelast, die ihm gegenüber seinen ehelichen Kindern obliegt, nicht die Gewähr dafür, daß er bei Auszahlung des vollen Kindergeldbetrages an ihn davon seinem unehelichen Sohn einen angemessenen Anteil pukommen läßt. Diesem muß die Möglichkeit eröffnet werden, seinem Amtsvormund bzw. der für ihn sorgenden Privatperson, öffentlichen
-Cörperachaft oder Stelle die Tragung der Unterhaltalast, die aio für ihn übernommen hat, durch Verschaffung des Kindergeldanteils in etwa au erleichtern.
Die vom Vormundschaftsgericht erlassene Auszahlungaan-* Ordnung war daher ohne den vom Beschwerdeführer beanstandeten einschränkenden Zusatz zu bestätigen.
Eie Kostenentscheidung beruht auf §151 Abs. 2 und 5 KostO.
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