Dezember 1977 hat das Familiengericht auf Antrag der Antragstellerin und nach mündlicher Verhandlung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO bestimmt, daß der Antragsgegner ab 1. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 20. Juni 1978 - IV ZB 25/78 - hat der erkennende Senat die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen und u.a. ausgeführt, daß die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe das Mietverhältnis verschwiegen, schon deshalb außer Betracht bleiben müsse, weil der Antragsgegner dies in den Vorinstanzen nicht vorgetragen habe. März 1978 hatte der Antragsgegner gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 21. April 1978 hat das Familiengericht ohne mündliche Verhandlung die Gegenvorstellungen und den Aufhebungsantrag zurückgewiesen; es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien ein etwa zuvor mit dem Vater der Antragstellerin eingegangenes Mietverhältnis nach dessen Tode jedenfalls nicht fortgesetzt hätten. Dezember 1977 wiederum zurückgewiesen; es hat vollinhaltlich auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Die gegen den Beschluß vom 31* Mai 1978 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 3. Auf die Frage eines Mietverhältnisses sei das Familiengericht schon in dem Beschluß vom 21. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO durch das Familiengericht aufgrund mündlicher Verhandlung unterliegen entweder nach Maßgabe des § 620 c Satz 1 ZPO der sofortigen Beschwerde oder sind gemäß § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar. Anwendung des § 621 e Abs, 2 ZPO die Statthaftigkeit einer gesetzlich an sich nicht vorgesehenen sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts mit dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit begründet werden könnte.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 125/78 BESCHLUSS in der Familiensache des Rechtsanwalts und Notars Dr. Otto Antragsgegners und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Elsbeth Istraße^^P, geb, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, \L 4 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 1978 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens• Beschwerdewert: 1.898,— DM. Gründe : Zwischen den Parteien ist seit dem 12. August 1977 ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Seit spätestens 1973 leben sie getrennt im Hause PBBallee 0 in das die Antragstellerin von ihrem Vater im Wege des gesetzlichen Erbganges und einer Erbauseinandersetzung erworben hat. Der Antragsgegner bewohnt im Einverständnis mit der Antragstellerin allein die frühere eheliche Wohnung im Erdgeschoß. Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe der Antragsgegner für die Benutzung der früheren Ehewohnung ein Entgelt zu zahlen hat. Durch einstweilige Anordnung vom 21. Dezember 1977 hat das Familiengericht auf Antrag der Antragstellerin und nach mündlicher Verhandlung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO bestimmt, daß der Antragsgegner ab 1. Dezember 1977 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 632,63 DM an die Antragstellerin zu zahlen habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 20. Januar 1978 gemäß § 620 c Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er hat erstmalig geltend gemacht, daß zwischen den Parteien ein von der Antragstellerin verschwiegenes Mietverhältnis bestehe. Durch Beschluß vom 14. Juni 1978 - IV ZB 25/78 - hat der erkennende Senat die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen und u.a. ausgeführt, daß die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe das Mietverhältnis verschwiegen, schon deshalb außer Betracht bleiben müsse, weil der Antragsgegner dies in den Vorinstanzen nicht vorgetragen habe. Bereits am 10. März 1978 hatte der Antragsgegner gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 21. Dezember 1977 Gegenvorstellungen erhoben und wiederum um dessen Aufhebung gebeten. Durch Beschluß vom 21. April 1978 hat das Familiengericht ohne mündliche Verhandlung die Gegenvorstellungen und den Aufhebungsantrag zurückgewiesen; es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien ein etwa zuvor mit dem Vater der Antragstellerin eingegangenes Mietverhältnis nach dessen Tode jedenfalls nicht fortgesetzt hätten. Durch Beschluß vom 31. Mai 1978 hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung den wiederholten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. Dezember 1977 wiederum zurückgewiesen; es hat vollinhaltlich auf die Gründe des Beschlusses vom 21. April 1978 Bezug genommen, die auch durch das Vorbringen des Antragsgegners nicht entkräftet worden seien. Die gegen den Beschluß vom 31* Mai 1978 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 3. August 1978 gemäß § 620 c Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Es hat das Rechtsmittel auch nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit” für statthaft gehalten. Auf die Frage eines Mietverhältnisses sei das Familiengericht schon in dem Beschluß vom 21. April 1978 eingegangen und habe es verneint. Schon deshalb sei der Beschluß vom 31. Mai 1978, der die Nutzungsentschädigung bestehen lasse, nicht greifbar gesetzwidrig. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO durch das Familiengericht aufgrund mündlicher Verhandlung unterliegen entweder nach Maßgabe des § 620 c Satz 1 ZPO der sofortigen Beschwerde oder sind gemäß § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar. Eine sofortige weitere Beschwerde findet jedoch selbst in den Fällen, in denen die Erstbeschwerde gegeben ist, nicht statt (vgl. § 567 Abs. 3 ZPO). Der Ausnahmefall des § 621 e ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Es kann hier dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner meint - in entsprechender Anwendung des § 621 e Abs, 2 ZPO die Statthaftigkeit einer gesetzlich an sich nicht vorgesehenen sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts mit dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit begründet werden könnte. Die ange-fochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts hält sich nämlich im Rahmen möglicher Gesetzesauslegung, Der Vorwurf des Antragsgegners, Familiengericht und Oberlandesgericht hätten sich nicht oder nur unzulänglich mit seinem Sachvortrag zur Frage eines zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses, zur Größe der Wohnung und zur Höhe der Nutzungsentschädigung auseinandergesetzt, vermag an der Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nichts zu ändern. Etwaige Verfahrensverstöße des Gerichts machen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht anfechtbar. Sie unterliegt der Beschwerde allenfalls dann, wenn sie Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere, wenn eine Entscheidlang dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BGH LM BVFG § 84 Nr. 2 = NJW 1957, 713; LM LwVG § 13 Nr. 2 = JZ 1958, 482; VersR 1975, 343 m.w.N.). Davon kann hier nicht die Rede sein. - 6 ~ Die sofortige weitere Beschwerde war somit als unzulässig zu verwerfen. Dr. Hoegen Knüfer