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BGH · iv zb 125/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zb 125/65

Die in § 546 ZPO enthaltene Bestimmung, daß die Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur stattfindet, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat, verstößt nicht gegen das Grundgesetz« Die Parteien werden durch diese Bestimmung nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen« Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist« In dem angefochtenen Urteil ist Uber den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes entschieden worden» Die Beklagten, die zur Herausgabe des Kindes verurteilt worden sind, haben gegen das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Revision eingelegt und außerdem vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil» Die Beklagten vertreten die Ansicht, darin, daß § 546 ZPO es dem Berufungsgericht allein überlasse, über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden, liege ein Verstoß gegen § 41 Ziff.1 und 6 ZPO. Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Beklagten meinen, der Richter, der .über die Zulassung der Revision entscheidet, damit in eigener Sache entscheidet, indem er über sich selbst noch einmal zu Gericht sitzt und seine Entscheidung für rechtskräftig und damit seine Meinung für richtig und bindend erklärt* Bei der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision überprüft der Richter nicht seine eigene Rechtsansicht, sondern die Präge, ob der Rechtsstreit eine über den einzelnen Pall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und weiter die Frage, ob seine Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht„ Die im Gesetz getroffene Regelung widerspricht auch nicht dem Grundgesetz* Der Generalbundesanwalt hat in der Sache IV ZR 31/65, in der dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist, in einer Stellungnahme vom Es kann auch keine Rede davon sein, daß die von § 546 ZPO geforderte Entscheidung des Berufungsgerichts der Mitwirkung dieses Gerichts bei einer Entscheidung in eigener Sache gleichkomme, deshalb nach § 41 ZPO - gemeint ist wohl § 41 Rr« 6 - unzulässig sei und gegen Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG verstoße« Gesetzlicher Richter für die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 ZPO ist das Berufungsgerichto Hat es, wie im vorliegenden Fall, die Revision nicht zugelassen, so ist es auch gesetzlicher Richter für die endgültige Entscheidung über die Klagep Denn wenn das Gesetz die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der verbindlichen Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung abhängig macht, so ist das Revisionsgericht nur dann gesetzlicher Richter, wenn ein solcher Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts vorliegt» Der gesetzliche Richter braucht nicht notwendig unmittelbar durch das Gesetz bestimmt zu werden; vielmehr.kann der Gesetzgeber seine Bestimmung auch in die Hand eines anderen, dafür kraft gesetzlicher Regelung zuständigen Richters legen (vgl* zu alledem BSG in AP Art* 101 GG Nr» 1)» LM § 546 ZPO Hro 38 und LM § 511 ZPO Nr» 8)o Ein Pall des § 41 Nr, 6 ZPO ist nicht gegebene Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision verletzt auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehöre Das Grundrecht auf rechtliches Gehör fordert, daß gegen einen Prozeßbeteiligten keine Tatsachen und Beweismittel verwertet werden, zu denen er sich nicht hat äußern können (vgl„ BVerfG NJW 1957, 17; Eg geht jedoch, zu demal im Anwaltsprozeß, nicht dahin, daß das Gericht ihn auch noch auf die klare Gesetzeslage hinweisen und auf eine Stellungnahme hierzu hinwirken muß* Vielmehr ist es den Prozeßbeteiligten überlassen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - möglicherweise nur vorsorglich, aber unaufgefordert -Ausführungen zur Frage der Zulassung der Revision su.machen«M II* Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden; denn sie ist in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen* Den Parteien stehen nur die Rechtsmittel zu, die dieses Gesetz ihnen gibt* Wenn daher das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese Entscheidung für das Revisionsgericht bindend, das Revisionsgericht kann nicht seinerseits die Revision zulassen, selbst wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist (BGrHZ 2, 16, IM ZPO § 546 Nr* 16 und 38)*

Zitierte Normen: § 546 ZPO
GesetzZPOSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2055 063
ZPO §	546} GG Arto 101
Die in § 546 ZPO enthaltene Bestimmung, daß die Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur stattfindet, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat, verstößt nicht gegen das Grundgesetz« Die Parteien werden durch diese Bestimmung nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen« Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist«
BGH, Beschl.v«
12«
Juli 1965 - ——5Ä.i?5/65
D IV ZR H537&5 ”
KG Berlin LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
iv zb 125/65	BESCHLUSS
I? ZR "53/65
in Sachen
 der^ Witwe Bl
__ , vertreten durch das Bezirksamt Abteilung Jugend und Sport, B '), T
Beklagten, Beschwerdeführer und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fxdir
 gegen
die Arbeiterin Hildegard
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(Sachsen),
Straße
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 Klägerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, WUstenberg und Maaß
 in der Sitzung vom 12» Juli 1965
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Januar 1965 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden auf Kosten der Beklagten verworfen*
Gründe:
In dem angefochtenen Urteil ist Uber den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes entschieden worden» Die Beklagten, die zur Herausgabe des Kindes verurteilt worden sind, haben gegen das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Revision eingelegt und außerdem vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil»
Beide Rechtsmittel sind unzulässig
I. In nicht Vermögens recht lichen Streitigkeiten findet nach § 546 ZPO die Revision nur statt, wenn das Oherlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat« Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es hat dagegen die Revision stets zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. Biese Bestimmung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, darin, daß § 546 ZPO es dem Berufungsgericht allein überlasse, über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden, liege ein Verstoß gegen § 41 Ziff. 1 und 6 ZPO.
Denn der Richter, der zunächst in der Hauptsache entscheide, entscheide dann über die Zulassung der Revision. Er entscheidet damit in derselben Rechtssache, in welcher er*.4bereits ein Sachurteil gefällt habe noch einmal, in dem er ihre grundsätzliche Bedeutung verneine, und außerdem auch in "eigener" Sache. Diese Ansicht ist irrig. § 546 und § 41 ZPO sind beides Normen desselben Gesetzes. Säe haben gleichen Rang und es ist kein Gesetzesverstoß und kein Verstoß gegen das Grundgesetz, wenn die eine Norm mit Mere anderen nicht vereinbar wäre. Es würde sich dann allein darum handeln, daß das Gesetz den in der einen Norm aufgestellten Grundsatz in einem bestimmten Bereich durchbricht.
In Wahrheit widerspricht aber § 546 ZPO nicht
V
 
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dem in § 41 Ziffo 6 zu dem Ausdruck gelangten Grundsatz. Denn der Berufungsrichter entscheidet nicht zuvor über die Hauptsache und dann nochmals in einem neuen Rechtszug über die Zulassung der Revision* Er entscheidet einheitlich im selben Rechtszug und in demselben Urteil über die Hauptsache und die Zulassung der Revision* Dabei ist es selbstverständlich, daß die rechtlichen Erwägungen, die nach seiner Überzeugung für die Entscheidung des Palles maßgebend sind, sowohl die Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch als auch für die über die Zulassung der Revision abgeben»
Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Beklagten meinen, der Richter, der .über die Zulassung der Revision entscheidet, damit in eigener Sache entscheidet, indem er über sich selbst noch einmal zu Gericht sitzt und seine Entscheidung für rechtskräftig und damit seine Meinung für richtig und bindend erklärt* Bei der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision überprüft der Richter nicht seine eigene Rechtsansicht, sondern die Präge, ob der Rechtsstreit eine über den einzelnen Pall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und weiter die Frage, ob seine Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht„
Die im Gesetz getroffene Regelung widerspricht auch nicht dem Grundgesetz* Der Generalbundesanwalt hat in der Sache IV ZR 31/65, in der dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist, in einer Stellungnahme vom
' 6o Juli 1965 ausgeführt, daß nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliege, daß die in § 546 ZPO getroffene Regelung dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zuwiderlaufe, die hiervon Betroffenen ihrem gesetzlichen Richter entziehe oder gar ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnte«
Dazu bemerkt er;
"Das Rechtsstaatsprinzip gebietet nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug habe, insbesondere stats das Rechtsmittel der Revision gegeben sei (BVerfG 4,
 74, 94 f, 8, 174, 181). Ob er durch ein Gericht oder durch einen gerichtlichen Instanzenzug oder durch verschiedene Gerichte, die denselben Streit entsprechend ihrer Zuständigkeit unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten je nur in beschränktem Umfang zu dem Gegenstand ihrer Entscheidung machen, gewährt wird, ist vielmehr weitgehend eine rechtspolitische Präge und daher vom Gesetzgeber zu entscheiden (BVerfG 8, 174, 181)0
Es kann auch keine Rede davon sein, daß die von § 546 ZPO geforderte Entscheidung des Berufungsgerichts der Mitwirkung dieses Gerichts bei einer Entscheidung in eigener Sache gleichkomme, deshalb nach § 41 ZPO - gemeint ist wohl § 41 Rr« 6 - unzulässig sei und gegen Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG verstoße« Gesetzlicher Richter für die Entscheidung über die Zulassung der
 
Revision nach § 546 ZPO ist das Berufungsgerichto Hat es, wie im vorliegenden Fall, die Revision nicht zugelassen, so ist es auch gesetzlicher Richter für die endgültige Entscheidung über die Klagep Denn wenn das Gesetz die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der verbindlichen Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung abhängig macht, so ist das Revisionsgericht nur dann gesetzlicher Richter, wenn ein solcher Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts vorliegt» Der gesetzliche Richter braucht nicht notwendig unmittelbar durch das Gesetz bestimmt zu werden; vielmehr.kann der Gesetzgeber seine Bestimmung auch in die Hand eines anderen, dafür kraft gesetzlicher Regelung zuständigen Richters legen (vgl* zu alledem BSG in AP Art* 101 GG Nr» 1)»
Daß er sie nicht dem Revisions-, sondern dem Berufungsgericht übertragen hat, beruht auch nicht auf Willkür, sondern ist sachlich durchaus berechtigt (vglo dazu IV ZR 71/59 vom 14«>10» 1959 =
LM § 546 ZPO Hro 38 und LM § 511 ZPO Nr» 8)o Ein Pall des § 41 Nr, 6 ZPO ist nicht gegebene
 Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision verletzt auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehöre Das Grundrecht auf rechtliches Gehör fordert, daß gegen einen Prozeßbeteiligten keine Tatsachen und Beweismittel verwertet werden, zu denen er sich nicht hat äußern können (vgl„ BVerfG NJW 1957, 17;
 
1958, 665; 1959, 29 Nr, 2, 1124, 1515;
1*960, 31 u,a.), Eg geht jedoch, zu demal im Anwaltsprozeß, nicht dahin, daß das Gericht ihn auch noch auf die klare Gesetzeslage hinweisen und auf eine Stellungnahme hierzu hinwirken muß* Vielmehr ist es den Prozeßbeteiligten überlassen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - möglicherweise nur vorsorglich, aber unaufgefordert -Ausführungen zur Frage der Zulassung der Revision su.machen«M
Diesen Ausführungen trittjt der erkennende Senat voll bei* Er hat ihnen nichts hinzuzufügen*
II* Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden; denn sie ist in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen* Den Parteien stehen nur die Rechtsmittel zu, die dieses Gesetz ihnen gibt* Wenn daher das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese Entscheidung für das Revisionsgericht bindend, das Revisionsgericht kann nicht seinerseits die Revision zulassen, selbst wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist (BGrHZ 2, 16, IM ZPO § 546 Nr* 16 und 38)*
 
Die Revision und die Beschwerde müssen daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden.
Ascher
J ohannsen