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BGH · IV ZB 125/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 125/62

a) Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post an den im Ausland wohnenden, nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassenen Prozeßbevbllmächtigten einer Partei zulässig, wenn dieser keinen Zustollungsbevollmächtigten bestellt hat, der am Ort des Prozeßgerichts oder in dem Amtsgerichtsbezirk wohnt-, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat. vollmacht erteilt» Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28» Februar 1961 ist Falkenstein am 9« Mai 1961 gemäß § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt worden» Die Klägerin hat am 11» August 1961 Berufung eingelegt» Auf den ihr gegebenen Hinweis, daß die Berufung verspätet sei, hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rungsfrist beantragt» Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat den V/iedcreinsetsungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verv/orfen» Dagegen richtet sich die von ihr eingelegte sofortige Beschwerde» Das Urteil des Landgerichts konnte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Aufgabe zur Post zugestellt v/erderi» Ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin selbst in Inland-und der Prozeßbevollmächtigte im Ausland wohnt, und daß der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges kein bei einem deutschen Gericht zugelässener Rechtsanwalt ist, ist die Vorschrift des § 176 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs» 1 BEG anwendbar, nach der Zustellungen an den Prozeßbevoll- 32), andernfalls die Zustellung durch Aufgabe zur Post an den Prozeßbevollmächtigten zulässig war (§§ 175, 213 ZPO, § 2o9 Abs, 1 BEG). Wenn vorgebracht wird, Zustellungen von Urteilen des Landgerichts in Düsseldorf an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin seien bis dahin stets durch Einschreiben oder gegen Rückschein erfolgt, soweit sie nicht an den inländischen ZustellungsbevöfImächtigten gegangen seien, und das Landgericht sei erstmals bei dem hier ergangenen Urteil zur Zustellung durch Aufgabe zur Post übergegangen, ohne das anzuzeigen, so ist dem entgegenzuhalten, daß es im gerichtlichen Verfahren eine Zustellung mittels Zusendung einer Einschreibsendung derart, daß ohne weiteres der Bingangstag der Zeitpunkt der Zustellung ist, überhaupt nicht gibt»Auch in anderon Pallen können Zustellungen an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht wirksam allein dadurch erfolgt sein, daß ihm eine Einschreibsendung zugesandt wurde, Möglicherweise handelte es sich in jenen Fällen um Zustellungen durch Aufgabe zur Post, in denen in Wirklichkeit ebenfalls der Absendetag für die Zustellung maßgebend war. Die Zustellungsvorschriften mußten aber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und seinem Unterbevollmächtigten, wenn dieser zur Bearbeitung der bei den deutschen Gerichten anhängigen Entschädigungssachen eingesetzt wurde, in dem erforderlichen Umfang bekannt sein* Wenn auch im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde entsprechend der damaligen Aufforderung ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter angegeben worden war, so mußte Assessor doch damit rechnen, daß die Zustellung im Verfahren vor dem Landgericht, dem ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter nicht besonders benannt war, durch Aufgabe zur Post erfolgte,und er mußte entsprechende Vorkehrungen treffen* um PristVersäumnisse auszuschliessen, die dadurch eintreten konnten, daß als maßgebender Zeitpunkt der Zustellung nicht der Tag des Eingangs der Sendung, sondern der Tag der Aufgabe der Sendung zur Post galt.

Zitierte Normen: § 175 BEG
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigtenDüsseldorfZustellungZPOPostKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
•BEG § 209$ ZPO §§ 174, 175, 2?3, 233
a)	Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post an den im Ausland wohnenden, nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassenen Prozeßbevbllmächtigten einer Partei zulässig, wenn dieser keinen Zustollungsbevollmächtigten bestellt hat, der am Ort des Prozeßgerichts oder in dem Amtsgerichtsbezirk wohnt-, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat.
b)	Wer berufsmäßig EntschädigungsSachen bearbeitet, die bei den deutschen Gerichten anhängig sind, muß mit den Zustellungsvorschriften des deutschen Rechts in dem erforderlichen Umfang vertraut sein* Er muß insbesondere wissen, daß es im gerichtlichen Verfahren eine Zustellung ‘•durch Einschrieben” oder “durch Einschreiben gegen Rückschein” derart, daß der Tag des Zugangs der Einschreibsendung maßgebend ist, nicht gibt.
BGH, Beschl/v« 20. Juni 1962 - IV ZB 125/62 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV 2B 125/62
B a s c h 1 u ß
In der Entschädigungssache
 der Prau Regina M
Straße 0,
gebe S
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Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2o« Juni 1962
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 15* Zivilsenats des ^berlandes-gerichts in Düsseldorf vom 12. Dezember 1961 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels«
Dl
 gegen
Beklagten und Beschwerdegegner,
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Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
 
Gründe %
Die in Köln wohnende Klägerin hat in einem von ihr gegen das beklagte Land geführten Entschädigungsrechtsstreit im ersten Rechtsaug den früheren Rechtsanwalt
 in Amsterdam zu ihrem Prozeßbevollmächtigten bestellt o Dieser hat dem Assessor	Unter-
vollmacht erteilt» Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28» Februar 1961 ist Falkenstein am 9« Mai 1961 gemäß § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt worden» Die Klägerin hat am 11» August 1961 Berufung eingelegt» Auf den ihr gegebenen Hinweis, daß die Berufung verspätet sei, hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rungsfrist beantragt» Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat den V/iedcreinsetsungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verv/orfen» Dagegen richtet sich die von ihr eingelegte sofortige Beschwerde»
Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Berufungsfrist (§ 218 Abs» 2 Satz 1 BEO) versäumt und sei an deren Einhaltung nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, zutrifft»
Das Urteil des Landgerichts konnte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Aufgabe zur Post zugestellt v/erderi» Ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin selbst in Inland-und der Prozeßbevollmächtigte im Ausland wohnt, und daß der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges kein bei einem deutschen Gericht zugelässener Rechtsanwalt ist, ist die Vorschrift des § 176 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs» 1 BEG anwendbar, nach der Zustellungen an den
 Prozeßbevoll-
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mächtigten erfolgen müsseno Der Prozeßbevollmächtigte mußte in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 174 Abs« 2 ZPO, die sinngemäß auch für den im Ausland wohnenden Prozeßbevollmächtigten, der nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, gilt, einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, und zwar einen am Ort des Prozeßgerichts oder im Bezirk des betreffenden Amtsgerichts wohnenden (Urteil des Senats RzW 1961, 512 Nr.. 32), andernfalls die Zustellung durch Aufgabe zur Post an den Prozeßbevollmächtigten zulässig war (§§ 175, 213 ZPO, § 2o9 Abs, 1 BEG). Einen in Düsseldorf oder im Bezirk des Amtsgerichts in Düsseldorf wohnenden Zustellungsbevollmächtigten hat aber der Vertreter der Klägerin dem Landgericht nicht benannte Die im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erfolgte Benennung eines inländischen Zustellungobevollmächtigten reicht nicht aus, zu demal der in diesem Verfahren Benannte nicht das Erfordernis erfüllt, in Düsseldorf oder dessen Amtögerichts-bezirk zu wohnen<> Auf dieses Erfordernis war der Prozeßbevollmächtigte in der ihm seinerzeit von der Sntschädigungsbe-hörde wegen der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilten Belehrung allerdings nicht hingewiesen worden«
Das ändertaber nichts daran, daß unter den gegebenen Umständen die Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post statthaft war«
Die Zustellung ist auf diesem Wege auch wirksam erfolgt« Der nach § 213 ZPO von dem Urkundabeamten der Geschäftsstelle aufgenommene Aktenvermerk enthält zwar nicht selbst die Anschrift, unter der die Aufgabe zur Post geschehen ist, wohl aber einen eindeutigen Hinweis auf die an einer anderen Stelle der Akten angegebene Anschrift, so daß der Zustellungavermerk den Zustellungsadressaten hinreichend deutlich ersehen läßt« Der Urkundsbeamte hätte freilich besser daran getan, sich in einer
 
so wichtigen Urkunde, wie sie der nach §213 ZPO aufzunehmende Vermerk darstellt, derartiger Verweisungen zu enthalten und die Anschrift des Adressaten unmittelbar anzugoben»
Die Berufungsfrist ist dadurch versäumt worden, daß Assessor	der	Mitarbeiter	des	früheren
 Hechtsanwalts	annahm,	das	Urteil	des Land-
gerichts sei erst im Zeitpunkt des Eingangs bei dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt, und daß er dementsprechend den Hechtsanwalt Dr»	Düsseldorf,
 der mit der Einlegung der Berufung betraut wurde, über den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtete» Da
 dem Assessor	ausdrücklich	Untervoll-
macht erteilt hatte und dieser bei der Bearbeitung der Sache als Unterbevollmächtigter handelte, war er Vertreter der Klägerin im Sinne des § 232 Abs» 2 ZPO, § 2o9 Abs» 1 BEG, so daß die Klägerin sich sein Verschulden bei der Fristversäumnis zurechnen lassen muß» Der Irrtum über den Zeitpunkt der UrteilsZustellung war aber nicht unverschuldet»
Wenn vorgebracht wird, Zustellungen von Urteilen des Landgerichts in Düsseldorf an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin seien bis dahin stets durch Einschreiben oder gegen Rückschein erfolgt, soweit sie nicht an den inländischen ZustellungsbevöfImächtigten gegangen seien, und das Landgericht sei erstmals bei dem hier ergangenen Urteil zur Zustellung durch Aufgabe zur Post übergegangen, ohne das anzuzeigen, so ist dem entgegenzuhalten, daß es im gerichtlichen Verfahren eine Zustellung mittels Zusendung einer Einschreibsendung derart, daß ohne weiteres der Bingangstag der Zeitpunkt der Zustellung ist, überhaupt nicht gibt»Auch in anderon
 
Pallen können Zustellungen an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht wirksam allein dadurch erfolgt sein, daß ihm eine Einschreibsendung zugesandt wurde, Möglicherweise handelte es sich in jenen Fällen um Zustellungen durch Aufgabe zur Post, in denen in Wirklichkeit ebenfalls der Absendetag für die Zustellung maßgebend war.
Die Zustellungsvorschriften mußten aber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und seinem Unterbevollmächtigten, wenn dieser zur Bearbeitung der bei den deutschen Gerichten anhängigen Entschädigungssachen eingesetzt wurde, in dem erforderlichen Umfang bekannt sein* Wenn auch im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde entsprechend der damaligen Aufforderung ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter angegeben worden war, so mußte Assessor	doch damit rechnen, daß die
 Zustellung im Verfahren vor dem Landgericht, dem ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter nicht besonders benannt war, durch Aufgabe zur Post erfolgte,und er mußte entsprechende Vorkehrungen treffen* um PristVersäumnisse auszuschliessen, die dadurch eintreten konnten, daß als maßgebender Zeitpunkt der Zustellung nicht der Tag des Eingangs der Sendung, sondern der Tag der Aufgabe der Sendung zur Post galt.
Die sofortige Beschwerde muß daher 2urückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. 1?
§ 225 Abs. 1 BEGr, § 97 Abs. 1 ZPO.
Baske Wüstenberg
 Maaß
Wilden
 Dr. G-raf