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BGH · IY ZB 125/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 125/57

Am 3o Mai 1957 hat er gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Sie könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hätte. Hach § 233 ZPO kann dem Kläger die V/iedereinretzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn er durch ein Haturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall verhindert worden war, die Berufungsfrist zu wahren. Ein unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Versäumung der Frist von dem Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muß, verschuldet worden ist. Danach beruht die Versäumung der Frist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht auf einem unabwendbaren Zufall; denn sie ist von Rechtsanv/alt Dr. J<BB’ (3er Klager im zweiten Rechtszug vertreten hat, verschuldet. Bliroengesi eilte den 13» April 1957 als Ende der Berufungsfrist eingetragen,erscheinend, weil das Urteil, nachdem es bereits am 28* Februar 1957 von Amts wegen zugestellt worden war, am 13« Siärz 1957 nochmals von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden war» Hechtsanwalt Br* hat schon insofern nicht alle von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt und demnach schuldhaft gehandelt, als er die Feststellung des Endes der Berufungsfrist einer Angestellten überließ* Es handelte sich dabei nicht, wie Rechtsanwalt Br* annimmt, um eine sehr einfache Angelegenheit, die bedenkenlos einer Büroangestellten übertragen werden kann.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungZPOFristBerufungsfristBrKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

IY ZB 125/57

Be:s chluS
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In dem Rechtsstreit
 des Straßenbahnfahrers Johann Gerhard P Am sBHHHHfc bei
 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 geb. Hf
 die Ehefrau Paula Y/ilhelmine P I, I^BB&traße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen,
 Wüstenbarg und Wilden
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Oberlendesgerichts in BUsseldorf vom 15. Mai 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Ber Kläger hat gegen das ihm am 28. Februar 1957 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das seine 3ähe-

Scheidungsklage abgewiesen worden war, am 11. April 1957 Berufung eingelegt. Am 3o Mai 1957 hat er gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlsndesgcricht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Sie könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hätte. Das trifft nicht zu. Hach § 233 ZPO kann dem Kläger die V/iedereinretzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn er durch ein Haturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall verhindert worden war, die Berufungsfrist zu wahren. Ein unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Versäumung der Frist von dem Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muß, verschuldet worden ist. Danach beruht die Versäumung der Frist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht auf einem unabwendbaren Zufall; denn sie ist von Rechtsanv/alt Dr. J<BB’ (3er Klager im zweiten Rechtszug vertreten hat, verschuldet. Der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hatte, hat Rechtsanwalt Dr. JBB rechtzeitig beauftragt, Berufung einzulegen. Er hatte ihm auch zutreffend mitgeteilt, daß das Ui'teil am 28. Februar 1957 von AmtB wegen zugestellt worden sei. D9r mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Prozeßbevollmäehtigte hat dieses Datum in dem *nechreiben unterstrichen. Dennoch hat seine
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Bliroengesi eilte den 13» April 1957 als Ende der Berufungsfrist eingetragen,erscheinend, weil das Urteil, nachdem es bereits am 28* Februar 1957 von Amts wegen zugestellt worden war, am 13« Siärz 1957 nochmals von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden war» Hechtsanwalt Br*	hat	schon
 insofern nicht alle von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt und demnach schuldhaft gehandelt, als er die Feststellung des Endes der Berufungsfrist einer Angestellten überließ* Es handelte sich dabei nicht, wie Rechtsanwalt Br*	annimmt, um eine sehr einfache Angelegenheit,
 die bedenkenlos einer Büroangestellten übertragen werden kann. Ber Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Prozeßbevollmäch tigte mit Rücksicht auf die Bedeutung der Fristen und auf die sich bei ihrer Feststellung gelegentlich ergebenden Zweifelsfragen und Schwierigkeiten das ^nde der Fristen selbst feststellen und ihre Zintragung in den Fristenkalender verfügen muß, falls er sie nicht selbst vornimmt (L-M Hr 34, 56 und 67 zu S 235 3F0)* £a der Prozeßbevollmächtigte des ersten Reclitszugs den Tag der Zustellung des Urteils mitgeteilt hatte und die mitübersandten Unterlagen keinen Anlaß gaben, die Richtigkeit dieser Angabe zu bezweifeln, hätte Rechtsanwalt Br. J4BHH verfügen müssen, daß der 28* März 1957 als Ende der Berufungsfrist eingetragen wurde* Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob er weitere Maßnahmen zu treffen hatte, um die Richtigkeit der Mitteilung des Frozeßbevollraächtigten des ersten Reohtszugs zu überprüfen. Bas Verschulden des Rechtsanwalts Br* bes-ceht darin, daß er diese Verfügung nicht traf, sondern cs seiner Angestellten überließ, das Ende der Frist selbst festzustellen. Hütte er diese Aufgabe, wie es seine
 
Pflicht v?orf selbst wahrgenommen und die erforderliche Verfügung getx-offen, denn wäre die Frist nicht versäumt worden» £s braucht nicht untersucht zu werden, ob Hechts-enwalt Dr-. Jansen auch noch bei der weiteren Behandlung der Sache ein Verschulden trifft; denn schon das hiernach festgestellte Verschulden schließt es aus, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen»
Seine sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden