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BGH

Gericht: BGH

schwiegen habe* Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg* Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, zu demindest grob fahrlässig irreführende Angaben über seine Entschädigungsberechtigung gemacht habe, indem er trotz einer ausdrücklichen Frage in dem von ihn Unterzeichneten Entschädigungsformular nach Stellung eines Antrages auf Aufnahme in die NSDAP sich auf die Erklärung beschränkt habe, «niemals Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen mit Ausnahme der DAF oder NSVn gewesen zu sein, obwohl er wiederholt um die Aufnahme in die NSDAP nachgesucht habe, und die wahrheitsgemäße Beantwortung einer solchen Frage für das Haftent-schädigungsverfahron nach dem nieaersächsisehen Personenschadengesetz von Bedeutung hätte sein können. Denn mit seiner Entscheidung hat sich weder das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt, noch liegen bei dem hier gegebenen Sachverhalt Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern* Die Beschwerde meint allerdings zunächst, daß die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ob irreführende Angaben vor Inkrafttreten des Bun-desentschädigungsgesetzes eine Anwendung des § 7 BEG In diesem seien die Worte "vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes", die sich im § 2 Abs.l BErgG befunden hätten, nicht mehr enthalten, so daß die Annahme gerechtfertigt sei, daß nur nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes gemachte irreführende Angaben zur Versagung einer Entschädigung gemäß § 7 Abs* 1 BEG führen könnten. Biese Rechtsfrage bedarf jedoch keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, Abgesehen davon, daß mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits klargestellt worden ist, daß § 7 Abs. 2 BEG auch bei Entschädigungsbescheiden anwendbar ist, die auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes in Geltung gewesenen Landesgesetzes ergangen sind (vgl* insbesondere die Entscheidung RzW 57, 3242^), also für die Anwendung dieser Bestimmung auch irreführende Angaben vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes von Erheblichkeit sind, kann der Wortlaut des § 7 BEG und seine Entstehungsgeschichte (vgl, die Bundestagsdrucksache 1949 So 95 zu § 4a) keinen Zweifel daran lassen, daß wie es an der zuletzt angeführten Stelle heißt, "auch, ohne daß dies besonders zu dem Ausdruck gebracht werden muß, selbstverständlich (ist), daß ein inkorrektes Verhalten des Antragstellers auch dann zur Versagung des Anspruchs auf Entschädigung führen kann, wenn der Antrag noch unter der Herrschaft der Ländergesetze, also vor dem Inkrafttreten des BEG gestellt worden ist". Die Beschwerde hält«sodann eine Zulassung der Revision für erforderlich, weil es sich bei der Bestimmung des* § 7 Abs. 1 BEG und* des § 2 Abs. 1 BErgG um eine. Im übrigen läßt aber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und ihr ist auch das Berufungsgericht gefolgt - keinen Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG für eine völlige oder teilweise Versagung einer Entschädigung der Nachprüfung der Entschä-

Zitierte Normen: § 219 BEG § 7 EEG § 7 BEG § 97 ZPO
VersagungEntschädigungBundesgerichtshofsBEGBerufungsgerichtInkrafttretenBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Ö3I
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IV ZB 12^/58
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des Rechtsanwalts Siegfried E
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Klägers und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigtes	lte	Br
u.Br
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2«, Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 21* Februar 1958 zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Ber Wert des Beschwerdegegenständes wird auf 4O0OOO,- BM festgesetzt.
Ber Kläger begehrt eine Entschädigung für Berufsschäden, den er infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahnen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erlitten haben will» Bie Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung versagt, weil der Kläger in einem am 28o März 1950 gestellten Antrag auf Haftentschädigung nach dem niedersächsischen Personenschadengesetz die Stellung eines Antrages auf Aufnahme in die NSBAP ver-
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Gründe :
2 -
schwiegen habe* Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg* Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, zu demindest grob fahrlässig irreführende Angaben über seine Entschädigungsberechtigung gemacht habe, indem er trotz einer ausdrücklichen Frage in dem von ihn Unterzeichneten Entschädigungsformular nach Stellung eines Antrages auf Aufnahme in die NSDAP sich auf die Erklärung beschränkt habe, «niemals Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen mit Ausnahme der DAF oder NSVn gewesen zu sein, obwohl er wiederholt um die Aufnahme in die NSDAP nachgesucht habe, und die wahrheitsgemäße Beantwortung einer solchen Frage für das Haftent-schädigungsverfahron nach dem nieaersächsisehen Personenschadengesetz von Bedeutung hätte sein können. In der vollständigen Versagung einer Entschädigung hat es einen Mißbrauch oder die Überschreitung der Grenzen des der Entschädigungsbehörde eingeräumten Ermessens nicht erblickt. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da keiner der im § 219 Abs. 2 BEG angeführten Gründe vorläge.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Denn mit seiner Entscheidung hat sich weder das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt, noch liegen bei dem hier gegebenen Sachverhalt Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern*
Die Beschwerde meint allerdings zunächst, daß die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ob irreführende Angaben vor Inkrafttreten des Bun-desentschädigungsgesetzes eine Anwendung des § 7 BEG
 
rechtfertigen könnten. In diesem seien die Worte "vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes", die sich im § 2 Abs.l BErgG befunden hätten, nicht mehr enthalten, so daß die Annahme gerechtfertigt sei, daß nur nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes gemachte irreführende Angaben zur Versagung einer Entschädigung gemäß § 7 Abs* 1 BEG führen könnten. Biese Rechtsfrage bedarf jedoch keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, Abgesehen davon, daß mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits klargestellt worden ist, daß § 7 Abs. 2 BEG auch bei Entschädigungsbescheiden anwendbar ist, die auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes in Geltung gewesenen Landesgesetzes ergangen sind (vgl* insbesondere die Entscheidung RzW 57, 3242^), also für die Anwendung dieser Bestimmung auch irreführende Angaben vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes von Erheblichkeit sind, kann der Wortlaut des § 7 BEG und seine Entstehungsgeschichte (vgl, die Bundestagsdrucksache 1949 So 95 zu § 4a) keinen Zweifel daran lassen, daß wie es an der zuletzt angeführten Stelle heißt, "auch, ohne daß dies besonders zu dem Ausdruck gebracht werden muß, selbstverständlich (ist), daß ein inkorrektes Verhalten des Antragstellers auch dann zur Versagung des Anspruchs auf Entschädigung führen kann, wenn der Antrag noch unter der Herrschaft der Ländergesetze, also vor dem Inkrafttreten des BEG gestellt worden ist".
Die Beschwerde hält«sodann eine Zulassung der Revision für erforderlich, weil es sich bei der Bestimmung des* § 7 Abs. 1 BEG und* des § 2 Abs. 1 BErgG um eine. Strafoder strafähnliche Vorschrift handele und daher über die Rechtsfrage zu entscheiden sei, ob nicht bei Anwendung
 
des im Arte 103 Abs. 2 GrundG enthaltenen Grundsatzes Vor gänge, die vor Inkrafttreten des § 7 EEG lagen, nicht zu einer Versagung führen dürften. Hierbei wird jedoch einmal übersehen, daß schon die landesgesetze - in Nieder-sachsen § 7 des Haft entschädigungsge setz es in Verbindung mit § 19 des Personenschadengesetzes vom 22. September 1948 - ähnliche Bestimmungen wie die des § 7 BEG bezw.
§ 2 BErgG enthielten* für die ja auch § 48 US-EG Vorbild gewesen ist. Vor allem aber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs* daß ein Gesetzgeber bei Erlaß eines Entschädigungsgesetzes. das erst einen Entschädigungsanspruch gibt, von einer Entschädigung solche Personen ausschließen kann, die sich bei der Stellung von Entschädigungsanträgen nicht einwandfrei verhalten haben. Es handelt sich bei derartigen Gesetzen nicht um Strafgesetze im eigentlichen Sinne, wie sie Art« 103 Abs. 2 GrundG allein im Auge hat. Gegen den Grundsatz des Art« 103 Abs. 2 GrundG kann daher § 7 BEG nicht verstoßen. Auch die bisherige umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt daran keinen Zweifel«
Auch was der Kläger‘persönlich in zulässiger Weise,
 da er sich als beim Bandgericht zugelassener Anwalt vor
 dem Oberlandesgericht selbst vertreten konnte, vorträgt,
 rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Soweit er
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darlegen will, daß er keine irreführenden Angaben gemacht habe, greift er Feststellungen des Berufungsgerichts an, die einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge, insbesondere auch auf Grund des § 222 BEG, nicht unterliegen.
Im übrigen läßt aber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und ihr ist auch das Berufungsgericht gefolgt - keinen Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG für eine völlige oder teilweise Versagung einer Entschädigung der Nachprüfung der Entschä-
 
digungsgerichte unterliegen«
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 2 BEG zurückgev/iesen werden.
Karlsruhe, den 11. Juni 1958 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
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 Baske
Johanns en
v.Werner
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