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BGH

Gericht: BGH

2» Dem für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage maßgebenden, sich aus der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ergebenden Vergleichseinkommen hat das Berufungsgericht einen Versorgungszuschlag von 20 $> hinzugerechnet» Ein Zuschlag von 40 der dazu führen würde, daß der Kläger die Tabellensätze in den Jahren 1953 bis 1955 nicht erreicht hätte, sei ihm zuzubilligen, wenn die Deckung seiner Uber die bereits gewährte Rente hinausgehenden Versorgungsbedürfnisse einen Aufwand Uber den Versorgungszuschlag von 20 $> hinaus, das seien jährlich mehr als 2«400 DM, erfordert hätte; das behaupte aber der Kläger selbst nicht« Er habe wesentliche Einkünfte aus Kapitalvermögen gehabt. Darüber, daß bei der Prüfung, ob der Verfolgte eine ausreichende Versorgung zu erwarten habe, nur die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte in Betracht kommen, ist aber in dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs nichts gesagt. Daß für die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs.1, 2 BEG nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Betracht kommen, hat aber der Senat schon früher ausgesprochen (RzW I960, 131 Nr. 31); 549 Nr» 14 wiedergegebeneund in dem ausgesprochen ist, daß bei der Prüfung, ob sich der Verfolgte aus -seinem Einkommen eine ausreichende Versorgung im Sinne des § 82 BEG habe schaffen können, nur Erwerbsein-künfte in Betracht kämen, war dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung bekannt, denn der Kläger hatte selbst eine Potokopie vorgelegt (s« ferner das RzW 1961, 458 Nr* 25 allerdings erst später veröffentlichte Urteil)* Ben Urteilen kann, wenn sie sich auch nicht unmittelbar darauf beziehen, entnommen W3rden, daß auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 und des § 21 Abs» 2 5« BV-BEG die zu erwartenden Einkünfte aus Kapital, jedenfalls soweit das Kapital nicht aus Arbeitserträgnissen stammt, unberücksichtigt bleiben müssen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß § 75 Abs» 1, 2 BEG sich nur auf die aus einer Erwerbstätigkeit erlangte Vorsorge beziehto Wenn das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat, so rechtfertigt das die Zulassung der. In dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil hat der Senat im übrigen bereits darauf hingewiesen, daß an sich ein Zuschlag überhaupt nicht in Betracht komme, wenn feststebe, daß der Verfolgte die Rente erhalten, und es sich nur um die Rente für die zurückliegende Zeit handele, und daß nur die schwierigen Verhältnisse der Emigration in einem solchen Ball den Zuschlag rechtfertigten, daß es aber jedenfalls gegen eine Erhöhung des 20 $igen Zuschlags spreche, wenn es sich für den Kläger nur noch um eine über die Rente hinausgehende weitere Versorgung handele. Abgesehen davon ist es für die Brage der Zulassung der Revision unerheblich, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß er für die Sicherung der Versorgung jährlich mehr als 2.400 DM hätte aufbringen müssen, oder ob nicht seinem Vorbringen etwas anderes zu entnehmen ist.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 82 BEG
BundesgerichtshofsBerufungsgerichtEinkunftZuschlagEinkommenVersorgungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

ry_ZB_123/62
2434 041
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In der Entschädigungssache
 des früheren Rechtsanwalts und Notars Dr. jur„ Pelix
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27° Juni 1962
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westf, vom 29° September 1961 wird zurückgewie-sen«
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelso
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
1« Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger in den Jahren 1953? 1954 und 1955 aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, das von ihm in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen im Verhältnis 1 : 2,5 in die deutsche Währung uragerech-net und ist dabei von einem im März 1961 erstatteten Gutachten des Statistischen Bundesamts susgegangeo, hat sich aber darüber hinaus der für die Verfolgten! günstigeren allgemeinen Übung der Entschädigungsbehörden angeschlossen, weil eine einheitliche Bewertung des Dollars durch alle Entschädigungsorgane ein Gebot der Gerechtigkeit sei, das beklagte Land im Hinblick auf seine eigene Verwaltungspraxis dadurch nicht beschwert sei und auch die Werte des Gutachtens des Statistischen Bundesamts notwendig mit Unsicherheitsfaktoren verbunden seien, die durch diese Praxis weitgehend ausgeschaltet würden«
Die sofortige Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe damit nicht entsprechend den nach § 565 Abs« 2 ZPO bindenden Weisungen gehandelt, die in dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs, durch das das erste Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an die zv/ei-te Instanz zurUckverwiesen wurde, gegeben seien« Der Bundesgerichtshof habe die Grundsätze, die er in dem RsW 1961, 121 Nr« 18 veröffentlichten Urteil für die Errechnung der Kaufkraft entwickelt habe, auch in der vorliegenden Sache für verbindlich erklärt«
Gegen diese Grundsätze verstößt jedoch das neue Berufungsurteil nicht« Das Berufungsgericht sagt
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ausdrücklich, daß das Gutachten des Statistischen Bundesamts vom März 1961 unter Berücksichtigung aller Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt habe, ergangen sei, und es ist überzeugt, daß mit dem erreichbaren statistischen Material keine zuverlässigeren Werte zu gewinnen seien» Weitere Erhebungen würden einen unangemessenen Zeitaufwand erfordern, und sie seien außerdem an organisatorische und finanzielle Voraussetzungen geknüpft, die den Entschädigungsgerichten nicht zu Gebote ständen» Unter diesen Umständen ist der Forderung des Bundesgerichtshofs, zur Frage der notwendigen Korrektur der für allgemeine Zwecke veröffentlichten Kaufkraftwerte des Statistischen Bundesamts Sachver^ ständige zu hören, .durch die Verwertung des Gutachtens des Statistischen Bundesamts vom März 1961 hinreichend Rechnung getragen» Es ist auch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht weitergehend den Umrechnungssatz der Verwaltungspraxis verwendet hat, durch den jedenfalls Unsicherheiten, die der Ermittlung der Kaufkraft des Einkommens der Verfolgten notwendig anhaften, zu Gunsten der Verfolgten ausgeglichen werden» In diesem Zusammenhang ist nicht mehr über grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden, auch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs»
2» Dem für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage maßgebenden, sich aus der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ergebenden Vergleichseinkommen hat das Berufungsgericht einen Versorgungszuschlag von 20 $> hinzugerechnet» Ein Zuschlag von 40 der dazu führen würde, daß der Kläger die Tabellensätze in den

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Jahren 1953 bis 1955 nicht erreicht hätte, sei ihm zuzubilligen, wenn die Deckung seiner Uber die bereits gewährte Rente hinausgehenden Versorgungsbedürfnisse einen Aufwand Uber den Versorgungszuschlag von 20 $> hinaus, das seien jährlich mehr als 2«400 DM, erfordert hätte; das behaupte aber der Kläger selbst nicht« Er habe wesentliche Einkünfte aus Kapitalvermögen gehabt. Seine Versorgung sei also nicht nur durch die gewährte Rente, sondern zusätzlich durch Einkünfte aus Kapitalvermögen gesichert.
Die sofortige Beschwerde wendet ein, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit berücksichtigt. Diese Einkünfte müßten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in dem RzW 1961, 549 Nr. 14 veröffentlichten Urteil ihren Ausdruck gefunden habe, außer Betracht bleiben. Auch dadurch habe das Berufungsgericht § 565 Abs. 2 ZPO verletzt.
Darüber, daß bei der Prüfung, ob der Verfolgte eine ausreichende Versorgung zu erwarten habe, nur die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte in Betracht kommen, ist aber in dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs nichts gesagt. Von einer Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO kann insoweit keine Rede sein, abgesehen davon, daß die Verletzung dieser Vorschrift nicht ohne weiteres eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen würde. Gleichwohl ist es bedenklich, daß das Berufungsgericht die Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne weiteres als anzurechnende Versorgung angesehen hat. Daß für die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 1, 2 BEG nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Betracht kommen, hat aber der Senat schon früher ausgesprochen (RzW I960, 131 Nr. 31);
 
auch das erwähnte Urteil des Senats, das RzW 1961,
549 Nr» 14 wiedergegebeneund in dem ausgesprochen ist, daß bei der Prüfung, ob sich der Verfolgte aus -seinem Einkommen eine ausreichende Versorgung im Sinne des § 82 BEG habe schaffen können, nur Erwerbsein-künfte in Betracht kämen, war dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung bekannt, denn der Kläger hatte selbst eine Potokopie vorgelegt (s« ferner das RzW 1961, 458 Nr* 25 allerdings erst später veröffentlichte Urteil)* Ben Urteilen kann, wenn sie sich auch nicht unmittelbar darauf beziehen, entnommen W3rden, daß auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 und des § 21 Abs» 2 5« BV-BEG die zu erwartenden Einkünfte aus Kapital, jedenfalls soweit das Kapital nicht aus Arbeitserträgnissen stammt, unberücksichtigt bleiben müssen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß § 75 Abs» 1, 2 BEG sich nur auf die aus einer Erwerbstätigkeit erlangte Vorsorge beziehto Wenn das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat, so rechtfertigt das die Zulassung der. Revision nicht. Eine noch der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht mehr vor, und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Eine ~\d solche Entscheidung ist nicht schon deshalb geboten, weil früher entwickelte, bereits bekannte Rcchtsgrund-sätze unbeachtet geblieben sind«
Bemerkt sei noch, daß das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Senats mißverstanden wird, wenn ihm entnommen wird, der Zuschlag sei auf 40 $ zu erhöhen falls die Aufwendungen, die der Verfolgte für die Alters und Hinterbliebenenvorsorge machen müsse, wegen seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht nur geringfügig
 
Uber 20 c/> des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgingen. Der Senat hat nur sagen wollen, in diesem Balle könne der 20 #ige Zuschlag erhöht werden, ohne daß er das Ausmaß der Erhöhung näher bestimmen wollte, er hat sich möglicherweise mißverständlich auogedrUckt. In dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil hat der Senat im übrigen bereits darauf hingewiesen, daß an sich ein Zuschlag überhaupt nicht in Betracht komme, wenn feststebe, daß der Verfolgte die Rente erhalten, und es sich nur um die Rente für die zurückliegende Zeit handele, und daß nur die schwierigen Verhältnisse der Emigration in einem solchen Ball den Zuschlag rechtfertigten, daß es aber jedenfalls gegen eine Erhöhung des 20 $igen Zuschlags spreche, wenn es sich für den Kläger nur noch um eine über die Rente hinausgehende weitere Versorgung handele.
Abgesehen davon ist es für die Brage der Zulassung der Revision unerheblich, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß er für die Sicherung der Versorgung jährlich mehr als 2.400 DM hätte aufbringen müssen, oder ob nicht seinem Vorbringen etwas anderes zu entnehmen ist. Es könnte 3ieh dabei allenfalls um einen Verfahrensverstoß nicht grundsätzlicher Art handeln.
 
Da auch im übrigen die für eine Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs* 1,
§ 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO»
Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Boewenheim DjwGraf

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