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BGH · 9 EU 4/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 9 EU 4/57

—— <ue VQn ijim un-terseichnete Berufung abgegangen ist, aus dem normalen Geschäftsgang heraus und an sich genommen hat, muß selbst darauf achten, daß die BerufungsbegrUndungsfrist im Pristen-kalender eingetragen ist oder daC die Begründung reclitzeitig an das Gericht abgeht * Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt in gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch die Fi-nanzmittelstelle München des lendes Bayern, Beklagten, Beruf ungsbelclagten und Beschwerdegegner, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Am 9* Februar 1957 hat er die I Berufung begründet und zugleich um die Wiedereinsetzung ff in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- ff begründungsfrist nachgesucht. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige 1 Beschwerde ist nicht begründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Berufungsbe-grhndungsfrist, die am 5. Ein unabwendbarer Zufall würde nur vorliegen, wenn er und sein Frozeßbevoilmächtigter, dessen Verschulden der Kluger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muß, die äußerste von ihnen zu verlangende Sorgfalt auf gewandt hätten und wenn dennoch die Frist nicht gewahrt worden wäre. Diese Voraus- ‘ setzung ist nicht gegeben; denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Schuld daran, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Das ist nicht geschehen, da der Prozeßbevollmächtigte die Akten aus dem Geschäftsgang heraus und mit auf eine Heise nahm, um sie zu bearbeiten. hinge mit Bestimmtheit angenommen werden kann, das Schrift- j stück werde noch an den läge, an dem die Frist gelöscht wird, abgehen (vgl L-a Hr 18 zu § 232 ZPO). sich nur darauf verlößt, daß ein von ilm diktierter Schriftsatz ihn rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und rechtzeitig an das Gericht gesandt wird. Da keine Kontrolle bestand, durfte er sich hier nicht, v/ie er es getan 2:*vb, darauf verlassen, da.D die von ihm diktierte Begründung, von der eine Abschrift dem Kläger sugesandt werden sollte, ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und denn rechtzeitig abgesandt würde. Infolgedessen kann dem Kläger die Niedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt und seine sofortige Beschwerde muhte zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungVersäumungFristKontrolleMünchenZPOKlägerAnwalt

Volltext der Entscheidung

Eür das Nachschlagewerk !
Nicht fl-.r die Aratliehe Sammlung I
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Gesetz:	ZPO	§§	232,	233
lechtssatz:	Der	Prozeßbevollmächtigte, der die Akten, bevor
——	<ue	VQn	ijim un-terseichnete Berufung abgegangen
 ist, aus dem normalen Geschäftsgang heraus und an sich genommen hat, muß selbst darauf achten, daß die BerufungsbegrUndungsfrist im Pristen-kalender eingetragen ist oder daC die Begründung reclitzeitig an das Gericht abgeht *
Aktenzeichen: IV Z3 123/57 Besohl* des BGH vom 9. Juli 1957
OLG München
(9 EU 4/57)
Beschluß
 In der EntschädigungsSache
 des Maximo W
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt	in
 gegen
den Freistaat Bayern , vertreten durch die Fi-nanzmittelstelle München des lendes Bayern,
 Beklagten, Beruf ungsbelclagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenherg und Wilden
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9» Zivilsenats ( BatschädigungsSenats ) des Oberlandesgerichts in München vom 23. Mai 1957 wird zur uc-tgev/ie sen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebuhren- und auslagenfrei, die außergerichtlichen Kosten liat der Kläger zu tragen.
Gründe :
Der Klüger hat gegen das Urteil der 2. Ent-
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schüdigungskammer des Landgerichts München I vom i2. Juni 1956, das am 10. Juli 1956 zugesteilt ist, am 5. Januar ff 1957 Berufung eingelegt. Am 9* Februar 1957 hat er die I Berufung begründet und zugleich um die Wiedereinsetzung ff in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-	ff
 begründungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat I durch den angefochtenen Beschlu.3 die Wiedereinsetzung in 1* den ^origen Stand versagt und die Berufung als unzulässig I verworfen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige 1 Beschwerde ist nicht begründet.	ff
 Die sofortige Beschwerde könnte nur Erfolg haben,	K
wern den Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt worden wäre. Das ist nicht der Fall.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Berufungsbe-grhndungsfrist, die am 5. Februar 1957 ablief, zu wahren.
Ein unabwendbarer Zufall würde nur vorliegen, wenn er und sein Frozeßbevoilmächtigter, dessen Verschulden der Kluger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muß, die äußerste von ihnen zu verlangende Sorgfalt auf gewandt hätten und wenn dennoch die Frist nicht gewahrt worden wäre. Diese Voraus- ‘ setzung ist nicht gegeben; denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Schuld daran, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Es wäre erforderlich gewesen, daa;. Ende der Berufungsbegründungsfrist alsbald, nachdem die Berufung eingelegt war, in dem Fristenkalender einzutragen. Das ist nicht geschehen, da der Prozeßbevollmächtigte die Akten aus dem Geschäftsgang heraus und mit auf eine Heise nahm, um sie zu bearbeiten. Dieses Verhalten des Prozeßbevolluiäch-tigten verpflichte be ihn, alsbald nach seiner Rückkehr da-
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für Sorge zu tragen, daß die Prist eingetragen wurde.- Per ' ' Umstand, daß er jetzt sogleich die Beruf imgsbegrihidung seiner Angestellten diktierte und annahn, sie werde ihm danach alsbald zur Unterzeichnung vorgelegt und dem Gericht eingereicht, enthob ihn nicht von dieser Pflicht. Pie Eintragung hätte nur unterbleiben dürfen, wenn inzwischen der Zeitpunkt herangekoramen wäre, an dem die Prist, wenn eie eingetragen gewesen wäre, wieder hätte gelöscht werden können. Im Hinblick auf die Kontrolle, die die Eintragung im Fristenkalender gewährleisten soll, darf der Fristvermerlc ; erst gelöscht werden, v/enn das der Fristwahrung dienende,
»/OBI Anwalt Unterzeichnete Schriftstück vom Büro postfertig '« gemacht worden ist, so daB nach den normalen Verlauf der	i
hinge mit Bestimmtheit angenommen werden kann, das Schrift- j stück werde noch an den läge, an dem die Frist gelöscht wird, abgehen (vgl L-a Hr 18 zu § 232 ZPO). Panach kann	!
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die Eintragung einer Reohtsmittelbegründungsfrist nur un- • terbleiben, wenn-der von dem Anwalt Unterzeichnete, die Begründung enthaltende Schriftsatz zugleich mit de.». Rechtsmittel selbst postfertig gemacht wird.	j
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Soweit es sich darum handelt, eine Frist zu wehren, genügt der Anwalt seinex* Sorgfaltspflicht nicht, wenn er	"
sich nur darauf verlößt, daß ein von ilm diktierter Schriftsatz ihn rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und rechtzeitig an das Gericht gesandt wird. Er muß vielmehr für eine Kontrolle Sorgo tragen oder selbst geeignete Maßnahmen treffen, die die Versäumung der Frist nach menschlichem Er- ' messen ausschließen. Die erforderliche Kontrolle wird in der Regel durch den Vermerk im Fristenkalender veranlaßt.
Waxin ein solcher Eintrag im Kalender besteht oder wenn der Anwalt davon ausgehen kann, daß die Frist iu Kalender ver-
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merkt ist, braucht er die Angelegenheit in der Regel nicht selbst ix Auge zu behalten. In dem hier su entscheidenden Pall kennte der ?roseßbevollrai\chtigte des Klägers nicht davon aiiögehen, daß der Ablauf der Begr~nduugsfrist im Kälen-der vermerkt v»ar, da die Akten, bevor die Berufung heraus-gegangen war, von ihm aus dem normalen Geschäftsgang heraus-genommen waren- Wenn er nach, seiner Rückkehr von der Reise nicht darauf hinwirkte; daß der VerierI: nachgeholt wurde, hätte er die Angelegenheit selbst im Auge behalten müssen. Da keine Kontrolle bestand, durfte er sich hier nicht, v/ie er es getan 2:*vb, darauf verlassen, da.D die von ihm diktierte Begründung, von der eine Abschrift dem Kläger sugesandt werden sollte, ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und denn rechtzeitig abgesandt würde. Er hätte die Angelegenheit vielmehr selbst überwachen müssen« Dadurch, daß er das nicht
 getan hat, hat er den Irrtum se-ner Amge st eilten, die seiner nach
 Darstellung/glaubte, daß es sich nur um einen Entwurf der 3egründungs3clirift handele, nicht bemerkt. Dieser Irrtum führte aber dazu, da2 der Schriftsatz ihm nicht alsbald zur Unterschrift vorgelegt wurde und nicht rechtzeitig an das Gericht gelangte. Die Versäumung der Prist ist somit auch von iliu verschuldet. Infolgedessen kann dem Kläger die Niedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt und seine sofortige Beschwerde muhte zurückgewiesen werden.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger nach § 209 BJ3G, § 97 ZPO zu tragen.
Schmidt Raske Johannsen Wustenberg Wilden