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BGH · iv zb 122/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zb 122/78

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurück- gewiesen worden ist« Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" die weitere Beschwerde zugelassen. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausführlich dargelegt hat, ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwar auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar; eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt (BGH NJW 1979, 820 * FamRZ 1979, 224; vgl. Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG-Familien-sachen durch die §§ 119 Abs.1, 133 Nr. 2 GVG erfahren hat, nicht anwendbar ist. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde konnte unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründet werden, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" zugelassen hat. Sie schließt nur eine Nachprüfung der Frage aus, ob das Oberlandesgericht im Falle eines zulassungsfähigen Rechtsmittels die Voraussetzungen der Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend angenommen hat. Da für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat ausgesprochen, daß Gerichtskosten für die dadurch veranlaßte weitere Beschwerde nicht erhoben werden (§ 16 KostO).

Zitierte Normen: § 33 FGG § 546 ZPO § 16 KostO
RechtsmittelOberlandesgerichtZulassungAntragsgegnerZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv zb 122/78 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Heizungsbauers Siegfried itraßeA.
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Hausfrau Elisabeth rtraßeÄ, B]
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den BeschluB des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: DM 300,—.
Gründe :
I.
In dem von der Antragstellerin betriebenen Ehescheidungsverfahren reichte der Antragsgegner die ihm vom Amtsgericht - Familiengericht - zu dem Versorgungsausgleich Übersandten Fragebogen nicht ein. Das Amtsgericht setzte ihm daraufhin eine Frist zur Vorlage der ausgefüllten Fragebogen und drohte ihm gleichzeitig für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld von DM 300,— an.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurück-
 
gewiesen worden ist« Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" die weitere Beschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter, die Androhung des Zwangsgeldes aufzuheben.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausführlich dargelegt hat, ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwar auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar; eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt (BGH NJW 1979, 820 * FamRZ 1979, 224; vgl. auch BGHZ 72, 169). Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG-Familien-sachen durch die §§ 119 Abs. 1, 133 Nr. 2 GVG erfahren hat, nicht anwendbar ist. Die weitere Beschwerde ist aber auch nicht nach § 621 e Abs. 2 ZPO statthaft, da diese Vorschrift an die Regelung in § 621 e Abs. 1 ZPO anknüpft und die weitere Beschwerde auf Verfahren beschränkt, denen eine erstinstanzliche Endentscheidung zugrunde liegt. Um eine solche Endentscheidung handelt es sich bei der Androhung eines Zwangsgeldes nicht.
Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde konnte unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründet werden, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" zugelassen hat. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch
 
SS
eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 3, 244, 246; BGH LM ZPO § 546 Nr. 32 » NJW 1959, 725 m.w.N.). Die nach §§ 546 Abs. 1 Satz 3, 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO bestehende Bindung des Bundesgerichtshofes an die Zulassung des Rechtsmittels steht dem nicht entgegen. Sie schließt nur eine Nachprüfung der Frage aus, ob das Oberlandesgericht im Falle eines zulassungsfähigen Rechtsmittels die Voraussetzungen der Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend angenommen hat.
Ergänzend wird auf die oben genannten Entscheidungen des Senats verwiesen, auf die der Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens hingewiesen worden ist und in denen die einschlägige Problematik ausführlich behandelt ist.
Da für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat ausgesprochen, daß Gerichtskosten für die dadurch veranlaßte weitere Beschwerde nicht erhoben werden (§ 16 KostO).
Dr. Grell
 Dr. Seidl