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BGH · IT ZB 122/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 122/57

Bie Beschwerde gegen die Richtzulassung der Revision in dem .Urteil des 13. Die Klägerin war zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann Inhaberin der Firma in Biese vertrieb sogenannte Hausanschlagtafeln, die neben dem Hamen der Hauseigentümer und der Mieter des einzelnen Hauses eine Werfcefläche enthielten, die Gewerbetreibenden zu Werbezwecken vermietet wurde, während die Tafeln selbst unentgeltlich in den Mietshäusern angebracht wurden« Nach der MachtÜbernahme durch den Nationalsozialismus wurden von der NSDAP parteiamtliche Hausanschlagtafein herausgebracht, deren Anbringung vom Jahre 1937 an allen Hauseigentümern zur Pflicht gemacht wurde. bei denen sie im Jahre etwa 8,— RM pro Tafel verdient habe ; durch die Maßnahmen der NSDAP sei ihr ein VermÖ-gensschaden von 84.000,— Das Berufungsgericht hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, weil dieses nur auf tatsäch- Bie gegen die Nichtzulassung der Revision frist-und foragerecht von der Klägerin erhobene.Beschwerde ist unbegründet. Biese Frage ist aberin dem hier- vorliegenden Fall nur eine solche tatsächlicher Art, die eine Zulassung der Revisiön nicht erfordert« Benn die Festst el3.ungen des Berufungsgerichts gehen dahin, daß die Klägerin und ihr Ehemann bezw. de# der Nationalsozialismus angerichtet hat, auch soweit dieser durch eine Geldzahlung beseitigt werden könnte, aus finanziellen Gründen nicht möglich ist und das Bundesentschädigungsgesetz bewußt den Umfang der Entschädigung beschränkt hat. Die Frage, ob das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Beweisaufnahme nicht im erforderlichen Umfange durchgeführt habe, kann schließlich auch nicht die Zulassung der Revision •' rechtfertigen, da abgesehen davon, daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die hierfür in Frage kommenden Bestimmungen der §§ 186 ZPO, 176 BEG hier nicht erforderlich ist, es sich hierbei auch um Fra- .

Zitierte Normen: § 2 EEG § 186 ZPO
BieEntschädigungGrundFrageEhemannBerufungsgerichtBeschwerdeKlägerinNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

IT ZB 122/57 <13 U Entgeh. 2365-55 -
2$21 032
v >1
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 geb»
der Frau Maria D
Straße 0
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt —
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrfcellinerplatz 2,
Beklagten*und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.v.Werner und Maaß
 beschlossen:
Bie Beschwerde gegen die Richtzulassung der Revision in dem .Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfi'ei. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 109,000,— Bll festgesetzt. •

 Grunde g
Die Klägerin war zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann Inhaberin der Firma	in	Biese	vertrieb
 sogenannte Hausanschlagtafeln, die neben dem Hamen der Hauseigentümer und der Mieter des einzelnen Hauses eine Werfcefläche enthielten, die Gewerbetreibenden zu Werbezwecken vermietet wurde, während die Tafeln selbst unentgeltlich in den Mietshäusern angebracht wurden« Nach der MachtÜbernahme durch den Nationalsozialismus wurden von der NSDAP parteiamtliche Hausanschlagtafein herausgebracht, deren Anbringung vom Jahre 1937 an allen Hauseigentümern zur Pflicht gemacht wurde. Der Ehemann der Klägerin wandte sich vergeblich gegen diesen Vertrieb der NSDAP-Tafeln und die im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen, durch die die B^HI geschädigt wurde und schließlich' auch zu dem Erliegen kam«
Die Klägerin behauptet, die	habe etwa 40 000
Anschlagtafeln in Berliner Mietshäusern angebracht,. bei denen sie im Jahre etwa 8,— RM pro Tafel verdient habe ; durch die Maßnahmen der NSDAP sei ihr ein VermÖ-gensschaden von 84.000,— HM sowie ein Verdienstausfall von jährlich 15.000,— HM entstanden; sie habe auch durch die Aufregungen über das Verbot privater Hausanschlagtafeln einen schweren Herzfehler sich zugezogen. Aus diesen Gründen verlangt sie eine Entschädigung für Berufs- und Gesundheitsschaden.
Die Entschädigungsbehörde wie die Gerichte der Vorinstanzen haben ihr eine Entschädigung versagt.
Das Berufungsgericht hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, weil dieses nur auf tatsäch-
 
licher Würdigung beruhe und eine Rechtsfrage von grund sätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden sei«
Bie gegen die Nichtzulassung der Revision frist-und foragerecht von der Klägerin erhobene.Beschwerde ist unbegründet.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist entsprechend der Bestimmung des § 2 EEG allein die Frage von-Bedeutung, ob einer der im § 1 EEG aufgeführten Verfolgungsgründe, von denen nach den Behauptungen der Klägerin lediglich eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Hationalsozialismus in Frage kommt, gegeben ist. Biese Frage ist aberin dem hier- vorliegenden Fall nur eine solche tatsächlicher Art, die eine Zulassung der Revisiön nicht erfordert« Benn die Festst el3.ungen des Berufungsgerichts gehen dahin, daß die Klägerin und ihr Ehemann bezw. die	nicht	als.	politische Gegner
 des Nationalsozialismus verfolgt.worden sind, sondern nur weil die Parteiziele, der HSBAP auf dem Geriet des Ans ehlagw.es ens durchgeführt werden sollten, die KSBAP zu diesem Zweck si-ch eine monopolartige Beherrschung des- Hausanschlagwesens anmaßte und nur deshalb in den Betrieb der B^Hfe eingegriffen habe«
Zwar ist der Klägerin und ihrem Ehemann, wie dies auch das Berufungsgericht hervorhebt, Unrecht zugefügt worden* Jedoch wird, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat und wie dies auch von der Rechtsprechung der anderen Gerichte nicht in Zweifel gezogen wird, nicht jedes nationalsozialistische Unrecht durch das BEG entschädigt,
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sondern nur solches, das in den in diesem Gesetz aufgeführten Fällen zugefligfc worden ist. Ira Wege der Fortbildung des Hechts diese klare Regelung des Gesetzes zu ändern* wie-dies die Beschwerde will, ist nicht angängig, da eine Wiedergutmachung des gesamten unermeßlichen Schadens? de# der Nationalsozialismus angerichtet hat, auch soweit dieser durch eine Geldzahlung beseitigt werden könnte, aus finanziellen Gründen nicht möglich ist und das Bundesentschädigungsgesetz bewußt den Umfang der Entschädigung beschränkt hat.
Die Frage, ob das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Beweisaufnahme nicht im erforderlichen Umfange durchgeführt habe, kann schließlich auch nicht die Zulassung der Revision •' rechtfertigen, da abgesehen davon, daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die hierfür in Frage kommenden Bestimmungen der §§ 186 ZPO, 176 BEG hier nicht erforderlich ist, es sich hierbei auch um Fra- . gen handeln würde, die lediglich für den hier vorliegenden Einzelfall von Bedeutung sein könnten.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § S7 ZPO, § 225 3EG zurttckzuweisen.
Schmidt
 Ascher
Easke
v«Werner
 Maaß