* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird der Beschluß des 5. September 1978 - IV ZB 97/78 dargelegt hat, bedarf es bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Zuziehung eines Rechtsanwalts.

RechtsanwaltLandesversicherungsanstaltivBeschlußBeschwerdeVerfahrensbevollmächtigter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv zb i2i/78	BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Kauffrau Christine v^-PUHHfcrStraße 9, 0
geb. Gi
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in 0
gegen
 den Gemüsekaufmann Hermann Heinrich Georg Straße®, 01d<
Antragsgegner.
Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt	HflIBstraße
 Olde^BB» vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 20. September 1978 - IV ZB 97/78 dargelegt hat, bedarf es bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Zuziehung eines Rechtsanwalts.
Dr. Grell
 Rottmüller