Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird der Beschluß des 5. September 1978 - IV ZB 97/78 dargelegt hat, bedarf es bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Zuziehung eines Rechtsanwalts.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb i2i/78 BESCHLUSS in der Familiensache der Kauffrau Christine v^-PUHHfcrStraße 9, 0 geb. Gi Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in 0 gegen den Gemüsekaufmann Hermann Heinrich Georg Straße®, 01d< Antragsgegner. Beteiligte: Landesversicherungsanstalt HflIBstraße Olde^BB» vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe : Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 20. September 1978 - IV ZB 97/78 dargelegt hat, bedarf es bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Zuziehung eines Rechtsanwalts. Dr. Grell Rottmüller