In einer Ehesache, in der die Partei sich im Berufunga-rechtszug nicht hat vertreten lassen, ist das Gericht im allgemeinen nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um der säumigen Partei die Möglichkeit zu verschaffen, Anschlußberufung einzulegen. Gr r ü n des Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die Ansehlußberüfung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil eingelegt hat, als unzulässig verworfen worden. Er ist in der mündlichen Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, vernommen worden. Dieser hat beim Berufungsgericht die Anschlußberufung des Beklagten eingereidit und beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Eine unselbständige Anschlußberufung ist unzulässig, wenn die Anschlußschrift.erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zur Yfiedereröffnung derselben kein Anlaß besteht (BGH LM ZPO § 52? In dem hier vorliegenden Rechtsstreit beruht es auf der eigenen Entschließung des Beklagten, sich in dem Verfahren nicht vertreten zu lassen, daß er in der mündlichen Verhandlung keine Anträge stellen konnte. Mai 1963 zugestellt worden» Die mündliche Verhandlung,auf Grund deren das Urteil ergangen ist, Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein ZPO §§ 618, 522 o, 156 In einer Ehesache, in der die Partei sich im Berufunga-rechtszug nicht hat vertreten lassen, ist das Gericht im allgemeinen nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um der säumigen Partei die Möglichkeit zu verschaffen, Anschlußberufung einzulegen. BGH, Beschluß v. 25. Juni 1964 - jv ZB 121/64 - OLG Celle LG Hannover IV ZB,121/64 Beschluß ln Sachen des Bagerverwalters Heinrich F Straße ■, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt_Br< IX. Instanz? gegen die Buchhalterin Ursula F geb. SchflB, Hi Straße 9, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pres. II» Instanz iHHBl u. hat der IV. Zivilsenat dös Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, WÜstr-ub.erg, Wilden und Br. Loev/enheira in der Sitzung vom 25» Juni 1964 beschlossen? Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Februar 1964 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gr r ü n des Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die Ansehlußberüfung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil eingelegt hat, als unzulässig verworfen worden. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte hat sieh im Berufungsrechtszug nicht vertreten lassen. Er ist in der mündlichen Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, vernommen worden. Bach Schluß dieser Verhandlung hat sich für ihn ein Prozeßbevollmächtigter gemeldet. Dieser hat beim Berufungsgericht die Anschlußberufung des Beklagten eingereidit und beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung mit Recht verworfen. Eine unselbständige Anschlußberufung ist unzulässig, wenn die Anschlußschrift.erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zur Yfiedereröffnung derselben kein Anlaß besteht (BGH LM ZPO § 52? a Br» 8). Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, dem Antrag des Beklagten zu entsprechen und die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen» Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann nur verlangt werden, wenn die bisherige Verhandlungsführung lückenhaft und die Ausübung des Fragerechts geboten war (BGHZ 3o, 6o, 65). In dem hier vorliegenden Rechtsstreit beruht es auf der eigenen Entschließung des Beklagten, sich in dem Verfahren nicht vertreten zu lassen, daß er in der mündlichen Verhandlung keine Anträge stellen konnte. Die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift war dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 31. Mai 1963 zugestellt worden» Die mündliche Verhandlung,auf Grund deren das Urteil ergangen ist, ~ 3 - fand an 15. Januar 1964 statt. Der Beklagte hatte somit hinreichend Gelegenheit, für seine Vertretung Sorge zu tragen. Da er das nicht getan hat, hat er es sich seihst zuzuschreihen, daß er in dem Rechtsstreit keine Anträge stellen konnte. Br kann nicht verlangen, daß die mündliche Verhandlung wieder eröffnet wird, um ihm zu gestatten, Prozeßhandlungen nachzuholen, die er zunächst nicht hat vornehmen wollen. Seinem Begehren zu entsprechen,würde zu einer unzulässigen Verzögerung bei der Erledigung des Rechtsstreits führen. Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen