Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurück- Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" die weitere Beschwerde zugelassen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwar auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach §19 Abs. 1 FGG anfechtbar; eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt (BGH NJW 1979, 820 = FamRZ 1979, 224; vgl. Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG^Familiensachen durch die §§ 119 Abs.1, Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde konnte unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründet werden, daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" zugelassen hat. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 3, 244, 246; BGH LM ZPO § 546 Nr. 32 = Sie schließt nur eine Nachprüfung der Frage aus, ob das Oberlandesgericht im Falle eines zulassungsfähigen Rechtsmittels die Voraussetzungen der Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend angenommen hat. Da für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat aus-
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 120/78 BESCHLUSS in der Familiensache des Herrn Dieter Im K 9 f Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Ingrid traße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte del, v. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats -Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 1978 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Beschwerdewert: DM 250,—. Gründe : I. Der Antragsteller reichte in dem von ihm betriebenen Ehescheidungsverfahren die Fragebogen zu dem Versorgungsausgleich, die ihm das Amtsgericht - Familiengericht - übersandt hatte, nicht ein. Das Amtsgericht setzte ihm daraufhin eine Frist zur Vorlage der ausgefüllten Fragebogen und drohte ihm gleichzeitig für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld von DM 250,— an. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurück- gewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" die weitere Beschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Androhung des Zwangsgeldes aufzuheben. II. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwar auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach §19 Abs. 1 FGG anfechtbar; eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt (BGH NJW 1979, 820 = FamRZ 1979, 224; vgl. auch BGHZ 72, 169). Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG^Familiensachen durch die §§ 119 Abs. 1, 133 Nr. 2 GVG erfahren hat, nicht anwendbar ist. Die weitere Beschwerde ist aber auch nicht nach § 621 e Abs. 2 ZPO statthaft, da diese Vorschrift an die Regelung in § 621 e Abs. 1 ZPO anknüpft und die weitere Beschwerde auf Verfahren beschränkt, denen eine erstinstanzliche Endentscheidung zugrunde liegt. Um eine solche Endentscheidung handelt es sich bei der Androhung des Zwangsgeldes nicht. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde konnte unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründet werden, daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" zugelassen hat. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 3, 244, 246; BGH LM ZPO § 546 Nr. 32 = NJW 1959, 725 m.w.N.). Die nach §§ 546 Abs. 1 Satz 3, 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO bestehende Bindung des Bundesgerichtshofes an die Zulassung des Rechtsmittels steht dem nicht entgegen. Sie schließt nur eine Nachprüfung der Frage aus, ob das Oberlandesgericht im Falle eines zulassungsfähigen Rechtsmittels die Voraussetzungen der Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend angenommen hat. Ergänzend wird auf die oben genannten Entscheidungen des Senats verwiesen, auf die der Beschwerdeführer während des Verfahrens hingewiesen worden ist und in denen die einschlägige Problematik ausführlich behandelt ist. Da für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat aus- gesprochen, daß Gerichtskosten für die dadurch veran-laßte weitere Beschwerde nicht erhoben werden (§ 16 KostO). Dr. Grell Knüfer Dehner Dr. Seidl Rottmüller