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BGH

Gericht: BGH

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Deutschen Bundesbahn gegen den Beschluß des 4. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion Köln, werden auf einem für die Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 640,93 IW, bezogen auf den 31. Der Antragsgegner und die Deutsche Bundesbahn tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Beamtenversorgung auf ein bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) für die Ehefrau zu begründendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 640,93 DM, bezogen auf den 31• März 1981, "übertragen” hat. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und der Deutschen Bundesbahn hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit den - zugelassenen -weiteren Beschwerden wollen der Ehemann und die Deutsche Bundesbahn erreichen, daß die beamtenversorgungsrechtlich eingreifende Kürzungsregelung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Danach scheidet im vorliegenden Falle die Berücksichtigung von Kürzungsvorschriften bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. 2. Ohne Anwendung von Kürzungsvorschriften hat das Amtsgericht den ehezeitlich erworbenen Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes mit 1.281,86 DM bewertet. Er entspricht den Grundsätzen, die der Senat mit dem Beschluß vom 14. In Höhe der Hälfte dieses Betrages (640,93 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) waren daher zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn auf einem für die Ehefrau bei der LVA zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen (§ 1587 b Abs. 2 BGB).

Zitierte Normen: § 55 BeamtVG
EhefraubeteiligtEhemannBundesbahnAntragsgegnerBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Hb m mm	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Friedrich Reimund
H
t
Hflfctraße
9
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Irmgard Maria L
- Verfahrensbevollmächtigte:
geb.
Antragsteilerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dres. und
 weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion
 zu Az.:
- Verfahrensbevollmächtigte:
420 BeamtVG/!
Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dres. und
2. Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitu
3. Landes
1, zu Vers.-Nr.
rsicherungsanstalt Rheinprovinz,
, zu einem für die Antragstellerin zu errichtenden Versicherungskonto
 illeej geb. am
 
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1983 beschlossen:
Die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Deutschen Bundesbahn gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 23. April 1982 werden zurückgewiesen, Jedoch wird das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 15* September 1981 in Ziff. 2 des Urteilsausspruchs wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion Köln, werden auf einem für die Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 640,93 IW, bezogen auf den 31. Mörz 1981, begründet.
Der Antragsgegner und die Deutsche Bundesbahn tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert:	1.097,04	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 6. Mai 1957 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 10. April 1981 zugestellt worden.
 
Während der Ehezeit (1. Mai 1957 bis 31* März 1981) hat die Ehefrau keine Versorgungsanrechte erworben. Der Ehemann, für den vor der Ehe Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2) begründet worden sind, war bei Beginn der Ehezeit bereits Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1). Seit dem 1. November 1978 befindet er sich wegen Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Beamtenversorgung auf ein bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) für die Ehefrau zu begründendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 640,93 DM, bezogen auf den 31• März 1981, "übertragen” hat. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und der Deutschen Bundesbahn hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit den - zugelassenen -weiteren Beschwerden wollen der Ehemann und die Deutsche Bundesbahn erreichen, daß die beamtenversorgungsrechtlich eingreifende Kürzungsregelung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.
II.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - entschieden hat, sieht § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Kürzungsvorschriften (dort: § 55 BeamtVG) nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben worden ist (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983
- IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005). Wegen der Begründung wird auf die genannten Beschlüsse verwiesen. Danach scheidet im vorliegenden Falle die Berücksichtigung von Kürzungsvorschriften bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. Das gilt für eine Anwendung sowohl des § 55 BeamtVG, wie sie die Deutsche Bundesbahn Jetzt für angezeigt hält, als auch des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF; die Frage, welche dieser Vorschriften aufgrund der Rechtsänderung in Art. 2 § 1 Nr. 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) einschlägig wäre, stellt sich daher nicht.
2. Ohne Anwendung von Kürzungsvorschriften hat das Amtsgericht den ehezeitlich erworbenen Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes mit 1.281,86 DM bewertet. Diesen Ansatz hat das Oberlandesgericht zu Recht gebilligt. Er entspricht den Grundsätzen, die der Senat mit dem Beschluß vom 14. Oktober 1981 (BGHZ 82, 66) zur Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Versorgung eines Beamten, der bei Ehezeitende bereits vorzeitig in den Ruhestand versetzt war, aufgestellt hat.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages (640,93 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) waren daher zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn auf einem für die Ehefrau bei der LVA zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen (§ 1587 b Abs. 2 BGB). Der Senat hat die insoweit mißverständlich formulierte Entscheidung des Amtsgerichts neu gefaßt.
Lohmann
 Portmann	Seidl
 Krohn
Nonnenkamp