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BGH · IV ZB 119/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 119/52

Juni 1951 reichte der Rechtsanwalt Dr.SpflHHi in heim Landgericht in Duisburg eine Klage für den jetzt Beklagten gegen desöen Ehefrau - die jetzt als Klägerin aufgeführt ist - auf Ehescheidung ein. Die Ehefrau, vertreten durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, reichte darauf einen Schriftsatz ein, mit der sie Klageabweisung und im Wege der Widerklage Scheidung aus Verschulden ihres Mannes begehrte. Da wiederholte Erinnerungen auf Zahlung eines Kostenvorschusses vom Beklagten nicht beantwortet wurden und schließlich Rechtsanwalt Dr.Sp^H^ dem Gericht mitteilte, daß ihm der neue Aufenthalt des Ehemannes unbekannt sei, bat der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau, die Widerklage als Klage zu behandeln und Ver-' handlungstermin zu bestimmen. •nicht vertreten war* am 14,Mai 1952 ein Urteil, durch das die Ehe der Parteien auf die Klage der Ehefrau aus Verschulden des Beklagten geschieden wurde. Er habe überhaupt nicht gewußt, daß eine Klageschrift angefertigt worden und der Scheidungsprozeß in Duisburg anhängig gewesen sei. Juli 1952 durch die Antwort der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfahren, daß das Scheidungsurteil gegen ihn ergangen sei. Durch Beschluß vom 14«November 1952 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem Beklagten habe es bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen können, daß er eine Prozeßvollmacht unterschrieben habe* er sei sich auch nach der Überzeugung des Senats über deren Bedeutung klar gewesen..Aus der Klageschrift mit ihren Einzelangaben und umfangreichen Beweisantritten ergäbe sich, daß er nicht nur um Rat wegen seiner EheSchwierigkeiten gefragt, sondern daß er einen Klageauftrag erteilt habe. Da ferner' das Kamilienstammbuch nach Abschluss des.Prozesses an Rechtsanwalt Dr> Sp^HMl zurückgegeben worden sei, es aber bei Klageeinreichung noch nicht Vorgelegen habe, müsse es vom Beklagten seinem Prozeßbevollmächtigten noch nach der ersten Unterredung ausgehändigt worden sein, was nur zu dem Zweck der Durchführung der Scheidungsklage geschehen sein könne. Gegen diesen.Beschluß hat der Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Anträge eingeleigt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung zu gewähren. Das Berufungsgericht ist davon ausge'gangen, daß eine Wiedereinsetzung dann nicht erteilt werden könne, wenn der Beklagte sich klar darüber gewesen sei, daß er den Auftrag zur Klageerhebung erteilt habe. Auch kann von einer Unabwendbarkeit nicht die Rede sein* denn der Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, daß er irgendwie gehindert gewesen wäre, seine neue Anschrift seinem Anwalt mitzuteilen. Baß das Urteil des Landgerichts auf die Klage der Ehefrau ergangen ist, ist unerheblich. daß sein Prozeöbevollmächtigter am 8.Februar 1952 den Antrag auf Scheidung aus Verschulden der Klägerin gestellt, hat. Abgesehen hiervon würde der Umstand, daß die "Klage" des Beklagten nicht rechtshängig geworden sei, seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtfertigen können. Hiernach könnte der Wiedereinsetzungsantrag allenfalls dann Erfolg haben, wenn der Beklagte glaubhaft gemacht hätte, daß er entweder keinen Klageaüftrag gegeben hatoder doch keinen Klageauftrag hat geben wollen und ohne Verschulden, annehmen durfte, sein Anwalt werde seine Erklärungen nicht als solchen Auftrag auffassen. Wie das Protokoll vom 2.Mai 1952 ergibt, hat nicht der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, sondern der der Klägerin dieses Stammbuch zu den Akten gegeben. Klageschrift gefertigt und eingereicht hat» Daraus muß entnommen werden, daß Dr.Sp^H^ der Meinung war, der Beklagte habe ihm den Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Daraus ergibt sich auf den ersten Anschein, daß der Auftrag auch erteilt worden ist=

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltEhefrauAnwaltKlageschriftKlägerinErklärung

Volltext der Entscheidung

IV ZB 119/52

Beschluss Iu Sachen
 des Autoschlossers Willi Paul Heinz P A^MH^-Strasse
 Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßhevollmächtigte II»Instanz?
Hechtsanwälte Dres^^BBppBP und
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gegen
 seine Ehefrau Anna Maria P Sch^^str «4H,
Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II.Instanz?
Kechtsanwalt Br«
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. November 1952 in der Sitzung vom 31.Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 beschlossen:	!
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Bie Beschwerde wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Beschwerde werden dem Beklagten auferlegt.
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Am 4. Juni 1951 reichte der Rechtsanwalt Dr.SpflHHi in	heim Landgericht in Duisburg eine
 Klage für den jetzt Beklagten gegen desöen Ehefrau - die jetzt als Klägerin aufgeführt ist - auf Ehescheidung ein. i)er Klageschrift war ein Vordruck beigefügt, durch den dem Rechtsanwalt Dr.Sp^HP wzur-Führung des Rechtsstreits Pranke gegen Prwegen Ehescheidung Prozeß-Vollmacht erteilt" wurde. Die Vollmacht - vom 11. Mai 1951 datiert - war vom Beklagten unterschrieben. Das Gericht erforderte vom Beklagten, der weder die Prozeßgebühr eingezahlt noch das Armenrecht-beantragt hatte, einen Prozeßkostenvorschuß* gleichzeitig stellte es die 'Klage der Ehefrau zu, ohne daß aber Termin bestimmt worden wäre. Die Ehefrau, vertreten durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, reichte darauf einen Schriftsatz ein, mit der sie Klageabweisung und im Wege der Widerklage Scheidung aus Verschulden ihres Mannes begehrte. Da wiederholte Erinnerungen auf Zahlung eines Kostenvorschusses vom Beklagten nicht beantwortet wurden und schließlich Rechtsanwalt Dr.Sp^H^ dem Gericht mitteilte, daß ihm der neue Aufenthalt des Ehemannes unbekannt sei, bat der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau, die Widerklage als Klage zu behandeln und Ver-' handlungstermin zu bestimmen.
In dem daraufhin bestimmten Termin trat für den Ehemann als Beklagten und Widerkläger der Rechtsanwalt
 auf und verhandelte streitig für ihn. Einige Wochen nach diesem Termin legte Rechtsanwalt Dr.Spfm^ sein Mandat mit der Mitteilung nieder,*daß der Beklagte unauffindbar sei. Hach Beweisaufnahme-erging auf die mündliche Verhandlung vom 2.Mai 1952, in der der Beklagte
 
•nicht vertreten war* am 14,Mai 1952 ein Urteil, durch das die Ehe der Parteien auf die Klage der Ehefrau aus Verschulden des Beklagten geschieden wurde. Das Urteil wurde dem Rechtsanwalt	am	26,	Mai 1952 zuge-
stellt.
Am 9, August 1952 legte der Beklagte Berufung ein. Gleichzeitig beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Er begründete den Antrag wie folgt?
Er habe zwar im Mai 1951 bei Rechtsanwalt Dr.SpdHP wegen seiner Ehe Rücksprache gehalten und ihn um Rat gefragt, wie er sich mit Rücksicht darauf zu verhalten ••habe, daß seine Frau ihn bei seinem Arbeitgeber denunziert habe. Nachdem ihm der Anwalt daraufhin erklärt habe, es bliebe schließlich nichts anderes übrig als . eine Scheidung, habe er ein Schreiben - offenbar die ProzeßvolImacht. - unterschrieben, ohne allerdings Kenntnis von deren Bedeutung zu haben. Die Klageschrift, die Dr.Sp^d^ gefertigt, habe, sei ihm nicht abschriftlich mitgeteilt worden. Er habe überhaupt nicht gewußt, daß eine Klageschrift angefertigt worden und der Scheidungsprozeß in Duisburg anhängig gewesen sei. Erst als er sich am 22.Juli 1952 an. seinen jetzigen - beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen - Prozeßbevollmächtigten • gewandt habe und dieser einen Rechtsanwalt	be-
auftragt hätte, wegen einer Scheidung an seine Ehefrau (Klägerin.) zu schreiben, habe er am 28. Juli 1952 durch die Antwort der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfahren, daß das Scheidungsurteil gegen ihn ergangen sei. Es könne ihm daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er seinem Anwalt nicht die Änderung seiner Anschrift
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mitgeteilt habe. Die Dichtigkeit dieser Angaben hat der Beklagte an Eidesstatt versichert.
Durch Beschluß vom 14«November 1952 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem Beklagten habe es bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen können, daß er eine Prozeßvollmacht unterschrieben habe* er sei sich auch nach der Überzeugung des Senats über deren Bedeutung klar gewesen..Aus der Klageschrift mit ihren Einzelangaben und umfangreichen Beweisantritten ergäbe sich, daß er nicht nur um Rat wegen seiner EheSchwierigkeiten gefragt, sondern daß er einen Klageauftrag erteilt habe. Er habees an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Da ferner' das Kamilienstammbuch nach Abschluss des.Prozesses an Rechtsanwalt Dr> Sp^HMl zurückgegeben worden sei, es aber bei Klageeinreichung noch nicht Vorgelegen habe, müsse es vom Beklagten seinem Prozeßbevollmächtigten noch nach der ersten Unterredung ausgehändigt worden sein, was nur zu dem Zweck der Durchführung der Scheidungsklage geschehen sein könne.
Gegen diesen.Beschluß hat der Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Anträge eingeleigt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung zu gewähren. Er macht geltend, es sei üblich, daß der Anwalt sich schon bei der ersten Besprechung in einör Sache eine Prozeßvollmacht unterschreiben lasse. Wie so häufig, habe die Klage erst hach Pühlungnahme mit der Gegenseite erhoben werden sollen. Eine weitere Besprechung. habe aber nicht mehr stattgefunden, da er von Duisburg weggegangen sei. Da er den für die Klage-
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erhebung erforderlichen Gerichtsund Anwaltskostenvor-schuß nicht gezahlt habe, habe er mit der Einreichung der Klage nicht rechnen können. Auch bei einer nur vorbereitenden Beratung pflege der Anwalt.nach den Zeugen zu fragen und sich deren Anschriften zu notieren, Im übrigen sei die Scheidung nicht auf Grund der Tätigkeit seines Anwalts erfolgt, sondern auf Grund der "Widerklage”. Seine Klage sei überhaupt nicht rechtshängig geworden. Mit einer Widerklage habe er als Rechtsunkundiger nicht zu rechnen brauchen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist davon ausge'gangen, daß eine Wiedereinsetzung dann nicht erteilt werden könne, wenn der Beklagte sich klar darüber gewesen sei, daß er den Auftrag zur Klageerhebung erteilt habe. Dem ist zuzustimmen. Wer durch Klageerhebung einen Rechtsstreit einleitet, in dem er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, muß dafür sorgen, daß ihn dieser jederzeit brieflich erreichen kann* er muß also jede Änderung seines Aufenthalts- oder Wohnortes seinem Prozeßbevcll-mächtigten sofort mitteilen. Unterläßt er dies, so handelt er schuldhaft und es stellt keinen Zufall mehr dar, wenn ihn Mitteilungen und Anfragen des Anwalts nicht erreichen. Dies ist solchenfalls nur die natürliche Folge seiner Unterlassung. Auch kann von einer Unabwendbarkeit nicht die Rede sein* denn der Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, daß er irgendwie gehindert gewesen wäre, seine neue Anschrift seinem Anwalt mitzuteilen. Seinem Torbringen ist vielmehr zu entnehmen, daß er dies bewußt unterlassen hat, weil er - wie er behauptet -.
 
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von einer Klageerhebung nichts gewußt habe. Baß das Urteil des Landgerichts auf die Klage der Ehefrau ergangen ist, ist unerheblich. Wer einen Prozeß einleitet, muß ohne weiteres damit rechnen, daß auch seih Gegner Anträge stellen wird. Baß er mit solchen Anträgen nicht gerechnet, habe, hat der Beklagte, auch nicht glaubhaft gemacht. .Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers,. seine Klage sei nicht rechtshängig geworden* sie
 ist es - wenn auch als Widerklage - dadurch geworden,
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daß sein Prozeöbevollmächtigter am 8.Februar 1952 den Antrag auf Scheidung aus Verschulden der Klägerin gestellt, hat. Abgesehen hiervon würde der Umstand, daß die "Klage" des Beklagten nicht rechtshängig geworden sei, seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtfertigen können.
Hiernach könnte der Wiedereinsetzungsantrag allenfalls dann Erfolg haben, wenn der Beklagte glaubhaft gemacht hätte, daß er entweder keinen Klageaüftrag gegeben hatoder doch keinen Klageauftrag hat geben wollen und ohne Verschulden, annehmen durfte, sein Anwalt werde seine Erklärungen nicht als solchen Auftrag auffassen. Nichts hiervon ist glaubhaft gemacht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Zwar ist dieses zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beklagte das Familienstammbuch s.einem Prozeßbevollmächtigten noch nach der ersten Unterredung ausgehändigt habe. Wie das Protokoll vom 2.Mai 1952 ergibt, hat nicht der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, sondern der der Klägerin dieses Stammbuch zu den Akten gegeben. Gleichwohl bleibt das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, zutreffend. Gegen den Beklagten spricht,' daß Rechtsanwalt Br,
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Klageschrift gefertigt und eingereicht hat» Daraus muß entnommen werden, daß Dr.Sp^H^ der Meinung war, der Beklagte habe ihm den Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Daraus ergibt sich auf den ersten Anschein, daß der Auftrag auch erteilt worden ist=
Es wäre Sache des Beklagten gewesen, därzutun und glaubhaft zu machen, daß Dr.Sp^m^ sich geirrt habe. Die bloße eidesstattliche Versicherung des Beklagten reicht hierzu nicht aus. Es spricht gegen den Beklagten, daß er . nicht eine Erklärung des Rechtsanwalts Dr.Sp^HHP singereicht hat. Zwar könnte eine solche Erklärung den Umständen nach nicht dahin erwartet werden, daß Dr.Sp^BP versicherte, er habe sich damals geirrt oder es habe ein Mißverständnis Vorgelegen. Doch wäre es, die Darstellung - - - des Beklagten als richtig unterstellt, wahrscheinlich, daß solchenfalls der Rechtsanwalt 3r»Sp^|HH) eine Erklärung dahin abgegeben hätte, daß die Möglichkeit eines Irrtums oder Mißverständnisses nicht femliege oder nicht. ausgeschlossen sei. Daß der Beklagte es unterlassen hat, eine Erklärung des Dr.Sp^BBF od.ev dessen Handakten einzureichen, läßt angesichts des Umstands, daß dies nahegelegen hätte, vermuten, daß der Beklagte selbst nicht damit rechnete, eine Erklärung dieses Inhalts von Dr.Sp^|P^ zu erlangen oder daß Dr.Sp^HHtdie Abgabe einer solchen Erklärung sogar abgelehnt hat. .
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Schmidt Ascher v.Werner Scheffler Wüstenberg
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