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BGH · IV ZB 118/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 118/57

Rechtsanwalt Br. in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsi-sclien Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. da die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialt-stischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe« Die von der Klägerin gegen die RiehtZulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, ist, wie dies § 219 Abs 2 Nr 1 BEG erfordert, keine Rechtsfrage. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage} daß, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird; neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei* das nach der Auffassung der Klägerin die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergehen könnte.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsRechtsprechungGrundBEGzigeunernOberlandesgerichtsBeschwerdeKlägerinrassischRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 118/57
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Maria
 in
wohnhaft Strasse, WfljB
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevolimächtigter:
Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsi-sclien Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats ( Entschädigungssenats ) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. März 1957 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Gründe;
Die Klägerin gehört der Rasse der Zigeuner an. Auf Grund des Schnellbriefs des Reichsführers SS und Chefs
 der Deutschen Polizei vom 27« April 1940 ist sie am 16. Mai 1940 verhaftet und bis zu dem Frühjahr 1945 in Haft gehalten worden.
Mit der Behauptung, sie sei lediglich aus Gründen der Basse verfolgt worden, hat die Klägerin Haftentschä-digungsanspriiche geltend gemacht. Diese sind von der Entschädigungsbehörde ab 1. Januar 1943 zugebilligt worden, für die vorangehende Zeit jedoch nicht, da während dieser Zeit die Klägerin nicht aus rassischen Gründen, sondern ausschließlich aus militärischen und sicher-heibspolizeilichen Gründen verhaftet gewesen sei.
Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgvricht keinen Erfolg. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen., da die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialt-stischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe«
Die von der Klägerin gegen die RiehtZulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, ist, wie dies § 219 Abs 2 Nr 1 BEG erfordert, keine Rechtsfrage.
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Es ist dies vielmehr an sich eine Präge tatsächlicher Art, die grundsätzlich nur einer Beurteilung der Tatsacheninstanzen unterliegt. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage} daß, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird; neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei* das nach der Auffassung der Klägerin die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergehen könnte.
Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Verfahrensvorschriften; insbesondere gegen die Bestimmungen der §§ 176 BEG, 139 ZPO, rechtfertigt es nicht, die Revision zuzulassen, denn die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschriften ist klar. Daher bedarf es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Uber die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechtsfragen nicht.
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision, da das Urteil des Oberlandesgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang steht.
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Uie Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 z?0. § 225 BEO zurückzuweisen,
 Karlsruhe, den 9. Juli 1957 Bunde sgeri cht shof IV, Zivilsenat
 Schmidt Ascher Johannsen v.Werner Wilden