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BGH · IV ZB 118/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 118/52

Der in BGHZ 4; 323 entwickelte Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 16.Abs 2 c VerschG ist für die Frage maßgeblich <> wann ein Interesse als rechtliches Interesse anerkannt werden kann»-Er schließt daher nicht aus» daß ein Interesse schlechthin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verneint wird» rer persönlich haftenden Gesellschafter» Er ließ sich in ä einem Zusatzvertrag vom 13, Mai 19,42 zu dem Gesellschaftsver-J trag vom 29, Januar 1921 das Recht einräumen,- den Eintritt j seines Sohnes (des' später Vermißten) als persönlich haftenden und. Dem Vermißten wurde von der Gesellschaft für die Zeit vom 21'. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Vermißte sei nicht Gesellschafter geworden. Juni 1951 gezahlten besonderen Zuwendungen von 5 000 DM jährlich habe sie nicht für den Vermißten, sondern selbst wegen der langjährigen Verdienste ihres Mannes um die Gesellschaft erhalten. Das Oberlandesge-richt möchte der von der Antragsgegnerin eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverweisenj es sieht sich hieran jedo wegen des Beschlusses des Senats vom 22» Januar .1952 - IV Z 82/51 (BGHZ 4, 323) gehindert. Landgerichts von: folgendem aus; Der Vermißte sei nicht Gesellschafter, der Kommanditgesellschaft geworden, weil er selbst keinen Beitritt erklärt habe„ Das Landgericht habe auch keine tatsächlichen Feststellungen. denen eine schon vor dem 1 „■ Januar 19.46 begründete Rechtspflicht der Gesellschaft hergeleitet- .werden könne, dem Vermißten Gewinnanteile gut zu's ehr eiben iirld Gehalt .an ihn auszuzahlen v Der Veimißte habe 1945 nur einen sehuiarechtliehen Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft erworben, ihm durch Abschluß.eines entsprechenden Vertrages die im Zusatzverträge von 1942 vorgesehene Gesellschafterstellung einzuräumen. Hier| nach.habe, der Antragsteller 'als :iKömmanditlst';kein '"rechtli| ches Interesse -an der Todeserklärung" am Sinne des § 16 Abff 2 VerschG <> - . daß’;» durch den Tod des" Verschollenen ein Recht oder eine Pflicht'® für den Antragsteller entstehty■erlischt oder sonst verändel wird o' Die hier void Öberlandesgericht angenommenen Rechtsben| Ziehungen sind zu Lebzeiten des Vermißter, begründet worden und würden auch durch seinen Tod -erlöschen, da es sich um e höchstpersönlichen Anspruch hand'eltl--Gleichv/ohl hindert der| vorgenannte Rechtssaiz nicht, das Interesse des Antragstell an der Tode so rkläruh'g zu verneinen „ Der Rechtssatz '-beruht -'ä; dem auch vom Öberlandesgericht verfolgten Bestreben, den Be griff'«'des'- "rechtlichen Interesses" in § 16 VerschG eng zu f| sen. ;-f st daher auch ..nur für die Drage Maßgeblich, wann: ein festge~|| "Stelltes Interesse: als rechtliches Interesse'anerkannt weräp kann. Insoweit können zur Beurteilung auch allgemeine Rechtssätze entsprechend angewandt werden, wie sie z.B. für den Begriff des rechtlichen.Interesses in § 256 ZPO aufgestellt worden sind? Aufl Anrn 3 B, beide zu § 256 ZPO)..Die Bedenken des Oberlandesgerichts gehen allein in dieser Richtung, daß nämlich der Antrag-’ steiler bei richtiger Würdigung des Sachverhalts möglicherweise überhaupt kein Interesse -nicht nur kein rechtliches Interesse- habe. Das ergibt schon der Wortlaut der Begründung des Oberlandesgerichts, der Unsicherheitsfaktor werde durch die Todeserklärung für die Gesellschaft nicht beseitigt, die Rechtslage ändere sich dadurch so unerheblich, daß die Inter-.essen der einzelnen Gesellschafter kaum berührt würden. Wenn aber -nach der Annahme des Oberlandesgerichts-schon das Interesse an der Todeserklärung im allgemeinen fehlt.» ist für eine Prüfung des "rechtlichen Interesses" und damit auch für ein Abweichend von der erwähnten Entscheidung des Senats, kein Räum .

Zitierte Normen: § 16 VerschG § 256 ZPO
vermißtTodeserklärungGesellschaftInteresseVermißteVerschGGesellschafter

Volltext der Entscheidung

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für das Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung?
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Gesetzs • Rechtssatz:
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Der in BGHZ 4; 323 entwickelte Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 16.Abs 2 c VerschG ist für die Frage maßgeblich <> wann ein Interesse als rechtliches Interesse anerkannt werden kann»-Er schließt daher nicht aus» daß ein Interesse schlechthin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verneint wird»

Aktenzeichens IV ZB 118/52 Beschlodes BGH vom 11, Marz 1953
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OLG Düsseldorf
	
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IV ZB 118/52
B e s -c ft 1: u 'ß
In dem Verfahren betreffend die Todeserklärung des am RflHHi geborenen Kaufmanns' Franz I jun 0 5 zuletzt wohnhaft in «MMMRSf - H straße fflf Beteiligte s
1) Kaufmann'Franz G-WKBM in R,
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 Ant rag steiler,
 vertreten duroh-vRechtsanwalt Dr.
2) Witwe Carola L v,““ ? Hi
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 straße fit,
■ in Rflp-
Antragsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske» Dr, Kregel,
 Scheffler und Wüstenberg
 beschlossen §
Die Sache wird dem Oberlandesgerieht zurückgegeben.
Gr u n de
 Franz hflMKMMT junist ein unverheirateter Sohn der Antragsgegnerinc Er war 1944 als Soldat in Rumänien eingesetzt und wird seitdem vermißt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Kommandintisten der Komman-
Jahre 1947 verstorbene Vater des Vermißten war einer in-
rer persönlich haftenden Gesellschafter» Er ließ sich in ä einem Zusatzvertrag vom 13, Mai 19,42 zu dem Gesellschaftsver-J trag vom 29, Januar 1921 das Recht einräumen,- den Eintritt j seines Sohnes (des' später Vermißten) als persönlich haftenden und. tätigen-Gesellschafters ?um 1. Juli nach Kriegsschluß zu verlangen°9 der Vermißte sollte für den Pall seines Eintritts mit 15 / am Gewinn beteiligt sein und 5 000 Gehalt 'bekommen. her-Vater, des Vermißten-hat .dieses Recht' i Jahre 1.945 geltend gemacht. Dem Vermißten wurde von der Gesellschaft für die Zeit vom 21'. Juni 1948 bis 30. Juni 1951 ein Gewinnanteil von 75 069,20 DM gutgebracht.
Der Antragsteller hat beantragt, den Vermißten für tot zu erklären und hierzu vo.rgetrageni Die Gesellschaft zahle -außer der Gutschrift der Gewinnbeteiligung- an den Vermißten oder doch für diesen an seine Mutter jährlich 5 000 DM. Der Vermißte werde auch seit dem 1. Juli 1945 als geschäfts führ ander Gesellschafter behandelt. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Vermißte sei nicht Gesellschafter geworden. Die bis zu dem 30. Juni 1951 gezahlten besonderen Zuwendungen von 5 000 DM jährlich habe sie nicht für den Vermißten, sondern selbst wegen der langjährigen Verdienste ihres Mannes um die Gesellschaft erhalten.
Das Amtsgericht hat den Vermißten für tot erklärt und als TodesZeitpunkt den 31. Dezember 1945, 24 Dur festgestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen zurückgewiesen. Das Oberlandesge-richt möchte der von der Antragsgegnerin eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverweisenj es sieht sich hieran jedo wegen des Beschlusses des Senats vom 22» Januar .1952 - IV Z 82/51 (BGHZ 4, 323) gehindert. Es hat daher die weitere Be-
sckwerde dem Bundesgerichtshof
 Die Sache war dem - Oberlandesgericht zurüekzugeben,. da es die Voraussetzungen des •§.28 Abs 2 EGG zu Unrecht bejaht hat« Es geht auf Grund der Feststellungen des. Landgerichts von: folgendem aus; Der Vermißte sei nicht Gesellschafter, der Kommanditgesellschaft geworden, weil er selbst keinen Beitritt erklärt habe„ Das Landgericht habe auch keine tatsächlichen Feststellungen. getroffen, aus . denen eine schon vor dem 1 „■ Januar 19.46 begründete Rechtspflicht der Gesellschaft hergeleitet- .werden könne, dem Vermißten Gewinnanteile gut zu's ehr eiben iirld Gehalt .an ihn auszuzahlen v Der Veimißte habe 1945 nur einen sehuiarechtliehen Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft erworben, ihm durch Abschluß.eines entsprechenden Vertrages die im Zusatzverträge von 1942 vorgesehene Gesellschafterstellung einzuräumen. Insoweit liege ein echter Vertrag zu 'Gunsten eines. Dritten im Sinne des .,§ .328 BGB .rer. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe er seine Aufnahme "zu dem. 1, Juli nach, Kriegs.Schluß" , das be-deute.-.nach üb er ein stimmend er Meinung der Gesellschafter .zu dem ...li/, Juli nach.■ tatsächlicher ...Einstellung..der Feindseligkeiten, -alsb; zu dem 1. Juli .19,45 fordern können. Bei,' richtiger Auslegung nach den §§ 157? 242. BGB, insbesondere bei Berücksichtigung des § .16 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages werde.der Vermißte seine-Aufnahme in die Gesellschaft möglicherweise aber erst vom -Zeitpunkt seiner Rückkehr ab verlangen können ... Ein solcher persönlicher-Anspruch des Vermißten, mit 7/irkung vom Tage seiner Rückkehr ab in die Gesellschaft aufgenommen zu werden, reiche nicht ausum ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Todeserklärung zu begründen, Dettn dieser Anspruch werde durch eine -Todeserklärung nicht berührt. Der Vermißte könne ihn, wenn er zu.rückkehre, trotz einer etwaigen Todeserklärung geltend machen. Die Todeserklärung beseitige die für die
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Gesellschaft bestehende Unsicherheit nicht und berühre dahej auch die Interessen der einzelnen Gesellschafter kaum. Hier| nach.habe, der Antragsteller 'als :iKömmanditlst';kein '"rechtli| ches Interesse -an der Todeserklärung" am Sinne des § 16 Abff 2 VerschG <> -	  .	'	'	'	.
Das Ö’berlandesgericht 'hat nach diesen. Darlegungen zu Unrecht angenommen 9.t;äaß es vondem Beschluß des Senats in • BGHZ 4? -323 abweicheIn jener Entscheidung ast der Rechts-I s'aMz entwickelt Worden. ."ein "rechtliches Interesse" des Än4| ■.'tragstellers an :derTodeserklärung könne nur dann angenom- 1 men.werden, .wenn ..die schon zu Lebzeiten des Verschollenen J begründeten RechtsbeZiehungen des Antragstellers durch den «g Tod des Verschollenen- in' solcher'Weise 'berührt werden? daß’;» durch den Tod des" Verschollenen ein Recht oder eine Pflicht'® für den Antragsteller entstehty■erlischt oder sonst verändel wird o' Die hier void Öberlandesgericht angenommenen Rechtsben| Ziehungen sind zu Lebzeiten des Vermißter, begründet worden und würden auch durch seinen Tod -erlöschen, da es sich um e höchstpersönlichen Anspruch hand'eltl--Gleichv/ohl hindert der| vorgenannte Rechtssaiz nicht, das Interesse des Antragstell an der Tode so rkläruh'g zu verneinen „ Der Rechtssatz '-beruht -'ä; dem auch vom Öberlandesgericht verfolgten Bestreben, den Be griff'«'des'- "rechtlichen Interesses" in § 16 VerschG eng zu f| sen. Sr sollte diesen Begriff Musbesondere gegenüber einem berechtigten Ihteresse (vgl § '-34 BGG) und einem nur' wirtschii liehen oder gesellschaftlichen Interesse abgrenzen (aao S ?
;-f st daher auch ..nur für die Drage Maßgeblich, wann: ein festge~|| "Stelltes Interesse: als rechtliches Interesse'anerkannt weräp kann. Der erwähnte Rechtssatz stellt in diesem Rahmen die « •Mihdestvoraussetzungen auf, -unter denen ein "rechtliches Iif teresse" im Sinne.: des § 16 VerschG bejaht werden kann. Daß 1 es sich.hierbei um. Mindesterfordernisse handelt, folgt scho
 aus dem Wortlaut der Begründung.., insbesondere aus dem Ge-■ bräüöh(',äe:r^Woi’^e'S' " , , kann daher nur angenommen werden.
(äaO'S 326).’Die Entscheidung veranlaßt nicht zu dem. Um-kehrSchluß , den das Oberlandesgericht anscheinend gezogen hat, das rechtliche Interesse sei in jedem Palle ohne weiteres zu bejahen, wpnn die’ bez.eichneten. "/oraussetzungen gegeben sind. Das rechtliche Interesse kann trotzdem, entfallen, wenn aus anderen Gründen das Interesse schlechthin verneint 'werden muß. Insoweit können zur Beurteilung auch allgemeine Rechtssätze entsprechend angewandt werden, wie sie z.B. für den Begriff des rechtlichen.Interesses in § 256 ZPO aufgestellt worden sind? Die ohne den Rechtsbehelf (hier die • Todeserklärung) bestehende tatsächliche Unsicherheit muß das Rechtsverhältnis des Antragstellers gefährden; sein Interesse an der erstrebten Maßnahme muß schutzwürdig sein (vgl Stein-Jonas-Schenke 17k Aufl, Arm III 1, Baumbaeh-Iauterbach 21. Aufl Anrn 3 B, beide zu § 256 ZPO)..Die Bedenken des Oberlandesgerichts gehen allein in dieser Richtung, daß nämlich der Antrag-’ steiler bei richtiger Würdigung des Sachverhalts möglicherweise überhaupt kein Interesse -nicht nur kein rechtliches Interesse- habe. Das ergibt schon der Wortlaut der Begründung des Oberlandesgerichts, der Unsicherheitsfaktor werde durch die Todeserklärung für die Gesellschaft nicht beseitigt, die Rechtslage ändere sich dadurch so unerheblich, daß die Inter-.essen der einzelnen Gesellschafter kaum berührt würden. Wenn aber -nach der Annahme des Oberlandesgerichts-schon das Interesse an der Todeserklärung im allgemeinen fehlt.» ist für eine Prüfung des "rechtlichen Interesses" und damit auch für
 ein Abweichend von der erwähnten Entscheidung des Senats, kein Räum . Ras öd er land e sgericht ist daher, durch .jenen Beschluß nicht'äh der non ihm beabsichtigten Sachbehand-lung gehindert'.' ""	'	'	’	.	"	.......	.	'
Schmidt" Räske'	*	Kregel	Sehe ff ler , .Wüstenberg