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BGH

Gericht: BGH

Eine Revision gegen 3ein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, da die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe«. Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassichen Gründen verfolgt worden ist, ist, wie dies §219 Abs 2 Nr 1 BEG erfordert, keine Rechtsfrage. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage, daß, wie dieF in der Beschwerde vor-getragenwird, neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach Ansicht der Klägerin die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergeben könnte.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
wohnhaftBundesgerichtshofsRechtsprechungGrundBEGzigeunernZeitBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ ZB_ 1J7/57
B e c_ h_l_ u ß
In der EntschädigungsSache
; wohnhaft in
 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Alwine wohnhaft in Hfl
 Klägerin und Beschwerdeführerin; Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8» März 1957 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei,
g r ü n d e 8
Die Klägerin gehört der Rasse der Zigeuner an* Auf Grund des Schnellbriefs des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. April 1940 ist sie am 16. Mai 1940 verhaftet und bi- zu dem Frühjahr 1945 in Haft gehalten worden.
 
Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie sei lediglich aus Gründen der Rasse verfolgt worden, Haftentschädi-gungsansprüche geltend gemacht. Diese sind von der Entschädigungsbehörde für die Zeit ab 1 Januar 194-3 zugebilligt worden, für die vorangehende Zeit jedoch nicht, da die Klägerin während dieser Zeit nicht aus rassischen Gründen, sondern ausschließlich aus militärischen und Sicherheitspoiizeilichen Gründen verhaftet gewesen sei.
Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Eine Revision gegen 3ein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, da die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe«.
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet
 Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassichen Gründen verfolgt worden ist, ist, wie dies §219 Abs 2 Nr 1 BEG erfordert, keine Rechtsfrage. Es ist dies vielmehr an sich eine Frage tatsächlicher Art, die grundsätzlich nur einer Beurteilung der fatsachen-instanzen unterliegt.- Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage, daß, wie dieF in der Beschwerde vor-getragenwird, neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach Ansicht der Klägerin die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergeben könnte.
Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der §§ 176 3EG, 139 ZPO, rechtfertigt es nicht, die Hevision zuzulassen; denn die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschriften ist klar- Daher bedarf es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechtsfragen nicht«
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision, weil das Urteil des Oberlandesgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang steht.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen.
Karlsruhe, den 9« Juli 1957 Bundesgerichtshof IV.Zivilsenat
 Schmidt Ascher	Johannsen	v.Werner
 Wilden