Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27 • Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter RottmUller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3. Juli 1977 beim Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ehe- Das Amtsgericht wies den Antrag zurück» weil die Ehe der Parteien nach altem Recht geschieden worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht für gerechtfertigt erachtet» weil das Berufungsurteil in der Ehesache der Parteien im Hinblick darauf» daß die Revision nicht zugelassen worden sei» mit seiner Verkündung und damit vor dem Inkrafttreten des 1. Für die Unstatthaftigkeit des beantragten Versorgungsausgleichs kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils» sondern allein darauf an» daß die Scheidung auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochen worden ist. EheRG sieht als Grundsatz die Regelung vor, daß sich die Folgen der Ehescheidung fUr Altehen unabhängig vom Zeitpunkt der Scheidung nach den Vorschriften des 1. Diesen Grundsatz schränkt Abs.3 Satz 1 der Vorschrift dahin ein, daß der Versorgungsausgleich nicht stattfindet bei Ehen, "die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind". Ob eine Ehe nach bisherigem Recht geschieden worden ist, hängt davon ab, ob der Scheidung das bis 30. Geschieden im Sinne dieser Regelung ist eine Ehe daher nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern bereits mit dem Ausspruch der Scheidung, also mit der Verkündung des Urteils, das die Ehescheidung - nach altem Recht - ausspricht oder bestätigt. Juli 1977 ablief, nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden mit der Folge, daß §§ 1587 bis 1587 p BGB nicht anzuwenden sind und ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. Auch im Falle des Berufungsurteils ist die Scheidung nach altem Recht erfolgt, wenn dieses vor dem 1. Ob dieses Berufungsurteil mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt hat oder nicht, ist daher für die Anwendbarkeit der §§ 1587 bis 1587 p BGB ohne Belang. EheRG ergänzende und modifizierende - Regelung über die Statthaftigkeit des Versorgungsausgleichs in Fällen der Anhängigkeit einer Scheidungssache in der Berufungsinstanz. Vielmehr betrifft ihr Regelungsinhalt allein die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, daß die bereits in der Rechtsmittelinstanz anhängige Scheidungssache von dem bisher zuständigen Gericht fortzuführen und daher ein Verbund mit der Scheidungsfolgenregelung nicht herstellbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 116/78 BESCHLUSS in der Familiensache der Hausfrau geh. Irma Johanna AflNtraBe fli Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Postbediensteten Rudolf Erich A^straBe Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Antragsgegner und Beschwerdegegner , Rechtsanwälte 2 s •'> ? A Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27 • Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter RottmUller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1978 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: DM 1.000,—. Gründe : I. Die Ehe der Parteien wurde am 8. September 1976 vom Landgericht aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes geschieden und dessen Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 1. Juni 1977 zurückgewiesen. Die Zustellung des Urteils an die Antragstellerin erfolgte nicht vor dem 12. Juli 1977. Diese stellte am 13. Juli 1977 beim Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ehe- zeit. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück» weil die Ehe der Parteien nach altem Recht geschieden worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht für gerechtfertigt erachtet» weil das Berufungsurteil in der Ehesache der Parteien im Hinblick darauf» daß die Revision nicht zugelassen worden sei» mit seiner Verkündung und damit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG Rechtskraft erlangt habe. Dieser Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen; gegen ihre Begründung bestehen indessen Bedenken. Für die Unstatthaftigkeit des beantragten Versorgungsausgleichs kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils» sondern allein darauf an» daß die Scheidung auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochen worden ist. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Stellungnahme zu der vom Beschwerdegericht aufgeworfenen» in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage» ob Urteile der Oberlandesgerichte in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten - abgesehen von den Fällen der Verwerfung der Berufung als unzulässig oder der Zulassung der Revision - bereits mit ihrer Verkündung oder erst dann Rechtskraft erlangen, wenn entweder das Revisionsgericht entschieden hat oder die Rechtsmittel-frist abgelaufen ist, ohne daß Revision eingelegt wurde (zu dem Meinungsstand vgl* Thomas/Putzo, ZPO 10* Aufl. Anm. 3» Baumbach/Lauterbach, ZPO 37* Aufl* Anm* C cc, Jeweils zu § 705 und neuestens OLG Celle NdsRpfl 1979, 106). a) Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG sieht als Grundsatz die Regelung vor, daß sich die Folgen der Ehescheidung fUr Altehen unabhängig vom Zeitpunkt der Scheidung nach den Vorschriften des 1. EheRG bestimmen. Diesen Grundsatz schränkt Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift dahin ein, daß der Versorgungsausgleich nicht stattfindet bei Ehen, "die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind". Ob eine Ehe nach bisherigem Recht geschieden worden ist, hängt davon ab, ob der Scheidung das bis 30. Juni 1977 geltende Recht zugrunde liegt. Geschieden im Sinne dieser Regelung ist eine Ehe daher nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern bereits mit dem Ausspruch der Scheidung, also mit der Verkündung des Urteils, das die Ehescheidung - nach altem Recht - ausspricht oder bestätigt. Ist die Verkündung des Urteils vor dem 1. Juli 1977 erfolgt, so ist die Ehe auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist erst nach dem 1. Juli 1977 ablief, nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden mit der Folge, daß §§ 1587 bis 1587 p BGB nicht anzuwenden sind und ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB 38. Aufl. Einf. vor § 1587 Anm. 7 a; Maier in MUnchKomm, BGB Rdn. 76 vor § 1587; ders. in Versorgungsausgleich S. 458; Bergner in Deutsche Renten- Versicherung 1977, 1, 19; Maydell FamRZ 1977, 172, 1835 Schmeiduch in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Anm. 4 S. 792; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis S. 93; vgl. auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 467)* Dos gilt für erstinstanzliche Scheidungen und für solche, die im Berufungsrechtszug ausgesprochen oder bestätigt worden sind gleichermaßen. Auch im Falle des Berufungsurteils ist die Scheidung nach altem Recht erfolgt, wenn dieses vor dem 1. Juli 1977 verkündet worden ist. Ob dieses Berufungsurteil mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt hat oder nicht, ist daher für die Anwendbarkeit der §§ 1587 bis 1587 p BGB ohne Belang. b) Dem steht Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine - die Bestimmung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG ergänzende und modifizierende - Regelung über die Statthaftigkeit des Versorgungsausgleichs in Fällen der Anhängigkeit einer Scheidungssache in der Berufungsinstanz. Vielmehr betrifft ihr Regelungsinhalt allein die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, daß die bereits in der Rechtsmittelinstanz anhängige Scheidungssache von dem bisher zuständigen Gericht fortzuführen und daher ein Verbund mit der Scheidungsfolgenregelung nicht herstellbar ist. Dagegen wird die Frage, ob dieses Verfahren über die Scheidungsfolgen überhaupt zulässig ist, in der Bestimmung nicht geregelt. Aus diesem Grunde ist es belanglos, daß auch eine Scheidungssache, die - wie hier - durch ein unmittelbar vor dem 1. Juli 1977 ergangenes, aber erst nach dem Stichtag zugestelltes Berufungsurteil entschieden worden ist, nach dem Stichtag noch als in der Rechts- J/ mittelinstanz anhängig anzusehen ist (vgl. Stein/Jonas» ZPO 19. Aufl. § 176 Anm. II 1 und § 706 Anm. II 2) und daher insoweit das in Jener Vorschrift vorgesehene Merkmal erfüllt. Hieraus kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht gefolgert werden» daß damit in Abweichung von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG die Möglichkeit eines Versorgungsausgleichs eröffnet würde» sofern er nur rechtzeitig, nämlich innerhalb der in Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG normierten Monatsfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes, beantragt würde. Dr. Grell Dr. Blumenrohr