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BGH · IV ZB 116/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 116/61

Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine in dieser Sache eingelegte Berufung verworfen worden, da sie verspätet eingelegt Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte dem Beklagten schon deswegen versagt werden, weil er innerhalb der Frist des § 234 ZPO nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er angenommen habe, daß er einen solchen Prozeßkostenvorschuß von dör Klägerin nicht erhalten würde und daß er daher die Berufung nicht ohne Bewilligung des'Armenrechts einlegen könne. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden konnte, ist seine Berufung mit Becht verworfen worden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungBerufungsfristBeschlußBeschwerdeKlägerinStand

Volltext der Entscheidung

IV ZB 116/61
Bes c h 1 u ß In Sachen
 des Kaufmanns Wilhelm B ;asse
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Beklagten und Beschwerdeführers
 eyollmächtißter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr in W|
gegen
 geh. F|
Frau Anneliese WilhelmihO B
in	I^pgasse	0,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
~ Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Rechtsanwalt Br. in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19» April 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Marz 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine in dieser Sache eingelegte Berufung verworfen worden, da sie verspätet eingelegt
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worden ist. Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt. Sie hätte ihm nach §§ 233, 234, 236 ZPO nur erteilt werden können, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Berufung rechtzeitig einzulegen, und wenn er diesen Umstand fristgerecht dargelegt und glaubhaft gemacht hätte. Der Beklagte hat rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufung nachgesucht. Nach Verstreichung der Frist ist ihm das Armenrecht versagt worden, weil er die Möglichkeit hat, von der Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß zu fordern. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte dem Beklagten schon deswegen versagt werden, weil er innerhalb der Frist des § 234 ZPO nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er angenommen habe, daß er einen solchen Prozeßkostenvorschuß von dör Klägerin nicht erhalten würde und daß er daher die Berufung nicht ohne Bewilligung des'Armenrechts einlegen könne. Hierüber hat der Beklagte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in
 
den vorigen Stand keine Angaben gemacht. Auch aus den Akten waren diese Umstände nicht zu ersehen. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden konnte, ist seine Berufung mit Becht verworfen worden. Seine Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZBÖ zurückgewiesen werden.
Ascher Johannsen Maaß Pr.Loewenheim Dr.Uraf