Eine Re- jsion gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, weil die im $ 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während dor nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe; Pie von dem Kläger gegen die Sichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Pie Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, ist nicht, wie dies § 219 Abs 2 Nr 1 BEG erfordert, eine Rechtsfrage. wie dies in der Beschwerde vorgetragen wii'd, neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach der Auffassung des Klägers die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergeben könnte. Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision, weil das eingehend begründete Urteil des Oberlandesgerichts mit der ständigen Recht, .^rechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stellt.
IV ZB 116 /S7 Beschluß In der Entschädigungssache das land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsi-sehen Minister des Innern in Hannover, wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. März 1957 zurückgewiesen. Me außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen ist das Verfahren gebühren- und 'auslagenfrei-. Klägers und Beschwerdeführers, Pro.zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen Beklagten und Beschwerdegegner, Grunde Der Kläger gehört der Rasse der Zigeuner an. Auf Grund des Schnellbriefs des Reichsführers SS und Chefs der Peufcsehen Polizei vom 27. April 1940 ist er am 16 Mai 1940 verhaftet und bis zuiu Frühjahr 1945 in Haft gehalten worden. Mit der Behauptung, er sei lediglich aus Gründen der Rasse verfolgt worden,- hat der Klüger Haftentschädigungsansprüche geltend gemacht. Biese sind von der EntschädigungsbehÖrde für die Zeit ab 1. Januar 1943 zugebilligt worden, für die vorangehende Zeit jedoch nicht v da der Kläger während dieser Zeit nicht aus rassischen Gründen, sondern ausschließlich aus militärischen und sicherheitspoliseitlichen Gründen verhaftet gewesen sei. Pie dagegen erhobene Klage hatte sowohl beim land-g«rich'; vie beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Eine Re- jsion gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, weil die im $ 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während dor nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe; Pie von dem Kläger gegen die Sichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Pie Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, ist nicht, wie dies § 219 Abs 2 Nr 1 BEG erfordert, eine Rechtsfrage. Es ist dies vielmehr an sich eine Präge tatsächlicher Art, die grundsätzlich nur einer Beurteilung der Tatsaclien-instanzen unter!j egt. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage, daß. wie dies in der Beschwerde vorgetragen wii'd, neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach der Auffassung des Klägers die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergeben könnte. Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Verfahret)3Vorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der &§ 176 BBG, 139 ZPO, rechtfertigt es nicht, die Revision zusulassen? denn die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschriften ist klar. Daher bedarf es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Uber die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden ’ echtsfragen nicht. Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision, weil das eingehend begründete Urteil des Oberlandesgerichts mit der ständigen Recht, .^rechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stellt. -4- Dje Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen» Karlsruhe, den 9. Juli 1957 Bunde sgericht shof IV. Zivilsenat Schmidt Ascher Johaimsen v.Werner Wilden