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BGH · IV ZB 315/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 315/57

Eine Eevision gegen Bein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, weil die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe. Die vom Kläger gegen die EichtZulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, ist nicht, wie dies § 219 Abs 2 Kr 1 BEG erfordert, eine Rechtsfrage. einer Rechtsfrage> daß, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird, neues Material fUr ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach der Auffassung des Klägers die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergeben könnte. Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision; denn das eingehend begründete Urteil des Oberlandesgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung de8 Bundesgerichtshofs im Einklang.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsRechtsprechungGrundBEGzigeunernBeschwerdeKlägerrassischRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 315/57
Beschluß
 In der Entechädigungssache
 de8 Georg l B
wohnhaft ln VI
Klägers und Beschwerdeführers.
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- Proseßbevollraächtigter* Eechtsanwalt Br
 in
gegen
 das Land NiedersachBen> vertreten durch den Niedersäch-sisehen Minister deB Innern in Hannover?
Beklagten und Beschwerdegegner?
wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Eevi-• sion im Urteil des 2. Zivilsenats ( Entschädigungssenats ) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. März 1957 zurückgewiesen: Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Gründe :
Ber Kläger gehört der Hasse der Zigeuner an. Auf Grund des Scbnellbriefs des Heichsführers S3 und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. April 1940 ist er am 16. Mai 1940 verhaftet und bis zu dem Frühjahr 1945 in
 Haft gehalten werden.
Mit der Behauptung, er sei lediglich aus Gründen der Basse verfolgt worden, hat der Kläger Haftentschfi-digungsansprüche geltend gemacht. Biese sind von der En!;Schädigungsbehörde ab 1. Januar 1943 zugebilligt worden, für die vorangehende Zeit jedoch nicht, da der Kläger während dieser Zeit ’ nicht aus rassischen Gründen; sondern ausschließlich aus militärischen und Sicherheit spolizeilichen Gründen verhaftet gewesen sei-.
Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Eine Eevision gegen Bein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, weil die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe.
Die vom Kläger gegen die EichtZulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, ist nicht, wie dies § 219 Abs 2 Kr 1 BEG erfordert, eine Rechtsfrage. Es ist dies vielmehr an sich eine Frage tatsächlicher Art, die grundsätzlich nur einer Beurteilung der Tatsacheninstanzen unterliegt. Sie wird auch nicht dadurch zu
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einer Rechtsfrage> daß, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird, neues Material fUr ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach der Auffassung des Klägers die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen ergeben könnte.
Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der §§ 176 BEG, 139 ZPO, rechtfertigt nicht, die Revision zuzulassen; denn die Bedeutung und (Tragweite dieser Vorschriften ist klar. Daher bedarf es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Uber die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechtsfragen nicht.
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision; denn das eingehend begründete Urteil des Oberlandesgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung de8 Bundesgerichtshofs im Einklang.
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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 *BEG zurückzuweisen,
 Karlsruhe, den 9^ Juli 1957 Bund e sgeri cht shof
IV Zivilsenat
 Schmidt Ascher Johannsen v.Werner bilden