* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

hat der IV« Zivilsenat auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ' Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom So Januar 1958 Auf die von der sofortigen Beschwerde aufgeworfene Frage, ob derjenige den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe, dessen Einweisung in ein Heim gerade durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden sei, wie es hier nach den getroffenen Feststellungen geschehen sei, komm't ‘ es nicht an, denn das Berufungsgericht hat außerdem festgestellt, daß.die gegen den Erblasser der Klägerin von der französischen Regierung angeordneten< Maßnahmen durch die nationalspzialistische deutsche'Regierung veranlaßt *’ worden seien (§ 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 2.BEO)» Das Berufungsgericht hat den Aufenthalt des Erblassers der Klägerin in dem Hospiz in der Zeit bis zu dem Einmarsch der alliierten Truppen deshalb als ein Beben unter haftähnlichen Bedingungen angesehen, weil die jüdischen Insassen im Gegensatz zu den dort lebenden Franzosen der Kommandantur des Konzentrationslagers Noe und der Aufsicht der Polizei unterstanden, das Hospiz nicht verlassen durften und in der stän-digen Gefahr schwebten, wieder in das Konzentrationslager oder ein Vernichtungslager gebracht zu werden, während die französischen Insassen mit der Lagerkommandantur und der Polizei nichts zu tun hatten, in ihrer Freizügigkeit nicht beschränkt waren und keine Deportierung zu befürchten brauch-ten* Die in dem Berufungsurteil mitgeteilte Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik in Marseille, deren tatsächliche Angaben sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ergibt insbesondere, daß in den Hospizen der hier in Frage stehenden Art ein Ausgehverbot bestände Ohne daß in diesem Zusammenhang der ständigen Furcht vor der Deportierung, in der die jüdischen Insassen des Heimes lebten, besonderes Gewicht beigemessen zu werden braucht, konnte das Berufungsgericht allein schon wegen der kontrollierten starken Beschränkung der äußeren Bewegungsfreiheit, die erheblich über die mit der Zuweisung einer Ortschaft als Zwangsaufenthalt verbundene hinausging, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen annehmen. An dieser Beurteilung brauchte es nichts zu ändern, daß durch die Überführung des Verfolgten in das Heim die in dem Konzentrationslager durchgeführte Freiheitsentziehung abgeschwächt wurde, daß von Seiten des Hospizes selbst in der Behandlung seiner Insassen kein Unterschied gemacht würde und sich in den äußeren Verhältnissen des, , Erblassers der'Klägerin nach der Befreiung durch die Alliierten nichts änderte. ■ Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG erfbi-derlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des beklagten Landes zurüclcgewiesen werden«,

HospizKonzentrationslagerBerufungsgerichtInsasseBedingungKlägerinsofortigRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ZB_ 114/58
2458 046
Beschluß In der Entschädigung Sache
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 Beklagten und Beschwerdeführers*
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br
 gegen
Frau Gisela l
nd Str.,	N^M/tTSA,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br0W
hat der IV« Zivilsenat auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ' Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom So Januar 1958
in der.Sitzung vom 11« Juli 1958
beschlossen*
.Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen®
Lie außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde trägt das beklagte Land«, Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen Beschwerde beträgt 1«800,~ BM«
Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wurde der später verstorbene Vater der Klägerin, der Jude war, am 22» Oktober 1940 von Mannheim nach Südfrankreich deportiert und dort bis zu dem 25® August 1943 in dem Konzentrationslager Noe festgehalten* An diesem Tage kam der Verfolgte, der damals im 80* Lebensjahr stand, in das Hospiz Puy-lTEv&<iue. Bort blieb er bis zu dem 20.» August 1945 o
Für den Aufenthalt im Konzentrationslager ist dem Vater der Klägerin von der Entschädigungsbehörde eine Haftentschädigung zuerkannt worden» In dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin als Erbin ihres Vaters weitere Haftentschädigungsansprüche geltend macht, geht es allein darum, ob ihr ein solcher auch für die Zeit zusteht, die ihr Vater in dem Hospiz puy-l'Evlque verbracht hat* Bas Berufungsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung für die Zeit vom 25 o August 1943 bis zu dem Einmarsch der alliierten Truppen in Südfrankreich Ende August 1944 zugebilligt, weil der Erblasser der Klägerin dort unter haftähnlichen Bedingungen gelebt* habe und die Voraussetzungen des § -43 Abs. 1 Satz 2 Nr» 1 und 2 BEO gegeben seien»
Auf die von der sofortigen Beschwerde aufgeworfene Frage, ob derjenige den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe, dessen Einweisung in ein Heim gerade durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden sei, wie es hier nach den getroffenen Feststellungen geschehen sei, komm't ‘ es nicht an, denn das Berufungsgericht hat außerdem festgestellt, daß.die gegen den Erblasser der Klägerin von der französischen Regierung angeordneten< Maßnahmen durch die nationalspzialistische deutsche'Regierung veranlaßt *’ worden seien (§ 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 2.BEO)»
— 3 *-
Das Berufungsgericht hat den Aufenthalt des Erblassers der Klägerin in dem Hospiz in der Zeit bis zu dem Einmarsch der alliierten Truppen deshalb als ein Beben unter haftähnlichen Bedingungen angesehen, weil die jüdischen Insassen im Gegensatz zu den dort lebenden Franzosen der Kommandantur des Konzentrationslagers Noe und der Aufsicht der Polizei unterstanden, das Hospiz nicht verlassen durften und in der stän-digen Gefahr schwebten, wieder in das Konzentrationslager oder ein Vernichtungslager gebracht zu werden, während die französischen Insassen mit der Lagerkommandantur und der Polizei nichts zu tun hatten, in ihrer Freizügigkeit nicht beschränkt waren und keine Deportierung zu befürchten brauch-ten* Die in dem Berufungsurteil mitgeteilte Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik in Marseille, deren tatsächliche Angaben sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ergibt insbesondere, daß in den Hospizen der hier in Frage stehenden Art ein Ausgehverbot bestände Ohne daß in diesem Zusammenhang der ständigen Furcht vor der Deportierung, in der die jüdischen Insassen des Heimes lebten, besonderes Gewicht beigemessen zu werden braucht, konnte das Berufungsgericht allein schon wegen der kontrollierten starken Beschränkung der äußeren Bewegungsfreiheit, die erheblich über die mit der Zuweisung einer Ortschaft als Zwangsaufenthalt verbundene hinausging, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen annehmen. An dieser Beurteilung brauchte es nichts zu ändern, daß durch die Überführung des Verfolgten in das Heim die in dem Konzentrationslager durchgeführte Freiheitsentziehung abgeschwächt wurde, daß von Seiten des Hospizes selbst in der Behandlung seiner Insassen kein Unterschied gemacht würde und sich in den äußeren Verhältnissen des, , Erblassers der'Klägerin nach der Befreiung durch die Alliierten nichts änderte. Eine grundsätzliche und der ' Fortentwicklung des Rechts dienende Klärung des Begriffs
 eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen wäre- von der Durchführung der Revision nicht zu erwarten, da die hier festgestellten Tatsachen ohne weiteres die Annahme recht-fertigen, daß der Erblasser der Klägerin in dem Hospiz unter derartigen Bedingungen leben mußte«
■ Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG erfbi-derlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des beklagten Landes zurüclcgewiesen werden«,
Damit erledigt sich der Hilfsantrag der Klägerin, die Zulassung der Revision auch zu ihren Gunsten auszusprechen, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob ein solcher Antrag zulässig wäre, und ob es überhaupt eines Antrages des Beschwerdegegners bedarf, um zu erreichen, daß . die auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ausgesprochene Zulassung der Revision auch zugunsten der anderen Partei wirkte
 
Abs o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 1, § 225 1 BEG-? § 97 Absp 1 ZPO,
Ascher
 Baske
VoWerner
«
Wüstenberg
 Wilden