Bis außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen* Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei« Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgericht keinen Erfolg Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen; da die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe. Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft ö.?3 Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden iBt, ist nicht, wie dies § 219 --.bs 2 Nr 1 BEG erfordert, eine Rechtsfrage, Es ist dies vielmehr an sich eine Frage tatsächlicher Art, die grundsätzlich nur einer Beurteilung der Tatsacheninstanzen unterliegt. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage, daß, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird, neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach der Ansicht der Klägerin die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen rechtfertigen könnte-
iy_ZB_1U/57 Beschluß In der Entschädigungssache > wohnhaft in der Pr au Son.ia W Klägerin und Beschwerdeführerin Proseßbevolimächtigterr Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen.- vertreten durch den Minister des Innern in Hannover> Beklagten und Beschwerdegegner; wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2 Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8, März 1957 zurückgewiesen. Bis außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen* Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei« Grün d_ e^ Pie Klägerin gehört der Rasse der Zigeuner an« Auf Grund des Schnellbriefs des Reichsführers SS und Chefs der Peutschen Polizei vom 27. April 1940 ist sie am 16. Mai 1940 verhaftet und bis zu dem Frühjahr 1945 in Haft gehalten worden- Sie behauptet, sie sei lediglich aus Gründen der Rasse verfolgt worden und hat Haftentschädigungsansprüche 2 gellend genecht. Diese sind von der Entschädigungsbehörde für die Zeit ab 1. Januar 1943 zugebilligt worden, für die vorangehende Zeit jedoch nicht» da die Klägerin während difcF.er Seit nicht aus rassischen Gründen* sondern ouese/il'■-cß.' i.ch aus militärischen und sicherheitspolizeilichen Gründen verhaftet gewesen sei. Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgericht keinen Erfolg Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen; da die im § 219 BEG hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, seit wann Zigeuner während der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden seien, geklärt sei und die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich durchgesetzt habe. Die von der Klägerin gegen die HichtZulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Die Frage, seit wann ein Zigeuner während der Herrschaft ö.?3 Nationalsozialismus in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden iBt, ist nicht, wie dies § 219 --.bs 2 Nr 1 BEG erfordert, eine Rechtsfrage, Es ist dies vielmehr an sich eine Frage tatsächlicher Art, die grundsätzlich nur einer Beurteilung der Tatsacheninstanzen unterliegt. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage, daß, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird, neues Material für ihre Beurteilung aufgefunden worden sei, das nach der Ansicht der Klägerin die Annahme eines früheren Beginns der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen rechtfertigen könnte- Auch der yon der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der §§ 176 BEG, 139 ZPO, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht, da die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschriften klar ist und es daher einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechtsfragen nicht bedarf. Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision; denn das eingehend begründete Urteil des Oberlandesgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang» Die '-•esehwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen. Karlsruhe, den 9» Juli 1957 Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat Schmidt Ascher Johannsen v.Werner wilden