wird die Beschwerde gegen den Beschluß des 1» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Celle vom 2» Juli 1956 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II» Instanz? machen ist, wenn der erste Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert worden ist, auf “feiner tatsächlich unzutreffenden Annahme beruht und der Antragsteller damit.rechnen konnte, daß ihm nach Hinweis auf den unterlaufenen Fehler das Armenrecht bewilligt würde; kann dahinstehen, da in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle die Beklagte bei dem von ihr angegebenen Einkommen und dem ihres Ehemannes und mit Rücksicht auf die unterbliebene sachliche Nachprüfung, ihres Armenrechtsgesuchs weder aus tatsächlichen ne>6h rechtlichen Gründen mit Sicherheit mit einer Bewilligung des Armenrechts auf Grund ihrer erneuten Vorstellung rech-nen konnte. Die tostenentScheidung beruht auf § 97 ZKL
ÖJB Xll£6 2473 <»9 ^ t Bes cm h 1 u s a In Sachen Krankenhaus, geh» P in Beklagte!und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz* Rei Br und - im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Prof» Br» - wird die Beschwerde gegen den Beschluß des 1» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Celle vom 2» Juli 1956 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der ahzugehen kein Anlaß besteht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden, wenn nach Verweigerung des Armenrechts auch sin zwei-tes Armenrechtsgesuch erfolglos bleibt und inzwischen die Prist des § 234 ZPO verstrichen ist (vgl insbes Beschluß vom 11» 3.1952 - LM Nr 6 zu § 234 ZPO)» Aus welqhem Grunde das Armenrecht verweigert ist und ob die Bartei der Meinung sein konnte, ihr erneutes Armenrechtsgesuch werde Erfolg haben, ist grundsätzlich unerheblich» Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu gegen den Kriminalhauptmeister Hermann M in traße 41 Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II» Instanz? Rec Br» in I machen ist, wenn der erste Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert worden ist, auf “feiner tatsächlich unzutreffenden Annahme beruht und der Antragsteller damit.rechnen konnte, daß ihm nach Hinweis auf den unterlaufenen Fehler das Armenrecht bewilligt würde; kann dahinstehen, da in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle die Beklagte bei dem von ihr angegebenen Einkommen und dem ihres Ehemannes und mit Rücksicht auf die unterbliebene sachliche Nachprüfung, ihres Armenrechtsgesuchs weder aus tatsächlichen ne>6h rechtlichen Gründen mit Sicherheit mit einer Bewilligung des Armenrechts auf Grund ihrer erneuten Vorstellung rech-nen konnte. Die tostenentScheidung beruht auf § 97 ZKL Streitwert 2.000,— DM. * % , * v, « Karlsruhe, den 18. September 1956 Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat Schmidt Johannsen v. Werner Scheffler Wüstenberg'