Juni 1948 begründete, im Verhältnis 10 : 1 umgestellte For-derung im Wege der richterlichen Vertragsnilre herabzueetzen oder zu stunden, ist unzulässig, wenn der Schuldner naoh dem 21. Die Ehefrau des Antragsgegners war seit dem Jahre 1928 hei der Firma Christof in München als Handlungsgehilfin und Prokuristin tätig. Die Firma ging auf seine Ehefrau über und wurde später in eine Kommanditgesellschaft, die Antragstellerin, umgewandelt. Dieser erhob im September 1950 beim Landgericht München I gegen die Antragstellerin Klage auf Zahlung von 22.700,— DM nebst 4 i» Zinsen und erlangte am 22. Die Gründe führen aus, der Nachtrag vom 1» Juli 1948 stelle eine Novation der Forderung, also eine Schuldumschaffung dar, die Verbindlichkeit sei daher nicht vor dem 21. Wer nach der Währungsreform eine Umstellung 1 i 1 abweichend vom Umstellungsgesetz vereinbare, gebe damit zu erkennen, daß er den vollen Betrag zahlen und aus der Währungsreform keinen Einwand herleiten wolle. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht hat dann festgestellt, daß die Beteiligten keinen Anlaß gehabt hätten, an Stelle des alten Schuldverhältnisses ein neues zu begründen, da sowohl das Darlehensverhältnis wie die Sicherungsübereignung bestehen bleiben sollte, und mit dem Nachtrag ausschließlich die Festlegung des Umstellungsverhältnisses bezweckt worden sei. Juni 1948 mit der Wirkung auf D-Mark umgestellt, daß für je 10,— RM eine DM zu zahlen war (§ 16 Abs.l UmstG). Die abgelehnte Ansicht ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Juli 1948, also nach dem Währungsstichtag eine höhere als die gesetzliche Umstellung, so schließt diese Vereinbarung die Gewährung von Vertragshilfe aus, ohne daß es auf die Rechtsnatur dieser Vereinbarung, insbesondere darauf ankommt, ob sie eine Novation, eine Schuldumschaffung, darstellt, wie das Bandgerieht angenommen hat, oder eine Schuldabänderung, wie es die Auffassung des Beschwerdegerichts ist. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des VHG. Juli 1948 mit der Gläubigerin eine Umstellung im Verhältnis 1 j 1 vereinbarte, von einer falschen -Beurteilung seiner damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse oder der durch die Währungsreform geschaffenen allgemeinen wirtschaftlichen läge ausgegangen ist, zu demal da die Abmachung nur wenige Tage nach dem Währungsstichtag getroffen worden ist. Durch § 16 Abs 1 TJmstG war die Verbindlichkeit des Schuldners auf ein erträgliches Maß festgelegt worden. Wenn er selbst nach dem WährungsStichtag sich verpflichtete, statt des Betrags von 2.270,— DM einen solchen von 22.700,— DM zu zahlen und durch diese Vereinbarung in Wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein sollte, so haben diese nichts mehr mit dem Krieg, den Kriegsfolgen und der Währungsreform zu tun. 2. Daß der Gesetzgeber in Fällen der hier behandelten Art die Vertragshilfe nicht zulassen will, folgt auch aus § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 VHG. Nach § 1 Abs 3 VHG ist bei einer Verbindlichkeit, die im Verhältnis' 10 s 1 .umgestellt ist, der Vertragshilfeantrag unzulässig, wenn der Schuldner weder der Verbindlichkeit gegenüberstehende Altguthaben oder RM-Forderungen hat, bei denen nach § 14 UmstG eine Umstellung unterblieben ißt, noch VermögensVerluste infolge von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat. Trifft der Schuldner einer im Verhältnis 10 ; 1 umgestellten Verbindlichkeit nunmehr nach dem Währungsstichtag eine Vereinbarung, derzufolge die Forderung im Verhältnis 1 s 1 umgestellt wird, so 'kann dadurch ein Vertragshilf eantrag, falls er nach § 1 Abs 3 VHG unzulässig ist, nicht zulässig werden. Der Schuldner kann sich im vorliegenden Fall auf die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs 3 VHG nicht berufen, wie er im Vertragshilf eantrag vom 10. 3» Daß Vereinbarungen über den Umfang der Verbindlichkeit, die nach dem 21. Nach dieser Bestimmung soll der Schuldner in seinem Vertragshilfeantrag angeben, daß er versucht hat, sich mit dem Gläubiger außergerichtlich zu einigen.
Für das flachsohlagewerk j -Für die Amtliche Sammlung 1 Gesetz;. TO § 1 ' Rechtssatz: Der Antrag, eine vor dem 21. Juni 1948 begründete, im Verhältnis 10 : 1 umgestellte For-derung im Wege der richterlichen Vertragsnilre herabzueetzen oder zu stunden, ist unzulässig, wenn der Schuldner naoh dem 21. Juni 1948 mit dem Gläubiger eine höhere Umstellung-(hier 1 ; l) vereinbart hat. . Aktenzeichen: IT ZB 115/55 m München I - Beschluß des, BGH* vom 21. März 19 56 OLG München v In Sachen IV_ZB 113/55 B e in HI dea Dr. Hermann H fstraße Hr •*# Antragsgegners und Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt im gegen die Firma Christof F » Kommanditgesellschaft in I>(HBHBBlstraSe Hr^t, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, jten durch Rechtsanwalt Br. - v hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Blindes rieht er Johannsen, Scheffler-Sieiner und Wüstenberg beschlossen?. Der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-richts München vom 13. September 1955 wird aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellern gegen den Beschluß der 1'3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. August 1955 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet«. 2 gründes I. Die Ehefrau des Antragsgegners war seit dem Jahre 1928 hei der Firma Christof in München als Handlungsgehilfin und Prokuristin tätig. Sie hatte der Firma ein Darlehen von 22.700,— SM gewährt. Am 10. Mai 1948 schloß der mit der Firma gleichnamige Alleininha-her mit ihr einen Sicherungsühereignungsvertrag zur Sicherung des Darlehens. Am 1. Juli 1948 wurde dem Vertrag folgender Nachtrag beigefügts "Der umstehend genannte Darlehensbetrag in Höhe von 22.700,— SM wird mit dem Heutigen in 22.700,— DM (i.W.: zweiundzwanzigtausendund-siebenhundert Deutsche Mark) umgewandelt." Im November des gleichen Jahres starb der Firmeninhaber. Die Firma ging auf seine Ehefrau über und wurde später in eine Kommanditgesellschaft, die Antragstellerin, umgewandelt. Die Ehefrau des Antragsgegners trat ihren Anspruch gegen die Antragstellerin an den Antragsgegner ab. Dieser erhob im September 1950 beim Landgericht München I gegen die Antragstellerin Klage auf Zahlung von 22.700,— DM nebst 4 i» Zinsen und erlangte am 22. September 1952 ein obsiegendes Urteil. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Nunmehr begehrte die Antragstellerin im Wege der richterlichen Vertragshilfe die Herabsetzung der Forderung des Antragsgegners von 22.700,— DM auf 2.270,— DM sowie u.a. die Bewilligung von Ratenzahlungen. Der Antragsgegner beantragte, den Vertragshilf eantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Gründe führen aus, der Nachtrag vom 1» Juli 1948 stelle eine Novation der Forderung, also eine Schuldumschaffung dar, die Verbindlichkeit sei daher nicht vor dem 21. Juni 1948 begründet worden. Wer nach der Währungsreform eine Umstellung 1 i 1 abweichend vom Umstellungsgesetz vereinbare, gebe damit zu erkennen, daß er den vollen Betrag zahlen und aus der Währungsreform keinen Einwand herleiten wolle. Für die korrigierende Vertragshilfe, um die es sich hier handele, sei kein Raum, wenn nicht das Gesetz, sondern der rechtsgeschäftliche Wille der Vertragsparteien das Umstellungsverhältnis bestimmt habe. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht hat den Nachtrag vom 1. Juli 1948 nicht als Novation, Schuldumschaffung, sondern als Schuldabänderungsvertrag angesehen. Es hat ausgeführt, bei der Entscheidung darüber, ob die eine oder andere .Vertragsart vorliege, komme es darauf an, ob der erklärte Wille der Parteien auf die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses gerichtet gewesen sei. Bei der Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien sei unter Berücksichtigung des ganzen Zusammenhangs, insbesondere des Gesamtverhaltens der Beteiligten, und des wirtschaftlichen Zweckes des Rechtsgeschäfts zu ermitteln, wie die Beteiligten ihre Erklärung nach allgemeinen, im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschenden Anschauungen zu verstehen berechtigt gewesen seien. Das Beschwerdegericht hat dann festgestellt, daß die Beteiligten keinen Anlaß gehabt hätten, an Stelle des alten Schuldverhältnisses ein neues zu begründen, da sowohl das Darlehensverhältnis wie die Sicherungsübereignung bestehen bleiben sollte, und mit dem Nachtrag ausschließlich die Festlegung des Umstellungsverhältnisses bezweckt worden sei. Gerade die Aufrechterhaltung der Sicherungsübereignung spreche gegen eine Novation. Für die Annahme eines Verzichts auf die Vertragshilfe fehlten die erforderlichen Feststellungen} der Vertragsinhalt gebe keinen Anhaltspunkt für einen solchen Verzicht. Das Beschwerdegericht hat es auch für unzutreffend gehalten, vertraglich umgestellte Forderungen von der Verträgshilfe allgemein auszuschließen, weil eine solche Auffassung in § 1 Abs 1 VHG keine Stütze finde. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts zurückzuweisen. Die Antragstellern beantragt Zurückweisung der weiteren Beschwerde. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie ist eine Rechtsbeschwerde (§18 Abs 3 Satz 3 VHG und § 27 FGGj Saage VHG 1952 Anm III 4 c zu § 18). Die angefochtene Entscheidung kann daher nur auf die Verletzung von Rechtsnormen nachgeprüft werden (§ 27 FGG, § 550 ZPO). Verletzt ist die Vorschrift des § 1 VHG. Die ursprüngliche Darlehensforderung war eine Reichsmarkforderung aus einem vor dem 21. Juni' 1948 begründeten allgemeinen Schuldverhältnis im Sinne des § 13 Abs 1, 2 und 3 UmstG. Sie wurde am 21. Juni 1948 mit der Wirkung auf D-Mark umgestellt, daß für je 10,— RM eine DM zu zahlen war (§ 16 Abs.l UmstG). -Diese Umstellung erfolgte kraft Gesetzes unabhängig vom Willen der Parteien (Harmening-Duden, Die Währungsgesetze 1949 Seite 92; Caemraerer, Währungsgesetzgebung und Schuldverhältnisse SJZ 48, 520), und zwar mit Wirkung vom 21. Juni 1948 (Harmening-Duden § 16 Anm 6 S 218 mit weiteren Nachweisen). Da für je 10,— RM eine DM zu zahlen war, beschränkte sich also das .Schuldverhältnis ab 21. Juni 1948 auf den umgestellten Betrag von 2.270,— DM. Abzulehnen ist die verschiedentlich vertretene Ansicht, neben dieser DM-Porderung bestehe hinsichtlich der weiteren 9/10 der ursprünglichen RM-Forderung eine Naturalobligation fort (so Diefenbach BB 48, 469). Die abgelehnte Ansicht ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. 1. Vereinbarten die Parteien nun durch den Nachtrag vom 1. Juli 1948, also nach dem Währungsstichtag eine höhere als die gesetzliche Umstellung, so schließt diese Vereinbarung die Gewährung von Vertragshilfe aus, ohne daß es auf die Rechtsnatur dieser Vereinbarung, insbesondere darauf ankommt, ob sie eine Novation, eine Schuldumschaffung, darstellt, wie das Bandgerieht angenommen hat, oder eine Schuldabänderung, wie es die Auffassung des Beschwerdegerichts ist. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des VHG. Danach beschränkt'sich die Gewährung richterlicher Vertragshilfe auf die vor dem Währungsstichtag begründeten Verbindlichkeiten. Mit dieser Zäsur wird zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Eingriff in bestehende Schuldverhältnisse nur im Hinblick auf die bis zu dem 21. Juni 1948 allgemein eingetretenen umwälzenden wirtschaftlichen Ereignisse wie Krieg, Kriegsfolgen und Währungsumstellung gesetzlich .zugelassen worden ist (vgl Saa-ge VHG 1952 S 8 f und Amtl.Begr. zu dem Reg.Entwurf in Saage S 22 f). Beruhen jedoch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die' dem Schuldner die volle Erfüllung seiner Verbindlichkeit unmöglich machen, auf einer Vereinbarung, die er selbst nach dem 21. Juni 1948 eingegangen ist, so ist für Vertragshilfe kein Raum mehr. Es mag sein, wie im Vertragshilfeantrag ausgeführt wird, daß der Schuldner, als er am 1. Juli 1948 mit der Gläubigerin eine Umstellung im Verhältnis 1 j 1 vereinbarte, von einer falschen -Beurteilung seiner damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse oder der durch die Währungsreform geschaffenen allgemeinen wirtschaftlichen läge ausgegangen ist, zu demal da die Abmachung nur wenige Tage nach dem Währungsstichtag getroffen worden ist. Bas Risiko einer solchen Eehlentscheidung muß aber der Schuldner tragen. Er kann es nicht auf die Gläubigerin abwälzen. Durch § 16 Abs 1 TJmstG war die Verbindlichkeit des Schuldners auf ein erträgliches Maß festgelegt worden. Wenn er selbst nach dem WährungsStichtag sich verpflichtete, statt des Betrags von 2.270,— DM einen solchen von 22.700,— DM zu zahlen und durch diese Vereinbarung in Wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein sollte, so haben diese nichts mehr mit dem Krieg, den Kriegsfolgen und der Währungsreform zu tun. Auch der Gläubiger braucht seinerseits nicht mit einem Eingriff in solche Rechtsge- schäfte auf Grund des VHG zu rechnen.. Diese Regelung hat der Gesetzgeber bewußt im Interesse einer Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen. 2. Daß der Gesetzgeber in Fällen der hier behandelten Art die Vertragshilfe nicht zulassen will, folgt auch aus § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 VHG. Nach § 1 Abs 3 VHG ist bei einer Verbindlichkeit, die im Verhältnis' 10 s 1 .umgestellt ist, der Vertragshilfeantrag unzulässig, wenn der Schuldner weder der Verbindlichkeit gegenüberstehende Altguthaben oder RM-Forderungen hat, bei denen nach § 14 UmstG eine Umstellung unterblieben ißt, noch VermögensVerluste infolge von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat. Nach § 1 Abs 2 Satz 1 VHG kann bei den auf den Nennbetrag umgestellten Verbindlichkeiten eine Herabsetzung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs 3 VHG erfolgen. Trifft der Schuldner einer im Verhältnis 10 ; 1 umgestellten Verbindlichkeit nunmehr nach dem Währungsstichtag eine Vereinbarung, derzufolge die Forderung im Verhältnis 1 s 1 umgestellt wird, so 'kann dadurch ein Vertragshilf eantrag, falls er nach § 1 Abs 3 VHG unzulässig ist, nicht zulässig werden. Der Schuldner kann sich im vorliegenden Fall auf die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs 3 VHG nicht berufen, wie er im Vertragshilf eantrag vom 10. Februar 1955 zu III (Bl 5 d.A.) zugibt. Ohne die Abmachung vom 1. Juli 1948 wäre also sein Vertragshilfeantrag unzulässig gewesen, da damals die Verbindlichkeit im Verhältnis 10 : 1 umgestellt war. Durch die Vereinbarung einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 kann er den unzulässi-gen Antrag nicht äu einem zulässigen machen. 3» Daß Vereinbarungen über den Umfang der Verbindlichkeit, die nach dem 21. Juni 1948 getroffen werden, der Gewährung richterlicher Vertragshilfe im Wege stehen, ergibt sich ferner mittelbar auch aus § 9 Abs 1 VHG. Nach dieser Bestimmung soll der Schuldner in seinem Vertragshilfeantrag angeben, daß er versucht hat, sich mit dem Gläubiger außergerichtlich zu einigen. Allerdings ist hier nur an außergerichtliche Vereinbarungen gedacht, welche die Verpflichtung des Schuldners erleichtern. Erweitert der Schuldner aber durch eine außergerichtliche Abmachung den Umfang seiner Verbindlichkeit, dann bringt er dadurch zu dem Ausdruck, daß er einer solchen Erleichterung nicht bedarf. Es wäre nicht zu verstehen, nunmehr von ihm die Angabe zu verlangen, daß er versucht hat, außergerichtlich eine Herabsetzung der Forderung zu erreichen, wo er sich doch bereitgefunden hat, durch eine*außergerichtliche Vereinbarung die Forderung zu erhöhen, also gerade das Gegenteil dessen getan hat, worum er sich nach § 9 Abs 1 VHG hätte bemühen sollen. - 9 Na eil alledem ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig, so daß die weitere Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zurückweisung der Beschwerde führen mußte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 19 und 20 VHG. Schmidt Johannsen Bundesrichter Siemer Wüstenberg Saheffler ist beurlaubt und • ortsabwesend. Er ist dadurch verhindert zu unterschreiben. ■ Schmidt