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BGH

Gericht: BGH

Juni 1955 den Antrag gestellt, ihr zur Durchführung einer Berufung gegen ein ihr am 30« März 1955 zugestelltes Urteil des Landgerichts, durch das eine von ihr erhobene Klage abgewiesen worden war, das Armenrecht zu bewilligen. Juli 1955 mitgeteilt, daß, falls eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch während der Ferien begehrt werde, um einen Antrag gebeten werde, die Sache zur Feriensache zu erklären. September 1955 hat die Klägerin durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Jtand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Hinzu kommt in dem hier vorliegenden Verfahren, daß dem Beklagten weder die Verfügung vom 21* Juli 1955 noch der Ahtrag der Klägerin auf Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache mitgeteilt worden ist. August 1955 eine Erklärung der Sache in unbeschränktem Umfange zur Feriensache enthalte» die Tatsache, daß nach seiner Anregung vom 21. Juli 1955 der Antrag auf Erklärung zur Feriensache nur eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch während der Ferien ermöglichen sollte und daß das Kammergericht in seinem unmittelbar nach dem Beschluß vom 4* August 1955 abgefaßten Schreiben der Klägerin eine Frist zur Erklärung über Unter diesen Umständen könnte dem Beschluß vom 4c August 1955 höchstens eine Erklärung der Sache zur Feriensache hinsichtlich des Verfahrens auf Bewilligung des Armenrechts entnommen werden. Rechtliche Bedenken, nur ein Nebenverfahren, wie es das Verfahren auf Bewilligung des Armenrechts ist, zur Feriensache zu erklären, bestehen nicht (vgl Stein-Jonas-Schönke 18. Die Klägerin war infolge ihrer Armut und weil über ihr Armenrechtsgesuch erst nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden worden ist, gehindert, diese Frist einzuhalten. Daher war ihr eine Wiedereinsetzung zu bewilligen und der Beschluß des Kammergerichts aufzuheben«

Zitierte Normen: § 234 ZPO § 238 BEG
BerufungKammergerichtErklärungFeriensacheBeschlußZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

17 ZS 112Ar>
2476 013
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Brau Irmgard VflBI geb.	M(
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Birektor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin, Potsdamerstr. 186,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
*
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.Kregel, BroVoWerner und Wüstenberg
 in der Sitzung vom 22. Oktober 1955 beschlossen!	{
Ber Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. September 1955 wird aufgehoben.
Ber Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
Bie außergerichtlichen Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last, im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Gründe t
Die Klägerin hat unter Einreichung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts am 22. Juni 1955 den Antrag gestellt, ihr zur Durchführung einer Berufung gegen ein ihr am 30« März 1955 zugestelltes Urteil des Landgerichts, durch das eine von ihr erhobene Klage abgewiesen worden war, das Armenrecht zu bewilligen. Das Kammergericht hatte ihr daraufhin mit Verfügung vom 21. Juli 1955 mitgeteilt, daß, falls eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch während der Ferien begehrt werde, um einen Antrag gebeten werde, die Sache zur Feriensache zu erklären. Die Klägerin hatte daraufhin gebeten', den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklären. Der 17. Zivilsenat des Kammergerichts hatte der Klägerin alsdann durch Beschluß vom 4. August 1955 das Armenrecht versagt, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im ersten Rechtszuge am 10. August 1955 zugestellt worden. Gleichzeitig hat das Kammergericht ihn um eine Erklärung bis zu dem 15. September 1955 darüber gebeten, ob die Berufung durchgeführt werden solle.
Am 13. September 1955 hat die Klägerin durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Jtand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen, die Frage, ob die Berufung, nachdem ihr Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, durchgeführt werden sollte, habe infolge der Gerichtsferien erst jetzt geklärt werden können.
Das Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen. Eine Wieder
 einsetzung hat es nicht für zulässig angesehen, da die für einen derartigen Antrag im § 234 ZPO vorgeschriebene Prist von zwei Wochen nicht eingehalten sei* Pie Sache, so führt das Kammergericht aus, sei auf Antrag als Feriensache behandelt worden* Pies folge daraus, daß der Armenrechtsbe-Schluß während der Gerichtsferien ergangen sei, nachdem dieserhalb bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angefragt worden sei. -ainer ausdrücklichen Erklärung zur Feriensache habe es nicht bedurft.
Pie Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß ist begründet, da eine Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden ist.
Zunächst ist es nicht unbedenklich, wenn das Kammergericht eine ausdrückliche Erklärung einer Sache zur Feriensache nicht für erforderlich ansieht. Penn wie sich aus § 200 Abs 3 und 4 GVG ergibt, bedarf es in Sachen, die nicht schon auf Grund des § 200 Abs 2 GVG Feriensachen sind, eines besonderen Beschlusses, der, wenn er nicht dem gestellten Antrag entspricht, in den Verfahren vor dem Amts- und Landgericht der Beschwerde gemäß § 567 ZPO unterliegt. Hinzu kommt in dem hier vorliegenden Verfahren, daß dem Beklagten weder die Verfügung vom 21* Juli 1955 noch der Ahtrag der Klägerin auf Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache mitgeteilt worden ist. Vor allem aber spricht gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß seine Entscheidung vom 4. August 1955 eine Erklärung der Sache in unbeschränktem Umfange zur Feriensache enthalte» die Tatsache, daß nach seiner Anregung vom 21. Juli 1955 der Antrag auf Erklärung zur Feriensache nur eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch während der Ferien ermöglichen sollte und daß das Kammergericht in seinem unmittelbar nach dem Beschluß vom 4* August 1955 abgefaßten Schreiben der Klägerin eine Frist zur Erklärung über
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die Durchführung einer Berufung bis zu dem 15- September gesetzt hat, eine Fristsetzung, die nur dann einen Sinn haben konnte, wenn es die Einlegung der Berufung oder die Fortführung des Verfahrens auch noch nach diesem fermin für zulässig ansah. Unter diesen Umständen könnte dem Beschluß vom 4c August 1955 höchstens eine Erklärung der Sache zur Feriensache hinsichtlich des Verfahrens auf Bewilligung des Armenrechts entnommen werden. Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht rechtlich in der Lage ist, eine Sache für das Berufungsverfahren schon zur Feriensache zu erklären, bevor eine Berufung eingelegt ist, zu demal da auch die Bezeichnung als Feriensache durch ein Gericht des unteren Eechtszuges keine Wirksamkeit für den nächsten Rechtszug hat (vgl RGZ 143? 250 ff; Bosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 6. Aufl § 24 II 2 b S 94). Rechtliche Bedenken, nur ein Nebenverfahren, wie es das Verfahren auf Bewilligung des Armenrechts ist, zur Feriensache zu erklären, bestehen nicht (vgl
 Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl Anm V 3 zu § 223 ZPO).
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Da diei_Sache:-somit .hinsichtlich des Berufungsverfahrens nicht zur Feriensache erklärt worden ist, war die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 223 ZPO gehemmt und war der am 13. September 1955 gestellte Antrag fristgerecht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß S 233 ZPO sind gegeben. Die Klägerin war infolge ihrer Armut und weil über ihr Armenrechtsgesuch erst nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden worden ist, gehindert, diese Frist einzuhalten. Daher war ihr eine Wiedereinsetzung zu bewilligen und der Beschluß des Kammergerichts aufzuheben«
Die Kostenentseheidung beruht auf § 238 Abs 3 ZPO? § 87 BEG.
Schmidt
 Ascher
Kregel
 VcWerner
WUstenberg