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BGH · IV ZB 111/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 111/78

b) Gegen Beschlüsse, durch die der Familiensenat eines Oberlandesgerichts das Armenrecht zur Einlegung oder Durchführung einer Beschwerde nach Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3« Senats für Fa-miliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dem Antragsteller wird das Armenrecht für die weitere Beschwerde versagt. Über das Armenrechtsgesuch hat es sich im Tenor seines Beschlusses nicht ausgesprochen; es hat Jedoch in den Gründen nach Darlegung der gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechenden Erwägungen ausgeführt: Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Danach sind die in § 621 Abs. 1 ZPO bezeichneten Familiensachen insoweit Folgesachen, als eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und eine solche Entscheidung von einem der Ehegatten rechtzeitig begehrt wird. Das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung entfällt bei denjenigen Verfahren, die das mit einem Scheidungsantrag befaßte Familiengericht gemäß § 623 Abs.3 Satz 1 ZPO von Amts wegen einzuleiten hat, d.h. also bei der Regelung der elterlichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind und bei der Regelung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587 b BGB, zu denen auch der vorliegende Fall gehört. Dies zeigt sich deutlich, sobald nachträglich in der Scheidungssache selbst ein Rechtsmittel eingelegt wird; in diesem Falle tritt der Entscheidungsverbund wieder in Kraft (§ 629 Abs.3 Satz 2 ZPO), was nicht möglich wäre, wenn der Versorgungsausgleich den Charakter einer Folgesache verloren hätte. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - (VersR 1978, 450 = FamRZ 1978, 1978, 232 = NJW 1978, 1165) ausgesprochen, daß Beschwerden gegen isolierte Entscheidungen über die elterliche Gewalt (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Dies hatte jedoch seinen Grund darin, daß für das Verfahren in diesen Angelegenheiten gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblich sind, die weder für die erste noch für die zweite Instanz einen Anwaltszwang kennen. Demgemäß wird im Schrifttum durchweg angenommen, daß die Beschwerde in Folgesachen - anders als in den sonstigen Familiensachen im Sinne des § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - dem Anwaltszwang unterliegt (Karl Heinz Schwab, FamRZ 1976, 658, 660; v. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, kann eine Partei hierbei nur von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt vertreten werden. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht eingereicht hat, nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Stellung eines Armenrechtsgesuchs ist in diesem Zusammenhang nur insofern von Bedeutung, als einer Partei, die durch ihre Armut an einer frist- und formgerechten Einlegung eines Rechtsmittels gehindert war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muß, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist um das Armenrecht nachgesucht und nach der Entscheidung über dieses Gesuch die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Irrtum des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers über die Formerfordemisse der Beschwerde entschuldbar war und daher nach der Rechtsprechung des Senats (BGH VersR 1978, 446 = FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890; FamRZ 1978, 771; Beschluß vom 10. Ob das Oberlandesgericht verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Armenrecht unter Beiordnung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen (so Begründungsschriftsatz vom 7. Die weitere Beschwerde läßt nicht eindeutig erkennen, daß mit ihr auch eine Bewilligung des Armenrechts für die zweite Instanz erstrebt wird.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
FolgesachenRechtsmittelOberlandesgerichtFamRZZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
ZPO §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 127, 621 e,
629 a Abs. 2 Satz 1
a)	Beschwerden gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über eine Folgesache können nur von einem beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
b)	Gegen Beschlüsse, durch die der Familiensenat eines Oberlandesgerichts das Armenrecht zur Einlegung oder Durchführung einer Beschwerde nach
§ 621 e Abs. 1 ZPO oder § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO verweigert hat, findet kein Rechtsmittel statt.
BGH, Beschl. v. 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - OLG Düsseldorf
AG (Familiengericht) Geldern
BUNDESGERICHTSHOF
tv zb 111/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Joseph Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Hausfrau Adelgunde
 Istraße
*
geborene van den B
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
V
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3« Senats für Fa-miliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Streitwert für die III. Instanz:
1.295,— DM.
Dem Antragsteller wird das Armenrecht für die weitere Beschwerde versagt.
Gründe :
I.	Das	Familiengericht	hat	durch	Urteil	vom 25. April 1978 die Ehe der Parteien geschieden und zu Lasten des Antragstellers Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin als Versorgungsausgleich begründet. Gegen dieses, am 16. Mai 1978 zugestellte Urteil hat der Antragsteller, vertreten durch seinen erstinstanz-
 
liehen, nicht heim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten am 29. Mai 1978 Beschwerde eingelegt, soweit das Urteil den Versorgungsausgleich betrifft. Er hat gleichzeitig um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Das Oberlandesgericht (Familiensenat) hat die Beschwerde auf Kosten des Antrag- , stellers als unzulässig verworfen. Über das Armenrechtsgesuch hat es sich im Tenor seines Beschlusses nicht ausgesprochen; es hat Jedoch in den Gründen nach Darlegung der gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechenden Erwägungen ausgeführt:
"Aus vorstehendem folgt, daß eine Bewilligung des Armenrechts nicht in Betracht kommt."
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt.
II.	Dieses	Rechtsmittel	ist zulässig.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Der Gesetzgeber hat von der in § 621 e Abs. 3 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf die §§ 519, 554 ZPO diejenigen Vorschriften, die die Stellung eines bestimmten Rechtsmittelantrags verlangen (§§ 519 Abs. 3 Nr. 1, 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ausgenommen. Er wollte also ersichtlich weder für die
 Erstbeschwerde noch für die weitere Beschwerde nach § 621 e ZPO die Stellung bestimmter Anträge vorschreiben.
III.	Ein sachlicher Erfolg muß der weiteren Beschwerde versagt bleiben.
1. Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daß im vorliegenden Fall die Erstbeschwerde nur durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnte. Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO gilt für Folgesachen von Scheidungssachen Anwaltszwang. Welche Sachen als Folgesachen anzusehen sind, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach sind die in § 621 Abs. 1 ZPO bezeichneten Familiensachen insoweit Folgesachen, als eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und eine solche Entscheidung von einem der Ehegatten rechtzeitig begehrt wird. Das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung entfällt bei denjenigen Verfahren, die das mit einem Scheidungsantrag befaßte Familiengericht gemäß § 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen einzuleiten hat, d.h. also bei der Regelung der elterlichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind und bei der Regelung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587 b BGB, zu denen auch der vorliegende Fall gehört. Dies ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgt jedoch aus dem Regelungszusammenhang und ist im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 623 Anm. 3 A; Karl Heinz Schwab, FamRZ 1976, 658; Vogel, FamRZ 1976, 481, 490;
 
Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 623 ZPO Anm. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20, Aufl. § 623 Rdn. 11; Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 623 ZPO Anm. II). Da im vorliegenden Fall das Familiengericht zur Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens verpflichtet war, dieses Verfahren tatsächlich eingeleitet und auch über den Versorgungsausgleich entschieden hat, gehört dieses Verfahren zu den Folgesachen.
Die Eigenschaft als Folgesache hat es nicht dadurch verloren, daß es infolge der isolierten Anfechtung aus dem Entscheidungsverbund gelöst wurde. Denn die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung mit der Ehesache ist kein Begriffsmerkmal der Folgesache, sondern vielmehr eine an die Eigenschaft als Folgesache geknüpfte Rechtsfolge. Dies zeigt sich deutlich, sobald nachträglich in der Scheidungssache selbst ein Rechtsmittel eingelegt wird; in diesem Falle tritt der Entscheidungsverbund wieder in Kraft (§ 629 Abs. 3 Satz 2 ZPO), was nicht möglich wäre, wenn der Versorgungsausgleich den Charakter einer Folgesache verloren hätte.
Der Senat hat zwar im Beschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - (VersR 1978, 450 =
 FamRZ 1978, 1978, 232 = NJW 1978, 1165) ausgesprochen, daß Beschwerden gegen isolierte Entscheidungen über die elterliche Gewalt (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Dies hatte jedoch seinen Grund darin, daß für das Verfahren in diesen Angelegenheiten gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblich sind, die weder für die erste noch für die zweite Instanz einen Anwaltszwang
 kennen. Auf Folgesachen, für die § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich Anwaltszwang anordnet, trifft diese Erwägung jedoch nicht zu. Demgemäß wird im Schrifttum durchweg angenommen, daß die Beschwerde in Folgesachen - anders als in den sonstigen Familiensachen im Sinne des § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - dem Anwaltszwang unterliegt (Karl Heinz Schwab, FamRZ 1976, 658, 660; v. Maydell, FamRZ 1977, 172, 183; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 629 a Anm. 3; Stein/ Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 629 a Rdn. 4 Fußne 1; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 621 e Anm. 14; Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 621 e Anm. III 3; Lynker, Das neue Seheidungsrecht, Rdn. 164; Bender/Belz/Wax, Das Verfahren nach der Vereinfachungsnovelle und vor dem Familiengericht, Rdn. 369; ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 1978, 608; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 621 e Anm. 2 g).
2. Da die Beschwerde in Folgesachen gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1; 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Beschwerdegericht einzulegen ist, die Beschwerde also eine gegenüber dem Oberlandesgericht vorzunehmende Prozeßhandlung ist, und nach § 569 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, kann eine Partei hierbei nur von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt vertreten werden.
Entgegen der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht ändert auch der Umstand, daß der Antragsteller gleichzeitig mit der sofortigen Beschwerde ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
 
für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht eingereicht hat, nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Stellung eines Armenrechtsgesuchs ist in diesem Zusammenhang nur insofern von Bedeutung, als einer Partei, die durch ihre Armut an einer frist- und formgerechten Einlegung eines Rechtsmittels gehindert war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muß, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist um das Armenrecht nachgesucht und nach der Entscheidung über dieses Gesuch die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. ZPO erforderlichen Nachholung der formgerechten Rechtsmitteleinlegung. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Irrtum des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers über die Formerfordemisse der Beschwerde entschuldbar war und daher nach der Rechtsprechung des Senats (BGH VersR 1978, 446 = FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890; FamRZ 1978, 771; Beschluß vom 10. Mai 1978 - IV ZB 49/78 -) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte rechtfertigen können.
IV.	Ob	das	Oberlandesgericht verpflichtet gewesen
 wäre, dem Antragsteller mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Armenrecht unter Beiordnung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen (so Begründungsschriftsatz vom 7. September 1978, Ziff. 4), hat der Senat nicht zu prüfen. Die weitere Beschwerde läßt nicht eindeutig erkennen, daß mit ihr auch eine Bewilligung des Armenrechts für die zweite Instanz erstrebt wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte in-
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-a -
soweit dem Begehren des Antragstellers nicht stattgegeben werden; denn wie sich aus dem Gesamtinhalt und der Entstehungsgeschichte der Verfahrensvorschriften des 1. EheRG ergibt, wollte der Gesetzgeber die Anfechtung oberlandesgerichtlicher Entscheidungen, die im familienrechtlichen Beschwerdeverfähren nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen, auf die in § 621 e Abs. 2 ZPO genannten Fälle beschränken.
Dr. Hoegen	Dehner