* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 111/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 111/67

Kür die Anordnung der anderweitigen Auszahlung des Kindergeldes nach den durch das Bundeskindergeldgesetz außer Kraft gesetzten Kindergeldgesetzen ist auch nach dessen Inkrafttreten nicht das Arbeitsamt, sondern das Vormundschaftegericht zuständige Januar 1966, soweit das Kind Detlev p VHHP betreffend, und der Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Der Oberkreisöirektor des Landkreises Bielefeld hat beim Vormundschaftsgericht beantragt anzuordnen, daß der auf das Kind Detlev P flHHP für die Zeit vor dem 1. Bas Landgericht ist der Ansicht: Ba durch § 47 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - vom 14° April 1964 (Bundesgesetzblatt S. § 47 BKGG wolle lediglich ab diesem Zeitpunkt die Regelung des neuen Rechts eingreifen lassen, belasse es aber für den davorliegenden Zeitraum beim alten Rechtszustand, An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandes^ gericht Hamm durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20«HKovember 1964 - 8 1 299/64 -gehindert. Hierin ist ausgesprochen, für die Anordnung« anderweitiger Auszahlung sei nach §§ 12 Abs. 3, 24 BKGG das Arbeitsamt zuständig, auch soweit Kindergeldbeträge für die Zeit vor dem 1. Hach dem durch § 47 BKGG aufgehobenen § 8 Abs. 2 KGG hatte das Vorroundschaftsgericht über eine anderweitige Auszahlung des Kindergeldes zu entscheiden. 1001} getreten ist, hat nicht eine Gesetzesänderung zur Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse zu dem Inhalt, sondern stellt die Gewährung des Kindergeldes auf eine neue Grundlage. die die erforderlichen Mittel durch Beiträge aufbrachten (§ 9 KGG), und war für das Zweitkindergeld Träger, die Kindergeldkasse bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ( §§ 8, 13 KGKG,, deren Mittel der Bund bereitzustellen hatte ( § 20 KGKG)« Hach dem Bundeskindergeldgesetz nimmt dagegen entsprechend der Ankündigung in § 8 Abs« 5 KGKG die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in allen Fällen die Kindergeldzahlung als Auftragsangelegenheit des Bundes wahr (§15 BKGG» Art« 86, 87 Abs,, 2 und 3 GG), der die Aufwendungen zu traget hat (§ 16 BKGG). Trotz dieser Anwendbarkeit könnten jedoch die Zuständigkeit der Behörden und der Rechtsweg auch für nach früherem Recht zu beurteilende Sachverhalte der Regelung des neuen Rechts unterstellt worden sein« Hach §§12 Abs. 3, 24 BKGG entscheidet das Arbeitsamt über eine anderweitige Auszahlung, während nach § 8 Dem Vormundschaftsgericht ist dann die Entscheidungsbefugnis entzogen-, wenn trotz der grundsätzlich nicht rückwirkenden Geltung des BKGG die Entscheidungsbefugnis des Arbeitsamts eingreift. Das Arbeitsamt ist nicht befugt, eine Anordnung Uber anderweitige Auszahlung zu erlassen, soweit ein Kindergeldanspruch nach den durch das BKGG aufgehobenen Vorschriften besteht. Schließlich ergibt sich auch aus § 55 Abs. 1 Satz 2 BKGG, daß die Arbeitsämter nicht zuständig sind. Da das Arbeitsamt an einer Entscheidung gehindert ist, verbleibt es bei der Entscheidungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts (§ 7 KGKG, § 8 Abs. 2 KGG)«

Zitierte Normen: Art. 15 GG § 16 BKGG § 13a FGG
BKGGzuständigRechtKGGArbeitsamtSacheBielefeld

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a MHZ:__________ nein
 BundeskindergeldG v. 14. April 1954, BGBl I 265, §§ 12 Aba. 3, 41| Kindergelds v, 15. November 1954, BGBl I 353, §8 Abs. 2
Kür die Anordnung der anderweitigen Auszahlung des Kindergeldes nach den durch das Bundeskindergeldgesetz außer Kraft gesetzten Kindergeldgesetzen ist auch nach dessen Inkrafttreten nicht das Arbeitsamt, sondern das Vormundschaftegericht zuständige
BGH, Beschl. v. 28. April 1967 - IV ZB 111/67
OLG Hamm LG Bielefeld AG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
zb 111/61	BESCHLUSS
in der Sache
 betreffend die Auszahlung des anteiligen Zweitkinder-
geldes für den am
I960 geborenen
 Detlev
7
- Antragsteller:	der	Oberkreisdirektor	des	Landkreises
 Bielefeld, Jugendamt, in Bielefeld, August-Bebel-Straße 92
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannson, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 in der Sitzung vom 28. April 1967 beschlossen;
Der Beschluß der Zivilkammer 3 a des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Januar 1966, soweit das Kind Detlev p VHHP betreffend, und der Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Juli 1965 werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und KntScheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
G r ü n d e :
Frau Hannelore S	hat	Anspruch auf
 Zweitkindergeld. Der Oberkreisöirektor des Landkreises Bielefeld hat beim Vormundschaftsgericht beantragt anzuordnen, daß der auf das Kind Detlev P flHHP für die Zeit vor dem 1. Juli 1964 entfallende Anteil an ihn ausbezahlt wird. Das Amtsgericht hat den Antrag zu-
 
rückgewiesen. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg«
Bas Landgericht ist der Ansicht: Ba durch § 47 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - vom 14° April 1964 (Bundesgesetzblatt S. 265) das Kindergeldgesetz - KGG vom 13° Eovember 1954 (Bundesgesetzblatt S» 333) mit Wirkung vom 1« Juli 1964 außer Kraft gesetzt worden sei, entfalle für das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 8 Abs« 2 KGG zu treffen« Die Gesetzeslücke zu schließen, sei Sache des Gesetzgebers«
Ber Oberkreisdirektor hat weitere Beschwerde eingelegt« Bas Oberlandesgericht Hamm möchte dem Rechtsmittel stattgeben« Es ist der Auffassung:
Die Vormundschaftsgerichte könnten hinsichtlich des vor dem 1« Juli 1964 geschuldeten Kindergeldes Auszahlungsanordnungen auch heute noch treffen, und zwar gleichgültig, ob das Verfahren bereits vor dem 1« Juli 1964 anhängig gemacht worden sei oder nicht.
§ 47 BKGG wolle lediglich ab diesem Zeitpunkt die Regelung des neuen Rechts eingreifen lassen, belasse es aber für den davorliegenden Zeitraum beim alten Rechtszustand,
 An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandes^ gericht Hamm durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20«HKovember 1964 - 8 1 299/64 -gehindert. Hierin ist ausgesprochen, für die Anordnung« anderweitiger Auszahlung sei nach §§ 12 Abs. 3, 24 BKGG das Arbeitsamt zuständig, auch soweit Kindergeldbeträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1964 in Präge stehen«
Bas Oberlandesgericht Hamm hat die Sache gemäß
_
§ 28 Abs. 2 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Pie Voraussetzungen für eine Vorlage sind gegeben. Hach dem durch § 47 BKGG aufgehobenen § 8 Abs. 2 KGG hatte das Vorroundschaftsgericht über eine anderweitige Auszahlung des Kindergeldes zu entscheiden. Während das Oberlandesgericht Stuttgart nach Inkrafttreten des BKGG auch für die davorliegende Zeit die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts verneint, möchte sie das Oberlandesgericht Hamm bejahen. Es handelt sich somit um die Auslegung derselben Bestimmung des Bundearechts, nämlich des § 47 BKGG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BKGG und § 8 Abs. 2 KGG. Per Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 2 EGG zur Entscheidung Uber das Rechtsmittel zuständig«
Es ist über *ine nach § 27 EGG zulässige weitere Beschwerde zu entscheiden. Pie Beschwerde ist formgerecht eingfciegt. In der Sache ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizutreten.
Pas Bundeskindergeldgesetz, das an die Stelle verschiedener gesetzlicher Regelungen, insbesondere des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldkassengesetzes - KGKG - vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt S. 1001} getreten ist, hat nicht eine Gesetzesänderung zur Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse zu dem Inhalt, sondern stellt die Gewährung des Kindergeldes auf eine neue Grundlage. Bisher waren für die Kindergeldzahlung vom 3. Kind ab Träger die Familienausgleichs-kassen der Berufsgenossenschaften als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§15 KGG),
- 5
die die erforderlichen Mittel durch Beiträge aufbrachten (§ 9 KGG), und war für das Zweitkindergeld Träger, die Kindergeldkasse bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ( §§ 8, 13 KGKG,, deren Mittel der Bund bereitzustellen hatte ( § 20 KGKG)« Hach dem Bundeskindergeldgesetz nimmt dagegen entsprechend der Ankündigung in § 8 Abs« 5 KGKG die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in allen Fällen die Kindergeldzahlung als Auftragsangelegenheit des Bundes wahr (§15 BKGG» Art« 86, 87 Abs,, 2 und 3 GG), der die Aufwendungen zu traget hat (§ 16 BKGG). Biese Heuregelung und Kodifizierung des Rechtsgebiets ab 1. Juli 1964» zu welchem Zeit** punkt die alten Regelungen außer Kraft traten (§ 47 BKGG), sollten von dem genannten Zeitpunkt ab das alte Recht nicht rückwirkend beseitigen« Vielmehr sind mangels Rückwirkung Sachverhalte aus der Zeit vor Inkrafttreten dec Bundeskindergeldgesetzes nach altem Recht a beurteilen« Diese aus der Entstehungsgeschichte folgern, Auslegung kommt auch in § 41 BKGG zu dem Ausdruck, der von nachträglichen Leistungen auf Grund der aufgehobenen Kindergeldgesetze handelt, also einen weiterbestehenden Rechtsanspruch nach altem Recht voraussetzt« Danach beseitigt § 47 BKGG nicht die Anwendbarkeit des aufgehobenen Rechts auf zurückliegende Sachverhalte«
Trotz dieser Anwendbarkeit könnten jedoch die Zuständigkeit der Behörden und der Rechtsweg auch für nach früherem Recht zu beurteilende Sachverhalte der Regelung des neuen Rechts unterstellt worden sein« Hach §§12 Abs. 3, 24 BKGG entscheidet das Arbeitsamt über eine anderweitige Auszahlung, während nach § 8
 
Abs. 2 KGG die Zuständigkeit des Vormundschaftsge-richts gegeben war. Dem Vormundschaftsgericht ist dann die Entscheidungsbefugnis entzogen-, wenn trotz der grundsätzlich nicht rückwirkenden Geltung des BKGG die Entscheidungsbefugnis des Arbeitsamts eingreift. Hieraus folgt weiter, daß das Vormundschaftsgericht zu entscheiden hat, wenn dem Arbeitsamt die Zuständig* keit fehlt.
Das Arbeitsamt ist nicht befugt, eine Anordnung Uber anderweitige Auszahlung zu erlassen, soweit ein Kindergeldanspruch nach den durch das BKGG aufgehobenen Vorschriften besteht. § 1 BKGG spricht nicht schlechthin von Kindergeld, sondern von Kindergeld "nach den Vorschriften dieses Gesetzes". Nur "dieses Gesetz" führt die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durch (§ 15 BKGG), und zwar durch ihre zuständigen Arbeitsämter (§ 24 BKGG). Für Zahlungen auf Grund anderer Gesetze ist sie dagegen nicht zuständig. Dies folgt auch aus der Ausnahmebestimmung des § :
45 BKGG, wonach die Arbeitsämter für Nachzahlungen vor dem 1. Juli 1964 nur in Höhe gewisser Differenzbeträge zuständig sind. Schließlich ergibt sich auch aus § 55 Abs. 1 Satz 2 BKGG, daß die Arbeitsämter nicht zuständig sind. Nach dieser Bestimmung gehen Rechte und Pflichten der Kindergeldkasse auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über. Die Kindergeldkasse war aber nicht befugt, die hier begehrte Entscheidung zu treffen.
Da das Arbeitsamt an einer Entscheidung gehindert ist, verbleibt es bei der Entscheidungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts (§ 7 KGKG, § 8 Abs. 2 KGG)«
Das Amtsgericht wird nunmehr unter Hintanstellung seiner Bedenken gegen die Zuständigkeit in der Sache zu entscheiden haben«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs«. 2 BGG. Der Senat sieht keine Veranlassung, einem Beteiligten außergerichtliche Kosten aufzuerlegen (§ 13 a FGG)o
Baske	Johannsen	Wüstenberg
 Maas
Br. Graf