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BGH

Gericht: BGH

War das Urteil eines Oberlandesgerichts in einer Entschädigungssache im Zeitpunkt der Verkündung der angegebenen Verordnung nicht rechtskräftig, weil es mit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten war oder angefochten werden konnte, und ist dieses Rechtsmittel später erfolglos geblieben, so ist Art. IV Abs. 1 der VO entsprechend anwendbar. Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil*des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom Io. Juli 1959 Der sofortigen Beschwerde kann nicht stattgegeben werden, weil nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist und auch die sonstigen in § 219 Abs* 2 BEG vorgesehenen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. 2« Aber auch wenn die Feststellung unangreifbar ist, es sei fiir die Zeit der Verfolgung nur ein Jahreseinkommen von 3«000 RH aus unselbständiger ErwerbStätigkeit nachgev;ie8en, stellt sich weder die angegebene noch eine andere grundsätzliche Rechtsfrage, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf.Bann muß es nämlich bei der Einstufung in den einfachen Bienst verbleiben, und da auch das Ende des Entschädigungszeitraums rechtlich einwandfrei auf den 3o. Juni 1948 festgestellt ist, kann die Klägerin in diesem Fall keine höhere als die ihr bereits zuerkannte Entschädigung beanspruchen, auch wenn ihr der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zustehen sollte. Juni 1948 an eine ausreichende Bebensgr und läge gehabt« Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm vorzunehmenden Y/ürdigung des Sachverhalts nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG gelangt, wobei es die unterschiedlichen Angaben in den von der Klägerin vorgelegten amtlichen Bescheinigungen und die Stellungnahme der Klägerin dazu berücksichtigt hat. ÄndVO entsprechend anwendbar ist, wenn die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der Verkündung dieser VO mit der sofortigen Beschwerde angefochten war und später durch Zurückweisung des Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist, hat der Senat in dem Beschluß vom 8.- April i960 IV ZB 37/6o ausgeführt. Dasselbe gilt, wenn das Urteil des Oberlandesgerichts zur Zeit der Verkündung der VO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden konnte und dieses Rechtsmittel später eingelegt, aber erfolglos geblieben ist« Allein deshalb, weil nunmehr für die Einstufung die neuen Vorschriften maßgebend sind, kommt deshalb die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 113 BEG § 287 ZPO § 225 SaarBSG
VorschriftRechtsmittelBEGOberlandesgerichtsBeschwerdeKlägerinsofortighochRevision

Volltext der Entscheidung

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 Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2o VO zur Änderung der 1., 2» und 3. DV-BEG v. 25. Februar I960, BGBl I 13o, Art. IV
War das Urteil eines Oberlandesgerichts in einer Entschädigungssache im Zeitpunkt der Verkündung der angegebenen Verordnung nicht rechtskräftig, weil es mit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten war oder angefochten werden konnte, und ist dieses Rechtsmittel später erfolglos geblieben, so ist Art. IV Abs. 1 der VO entsprechend anwendbar.
BGH, Besohl, v. 14. Juli i960 - IV ZB Hl/60 - OLG frankfurt/B.
IG Wiesbaden
/-
IY ZB 11l/6o
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Frau Lina C
T4P-AflR/lflH^, P0O0B0 Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	ln
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 15,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil*des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom Io. Juli 1959
in der Sitzung vom 14. Juli 196o beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe :
Der sofortigen Beschwerde kann nicht stattgegeben werden, weil nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher
 Bedeutung zu entscheiden ist und auch die sonstigen in § 219 Abs* 2 BEG vorgesehenen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen.
1. Selbst wenn man annehmen wollte, das Berufungsgericht habe die Höhe des Einkommens der Klägerin in der Zeit vor der Verfolgung verfahrensrechtlich nicht einwandfrei festgestellt, und es habe eingehender prüfen müssen, ob die Klägerin wegen eines in freiberuflicher Tätigkeit erzielten höheren Einkommens in die vergleichbare Beamtengruppe dos mittleren Dienstes einzustufen sei, würdo das Revisionsgoricht über allgemein bedeutsame Rechtsfragen nicht zu entscheiden haben. Denn in diesem Palle müßte dem Berufungsgericht weiter aufgegeben werden zu prüfen, ob für den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen • Schadens im beruflichen Portkommen die Vorschriften über die Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit oder diejenigen über die Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit, aus der sie jedenfalls zuletzt verdrängt worden ist, anzuwenden wären (§ 113 BEG), sofern sich ihre Behauptung über das aus freiberuflicher Tätigkeit erzielte höhere Einkommen und dessen Rückgang auf Grund de3 allgemeinen gegen den jüdischen Bevölkerungs-teil gerichteten Boykotts als zutreffend erweisen solltoo Wenn sich dann ergeben würde, daß die Vorschriften über die Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkcit anzuwenden wären, so würde der Klägerin der Alters- und Hinterbliebenenzuschlag unabhängig davon zustehen,.ob sie Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche« rung hat (§76 Abs. 3 BEG). Für-das Revisionsgericht würde mithin im Palle der Zurückverweisung nach dem derartigen Stand des Verfahrens keine Notwendigkeit bestehen, sich
 mit der grundsätzlichen, möglicherweise aber gar nicht mehr entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu befassen, ob der Klägerin nach den Vorschriften des Fremdrenten-und Auslandarenten-Neuregelungsgesetzes vom 25 . Februar i960 (BGBl I 93) Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 92 Abse 2 BEG zustehen.
2« Aber auch wenn die Feststellung unangreifbar ist, es sei fiir die Zeit der Verfolgung nur ein Jahreseinkommen von 3«000 RH aus unselbständiger ErwerbStätigkeit nachgev;ie8en, stellt sich weder die angegebene noch eine andere grundsätzliche Rechtsfrage, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf. Bann muß es nämlich bei der Einstufung in den einfachen Bienst verbleiben, und da auch das Ende des Entschädigungszeitraums rechtlich einwandfrei auf den 3o. Juni 1948 festgestellt ist, kann die Klägerin in diesem Fall keine höhere als die ihr bereits zuerkannte Entschädigung beanspruchen, auch wenn ihr der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zustehen sollte.
a)	Ber Senat hat bereits in dem Urteil vom 6. Juli i960 IV ZR 2/6o ausgesprochen, daß von dem in der Anlage 3 zur 3« BV-BEG angegebenen vergleichbaren Beamteneinkommen wo-' gen seinerzeit vorgenommener Gehaltskürzungen kein ent« sprechender Abschlag zu machen ist» Biese Frage, bedarf also keiner Entscheidung mehr. Bas festgestellte Einkommen der Klägerin rechtfertigt auch nach § 14 Abs. 1 3. BV-BEG in Verbindung mit Anlage 3 zur 3. BV-BEG keine höhere Einstufung als diejenige in den einfachen Bienst. Baß die Berufsausbildung der Klägerin entgegen ihrer wirtschaftlichen Stellung zu einer höheren Einstufung Veranlassung geben könnte, ist nicht ersichtlich.
 
b)	Unangreifbar ist die Feststellung dos Berufungsgerichts, die Klägerin habe vom 3o. Juni 1948 an eine ausreichende Bebensgr und läge gehabt« Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm vorzunehmenden Y/ürdigung des Sachverhalts nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG gelangt, wobei es die unterschiedlichen Angaben in den von der Klägerin vorgelegten amtlichen Bescheinigungen und die Stellungnahme der Klägerin dazu berücksichtigt hat.
c)	Baß Art. IV Abs« 1 der 2. ÄndVO entsprechend anwendbar ist, wenn die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der Verkündung dieser VO mit der sofortigen Beschwerde angefochten war und später durch Zurückweisung des Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist, hat der Senat in dem Beschluß vom 8.- April i960 IV ZB 37/6o ausgeführt. Dasselbe gilt, wenn das Urteil des Oberlandesgerichts zur Zeit der Verkündung der VO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden konnte und dieses Rechtsmittel später eingelegt, aber erfolglos geblieben ist« Allein deshalb, weil nunmehr für die Einstufung die neuen Vorschriften maßgebend sind, kommt deshalb die Zulassung der Revision nicht in Betracht. Im übrigen ergibt sich, wie bereits erwähnt, auf dei* Grundlage des festgestellten Jahreseinkommens von 3«000 HM auch nach diesen Vorschriften nur eine Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes.
 
3. Nach alledem liegen die Vor aussei; Zungen für eine Zulassung der Revision nicht vor«
Die sofortige Beschwerde muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. 19 § 225 Abs. 1 BSG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher v. Werner Wüstenberg Dr.Bo&wenheim Dr. Graf