* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IT ZB 111/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 111/55

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil § 57 EheG gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoße und daher nicht mehr anwendbar sei. Auf die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht in Braunschweig den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Früfung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht surückverwiesen« Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das Amtsgericht sei 'nicht befugt, die Vereinbarkeit des § 57 EheG mit dem Grundgesetz zu überprüfen, weil das Ehegesetz ein Kontrollratsgesetz sei« Es sei, so sage das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) nicht zu erwarten, daß der deutsche Gesetzgeber von der ihm in Art 1 Abs 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) (BGBl 1955 Teil II, 405) eingeräumten Befugnis, nach jeweiliger-Konsultation mit den drei Westmächten auch Rechtsvorschriften des Kontrollräte außer Wirksamkeit zu setzen, für § 57 EheG alsbald Gebrauch machen werde. Die Bindung der deutschen Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane dürfe ‘auch* durch die rechtsprechende Gewalt nicht umgangen werden, so daß sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob § 57 EheG gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoße, erübrige« IIIo Bei der Auslegung der Vorschrift des § 57 EheG, die hier in Verbindung mit Art 3 Abs 2 und 117 Abs 1 GrundG in Rede steht, handelt es sich zwar um eine Kontrollratsvorschrift« Diese ist aber einer Mreichs-gesetzlichen" Vorschrift im Sinne des § 28 Abs 2 FGG gleichzusetzen (vgl BGHZ'3, 220? Da das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 57 EheG von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) abweichen will, sind die Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben» XVo Das vorlegende Oberlandesgericht hat sich mit beachtlichen Gründen gegen die u»a<> von Bosch (Rechts-pfleger 1953, 276) und Groos (FamRZ 1955, 226) vertretene Ansicht ausgesprochen, daß auch das Ehegesetz, obwohl es ein Kontrollratsgesetz sei, dahin überprüft werden dürfe, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Denn eine Prüfung, ob § 57 EheG dem Artikel 3 Abs 2 GrundG widerspreche, ergibt, daß dies nicht der Fall ist» Diese Prüfung ist den Gerichten auch dann nicht verschlossen, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, ein Messen am Grundgesetz sei bei Kon-trollratsgesetzen nicht zulässig. Gemeint ist nicht, daß den Gerichten die Nachprüfung entzogen sei, sondern nur, daß Besatzungsnormen auch dann anzuwenden seien, wenn eine Nachprüfung ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergebe. Hach § 55 Abs 2 Satz 1 EheG kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Hachkommenschaft vorhanden ist, Bie Bestimmungen des § 55 EheG zeigen, daß die geschiedene Frau die Möglichkeit hat, sich von dem Hamen des Mannes vor allem dann loszusagen, wenn der Mann unehrenhafte Handlungen begeht und das Ansehen des Hamens dadurch schädigt« Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Verbindung der Frau mit dem Familiennamen des Mannes nicht so fest und unlösbar wie beim Manne ist* Ist also die Rechtslage insoweit nicht die gleiche, so kann von einer Verletzung des'Gleichberechtigungsgrundsatzes durch § 57 EheG schon deshalb nicht gesprochen werden« Hinzukommt noch folgendes? Frau, wie dargelegt, die Möglichkeit, den Namen des Mannes nicht mehr zu führen, wenn der Mann diesem Unehre bereitet hat, so steht es mit der richtig verstandenen Gleichberechtigung jedenfalls nicht im Widerspruch, wenn dem Mann unter den strengen Voraussetzungen des § 57 EheG das Recht gewährt wird, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen. Zwar führt § 57 EheG dazu, daß die geschiedene Prau gezwungen werden kann, einen anderen Namen zu führen als ihr eheliches Kind, und es kann nicht verkannt werden, daß hierin eine gewisse Schlechterstellung gegenüber dem geschiedenen Mann liegt, dem die Einheitlichkeit, des Familiennamens mit seinen Kindern auch dann gesichert ist, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen die geschiedene Prau.

Zitierte Normen: § 57 EheG § 28 FGG § 57 EheG § 1606 BGB § 57 EheG § 1355 BGB § 55 EheG § 2 KostO
OberlandesgerichtFrageEheGBeschlußgeschiedenMannGrundgesetz

Volltext der Entscheidung

2473 017
IT ZB 111/55
Beschluß
 In Sachen
 in Bf
 des Kaufmanns Friedrich N straße/Ecke
 Antragstellers und Beschwerdegeguers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
 gegen
geb«,Wj
 seine geschiedene Ehefrau Margarete R in	Hr^,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt ä^lfein
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14* Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Scheffler und WUstenberg
 beschlossen*
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 10, Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 9* August 1955 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewieseho
 Gründe s 1 •
Io Die Ehe der Beteiligten ist seit dem Jahre 1952 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Die Eheleute haben einen Jetzt volljährigen Sohn« Im Oktober 1954 hat der Antragsteller beim Vormundschafts-
I
A
- 2 ~
gericht in Braunschweig beantragt, der Antragsgegnerin die V/eiterführung seines Namens zu untersagen, weil sie einen unsittlichen Lebenswandel führe. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil § 57 EheG gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoße und daher nicht mehr anwendbar sei. Auf die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht in Braunschweig den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Früfung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht surückverwiesen« Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das Amtsgericht sei 'nicht befugt, die Vereinbarkeit des § 57 EheG mit dem Grundgesetz zu überprüfen, weil das Ehegesetz ein Kontrollratsgesetz sei«
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin weitere Beschwerde eingelegt« Das Oberlandesgericht hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend und möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es sieht sich aber im Hinblick auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juli 1954 (FamRZ 54, 111 - NJW 55, 225) und vom 2. April 1955 (FamRZ 55, 175) daran gehindert und hat die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt«
IIo Das Oberlandesgericht begründet die Vorlage wie folgt*
Das Ehegesetz (Kontrollratsgeaetz Nr 16) sei einem Reichsgesetz im Sinne des § 28 Abs 2 FGG gleichzustellen«
In dem Beschluß vom 5* Juli 1954 habe das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main die Weitergeltung
 des § 57 EheG- verneint, weil er gegen Art 3 Abs 2 und 117 Abs 1 GrundG verstoße * In dem Beschluß vom 2., April 1955 habe das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main die Auffassung vertreten, die drei Militärgouverneure hätten durch ihr Genehmigungsschreiben zu dem GrundG an den Bundeskanzler vom 12. Mai 1949 (V0B1 BrZ 1949, 416) die Ermächtigung erteilt, das EheG zu ändern, und dadurch bewirkt, daß auch das EheG durch späteres Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes Ände-rungen erfahren habe. Es sei, so sage das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) nicht zu erwarten, daß der deutsche Gesetzgeber von der ihm in Art 1 Abs 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) (BGBl 1955 Teil II, 405) eingeräumten Befugnis, nach jeweiliger-Konsultation mit den drei Westmächten auch Rechtsvorschriften des Kontrollräte außer Wirksamkeit zu setzen, für § 57 EheG alsbald Gebrauch machen werde.
Bis dahin eine Aufspaltung des Eherechts in einen "grundgesetzbeherrschten” und einen "grundgesetzfreien" Bereich anzunehmen, würde nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Frankfurt angesichts der neuen staatsrechtlichen Lage nicht verstanden werden.
Demgegenüber ist das vorlegende Oberlandesgericht in Braunschweig der Ansicht, daß § 57 EheG weiter anzuwenden sei. In dem Genehmigungsschreiben
 der drei Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 sei ausdrücklich betont, daß die Vollmachten, die dem Bund durch das Grundgesetz übertragen werden, den Vorschriften des Besatzungsstatuts unterworfen sind. Hach Ziffer 7 b des Besatzungsstatuts vom 12. Mai 1949 (ABI AHK 1949 S 15) in der Passung
 
4
~ 4 -
/
vom 6, Marz 1951 (ABI AHK 1951 S 792) bleibe das EheG in Kraft, bis es auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden von den Besatzungsbehörden oder auf Grund einer von ihnen erteilten Ermächtigung durch die deutschen Behörden aufgehoben oder geändert werde- Auch nach dem Inkrafttreten der Pariser Verträge (5o Mai 1955) dürften die vom Kontrollrat erlassenen Rechtsvorschriften von den Organen der Bundesrepublik und der Bänder nicht aufgehoben oder geändert werden (Art 1 Abs 1* Satz 1 des Überleitungsvertrags)« Vielmehr sei der Bundesrepublik in Art 1 Abs 2 aaO lediglich das Recht übertragen worden, nach jeweiliger Konsultation mit den drei Westmächten die Rechtsvorschriften des Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit, zu setzen, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Generalvertrages und der Zusatzverträge oder auf Verlangen der drei Mächte in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich Berlins und Deutschlands als,Ganzem in Kraft blieben. Kontroll-ratsrecht habe daher bis zu seiner Aufhebung oder Änderung den Vorrang vor dem Grundgesetz behalten.
Die Bindung der deutschen Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane dürfe ‘auch* durch die rechtsprechende Gewalt nicht umgangen werden, so daß sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob § 57 EheG gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoße, erübrige«
IIIo Bei der Auslegung der Vorschrift des § 57 EheG, die hier in Verbindung mit Art 3 Abs 2 und 117 Abs 1 GrundG in Rede steht, handelt es sich zwar um eine Kontrollratsvorschrift« Diese ist aber einer Mreichs-gesetzlichen" Vorschrift im Sinne des § 28 Abs 2 FGG gleichzusetzen (vgl BGHZ'3, 220? 6, 342 und BGH Beschluß des erkennenden Senates vom 5« Dezember 1950

*
row 51, 151 = m (Nr 1) § 28 FGG). Da das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 57 EheG von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) abweichen will, sind die Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben»
XVo Das vorlegende Oberlandesgericht hat sich mit beachtlichen Gründen gegen die u»a<> von Bosch (Rechts-pfleger 1953, 276) und Groos (FamRZ 1955, 226) vertretene Ansicht ausgesprochen, daß auch das Ehegesetz, obwohl es ein Kontrollratsgesetz sei, dahin überprüft werden dürfe, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eines Eingehens auf diese Frage bedarf es nicht. Denn eine Prüfung, ob § 57 EheG dem Artikel 3 Abs 2 GrundG widerspreche, ergibt, daß dies nicht der Fall ist» Diese Prüfung ist den Gerichten auch dann nicht verschlossen, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, ein Messen am Grundgesetz sei bei Kon-trollratsgesetzen nicht zulässig. Denn dies könnte nur bedeuten, daß ein Kontrollratsgesetz auch dann anzuwenden s.ei, wenn es gegen das Grundgesetz verstößt. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 6. April 1951 (BGHZ 1, 363 /J69/), in der es heißt» Besatzungsrecht bleibe der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen. Denn es handelt sich hierbei ersichtlich nur um eine Ungenauigkeit im Ausdruck. Gemeint ist nicht, daß den Gerichten die Nachprüfung entzogen sei, sondern nur, daß Besatzungsnormen auch dann anzuwenden seien, wenn eine Nachprüfung ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergebe. Darauf weist auch der Umstand hin, daß sich das Urteil für seine Auffassung u.a. auf
 Ab
die Abhandlung von Ipsen (DV 1949) bezieht; Ipsen spricht aber auch nur von einer Nichtprüfbarkeit "im Hinne einer Geltungsablehnung",,
V. Die hiernach zulässige Prüfung ergibt, daß § 57 Ehe(J dem Art 3 Abs 2 GrundG, nach dem Männer und Frauen gleichberechtigt sind, nicht widerspricht *
Mit Ablauf des 31- März 1953 ist das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen entgegensteht, außer Kraft getreten (BGHZ 10, 266 ff)*
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob'einzelne Bestimmungen des BGB durch Art 3 Abs 2 GrundG ungültig geworden sind, so u,a, der V.. Zivilsenat in der bereits erwähnten Entscheidung zur Frage des Güterrechts, außerdem der III* Zivilsenat (BGHZ 17, 360 ff) zur Frage der Gültigkeit des § 1606 BGB und ferner der erkennende Senat, vor allem in seinen Entscheidungen zur Frage des Aussteueranspruchs (BGHZ 11, 206 ff; 14, 205 ff) und des Kranzgeldes (BGHZ 20, 195 ff)« In dem letzterwähnten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß das hinter dem Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau stehende Anliegen kein theo-.retisch-ideoiogisehes, sondern ein praktisch-menschliches ist. Ob eine Gesetzesbestimmung mit dem Grundsatz des Art 3 Abs 2 GrundG im Einklang steht, ist stets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der gesetzlichen Bestimmungen eingehend zu prüfen. Für
V'M
die Beurteilung der Frage, ob § 57 EheG dem Gleich-berechtigungsgrundsatz widerspricht, ist als Ausgangspunkt zu beachten,'daß. sich4der Name des Mannes durch die Heirat nicht ändert. Es besteht begrifflich
- 7 ~
daher keine Möglichkeit, dem Manne die Führung seines Hamens, den er in der Regel seit seiner Geburt führt, im Falle der Scheidung zu verbieten und den Mann auf einen anderen Hamen zu verweisen* Bei der Frau liegen die Binge ihrem Wesen nach anders,, Bie Frau erhält naeh § 1355 BGB zwar mit der Heirat den Hamen des Mannes« Ihr Familienname geht mit der Heirat jedoch nicht unter« Ihr steht es u-a* frei, ihren Familiennamen dem Hamen des Mannes beizufügen (vgl Bölle JZ 1953? 357)« Ihr Familienname bleibt, auch' abgesehen von der erwähnten Möglichkeit, trotz der Heirat an sich erhalten, Bas ergeben insbesondere die folgenden Bestimmungen?, Wenn eine verheiratete Frau ein Kind annimmt, so erhält dieses gemäß § 1758 BGB den Familiennamen,' den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat. In die gleiche Richtung weist die Vorschrift des $ 1706 BGBeFerner kann die geschiedene Frau nach § 55 Abs 1 EheG durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Familiennamen wieder annehmen. Hach § 55 Abs 2 Satz 1 EheG kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Hachkommenschaft vorhanden ist, Bie Bestimmungen des § 55 EheG zeigen, daß die geschiedene Frau die Möglichkeit hat, sich von dem Hamen des Mannes vor allem dann loszusagen, wenn der Mann unehrenhafte Handlungen begeht und das Ansehen des Hamens dadurch schädigt« Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Verbindung der Frau mit dem Familiennamen des Mannes nicht so fest und unlösbar wie beim Manne ist* Ist also die Rechtslage insoweit nicht die gleiche, so kann von einer Verletzung des'Gleichberechtigungsgrundsatzes durch § 57 EheG schon deshalb nicht gesprochen werden« Hinzukommt noch folgendes? Hat die geschiedene
 
- 8 ~
Frau, wie dargelegt, die Möglichkeit, den Namen des Mannes nicht mehr zu führen, wenn der Mann diesem Unehre bereitet hat, so steht es mit der richtig verstandenen Gleichberechtigung jedenfalls nicht im Widerspruch, wenn dem Mann unter den strengen Voraussetzungen des § 57 EheG das Recht gewährt wird, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen.
Paß im vorliegenden Pall aus der Ehe ein Sohn hervorgegangen ist, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Zwar führt § 57 EheG dazu, daß die geschiedene Prau gezwungen werden kann, einen anderen Namen zu führen als ihr eheliches Kind, und es kann nicht verkannt werden, daß hierin eine gewisse Schlechterstellung gegenüber dem geschiedenen Mann liegt, dem die Einheitlichkeit, des Familiennamens mit seinen Kindern auch dann gesichert ist, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen die geschiedene Prau. schuldig macht oder gegen ihren Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Auch dies aber beruht darauf, daß - wie oben dargelegt worden ist -, die Rechtsstellung der Ehefrau hinsichtlich des Familiennamens des Mannes eine schwächere ist, als die des Mannes *
VI Die Kostenehtscheidung beruht auf dem § 2 Abs 1 KostO.
Schmidt	Ascher Bundesrichter Scheffler Wüstenber Baske ist beurlaubt und verhindert 25u unterschreiben, Schmidt