ner nicht anwendbar* wenn dieser weder Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist* auf dem das Grundpfandrecht* das die Verbindlichkeit sichert* ruht« In diesem Falle kann ihm jedoch Vertragshilfe durch •Herabsetzung der Zinsen nach § 1 des Gesetzes gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen„ Io Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24* Oktober 1953 in Ziff 2 (Ziff III des Beschlusses der 93* Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin vom 10«Juni 1953) aufgehoben* soweit er sich auf die Zinsen der Forderung der Antragsgegnerin für die Zeit vom 10 Januar 1953 bis zu dem 30*Juni 1955 bezieht® Für den Fall, daß der Pachtvertrag entweder von der Verpächterin oder von dem Pächter aus irgendwelchen Gründen, die im Pachtverträge anerkannt sind, aufgehoben werden sollte, so ist dieser Erbvertrag unwirksam und die Erblasserin berechtigt, über die Grundstücke frei zu Verfügen« Nachdem der Antragstellerin bereits durch Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in Berlin vom 286 August 1951.Stundung eines Teiles ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren Altgläubigern aus der Zeit vor dem Zusammenbruch bis zu dem 31 o. Dezember 1952 gewährt worden war, hat sie erneut Vertragshilfe begehrt und den Antrag gestellt, sämtliche Verpflichtungen ihrer Altgläubiger in Höhe von insgesamt 344c581?85 DM nach billigem Ermessen des Gerichts auf eine tragbare Höhe herabzusetzen und ihr die herabgesetzten Verbindlichkeiten bis zu dem 31 o Dezember 1955 zu stunden«, Da ein Vergleich mit den Gläubigern nicht zustande gekommen ist, hat das Landgericht in Berlin durch Beschluß vom iOo Juni 1953 (Bl 41 f d A) IIo die fälligen Zinsen sämtlicher vor dem 21«, Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber allen Altgläubigern auf Null herabgesetzt,“ Las Kammergericht hat die Entscheidung des Landgerichts durch Beschluß vom 24« Oktober 1953 (Bl 69 d A) in Ziff II dahin geändert, daß die bis zu dem 31« Dezember 1952 fällig gewesenen Zinsen sämtlicher vor dem 25 * Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber der Antrags-gegnerin auf Null herabgesetzt werden, und in Ziff III dahin, daß an Stelle des 21« Juni 1948 der'25« Juni 1948 tritt» Im übrigen hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde zurück-gewiesen,; Die Antragsgegnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegto Sie hat beantragt, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben und den Antrag auf Vertragshilfe, soweit ihm durch den Beschluß des Landgerichts zu Ziff II und III ihr gegenüber entsprochen worden sei, zurückzuweisen« ILc 1) Die Antragsgegnerin greift zunächst die Entscheidung des Kammergerichts an, soweit in dieser ihr gegenüber die bis zu dem 31» Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen der vor dem 25* Juni 194-8 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin auf Null herabgesetzt werden,, Sei aber § 3 VHG nicht anwendbar, so könne die Herabsetzung der Zinsen der durch ein Grundpfandrecht gesicherten Forderung nach § 1 VHG durchgeführt werden, denn die Sonderregelung des § 3 VHG stelle nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergünstigung für den Schuldner dar, und es sei mit diesem Willen unvereinbar, dem Schuldner dinglich gesicherter Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen § 3 VHG.unanwendbar sei, die Vertragshilfe überhaupt zu versagen. Die Voraussetzungen dee § 1 VHG lägen vor* Die Antragstellerin könne sich wegen des Verlustes ihres in Schlesien gelegenen Werkes auf einen durch Kriegsfolgen erlittenen wesentlichen Vermögensverlust berufen (§ 1 Abs 3 VHG)* Obwohl das Unternehmen der Antragstellerin wirtschaftlich gesund sei und einwandfrei geleitet werde? der ein Zurückgreifen auf § 1 nur sulasse, wenn an sich die Voraussetzungen des § 3 gegeben seien* Jedenfalls aber habe die Zinsforderung nicht auf Hull herabgesetzt werden dürfen, da es sich bei den Ansprüchen auf die Zinsen um selbständige Forderungen handele und auch ein Bruchteil von ihnen bestehenbleiben müsse» Das Kamraergericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Hypothek der Antragsgegnerin über den § 1118 BGB hinaus die Zinsen ihrer Forderung gegen die Antragstellerin sichert» Es kann offen bleiben, ob § 3 VHG nur anwendbar ist, ft Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung® daß eins Anwendung des § 3 VHG nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner der Zinsen und derjenige, \ dem der Ertrag des Grundstücks zufließt, personengleich sind® § 3 VHG geht davon aus, daß regelmässig die Zinsen der durch Pfandrechte gesicherten Forderungen aus den Erträgen des Grundstücks beglichen werdenc Bei einer Minderung des Ertrages des belasteten Grundstücks um mehr als 25 $ infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden gebietet die Bestimmung die Herabsetzung der Zinsen insoweit® als diese den Ertrag des Grundstücks übersteigen$ eine Ausnahme davon läßt das Gesetz ausdrücklich nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG zu® Es soll damit verhindert werden, daß sich die Kapitalschuld durch die auflaufenden Zinsrückstände mehr und mehr vergrössert und schließlich der Grundstückswert aufgezehrt wird (Saage Vertragshilfegesetz § 3 Anm I /S 1§/) <* Darauf kann es aber, was den persönlichen Schuldner betrifft, nicht ankommen, wenn er nicht der Eigentümer des Grundstücks ist® Denn in diesem Pall werden die Zinsen in aller Regel nicht aus den Erträgen des Grundstücks beglichen^ in erster Linie muß sie vielmehr der Schuldner aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, während der Grundstückseigentümer nur dinglich haftet® Auch hier können zwar die sich mehrenden, unbezahlt bleibenden Zinsrückstände den Grundstückswert erreichen oder übersteigen, doch besteht die von dem Gesetz vorausgesetzte unmittelbare Beziehung zwischen Zuzugeben ist* daß dem Inhaber der Antragstellerin in dem Pachtvertrag* den er mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossen hat, eine Stellung eingeräumt worden ist*, die ihm weitgehende Befugnisse hinsichtlich der gepachteten Grundstücke gewährt* Dingliche Rechte an den Grundstücken hat er jedoch damit nicht - erworben,' und auch der Erbvertrag, in dem er ”zu dem Vorerben dieser Grundstücke” eingesetzt ist* hat ihm keine solchen verschafft* Hinzu kommt* daß, wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird, § 3 VHG von dem Ertrag des Grundstücks ausgeht und dieser hier zu einem nicht unerheblichen Teil in ~ der Form des von der Antragstellerin gezahlten Pachtzinses der Grundstückseigentümerin zufließtc Die. Erträge, die die Antragstellern auf Grund eines* zudem nur obligatorischen Rechtsverhältnisses aus den Grundstücken zieht, stehen ihr mithin nicht uneingeschränkt zur. überhaupt entfalle o Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 3 VHG den Zweck verfolgt, eine einheitliche Behandlung der Zinsen von sogenannten Trümmerhypotheken im Vertragshilfeverfahren zu gewährleisten, und deshalb dem Vertragshilferichter in dieser Vorschrift bindende Rieht-linienfür die Herabsetzung der Zinsen gegeben (Saage § 3 Anm I iß 797? Ausdruck gebracht, daß die Herabsetzung von Zinsen aus Verbindlichkeiten, die an Grundstücken gesichert sind, dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 3 VHG nicht gegeben sind* Das Gesetz selbst läßt vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß in solchem Pall wieder die allgemeine Regelung des § 1 VHG gelten so,ll0 Darauf weist die Bestimmung des § 3 Abs 3 VHG hin, die ein Zurückgehen auf § 1 ausnahmsweise sogar dann gestattet, wenn die Regelung an sich nach § 3 Abs 2 zu erfolgen hätte0 Dem läßt sich nicht entgegenhalten, die Vorschrift des § 1 Abs 4 VHG bringe die Auffassung des Gesetzgebers zu dem Ausdruck, daß der Schuldner im Vertragshilfeverfahren in der Regel nicht besser gestellt sein dürfe, als es im Vergleichsverfahren oder 'Konkursverfahren der Pall wäre (Saage § 1 Anm III 1 b jy* aa /ß 53/$ vgl die Ausführungen des Berichterstatters in der i960 Sitzung des Bundestages von 1949? Protokolle S 8461* mitgeteilt auch DRiZ 19529 60)«, Diesen Grundsatz hat das Ge setz uneingeschränkt nur für Kapitalverbindlichkeiten aufge stellte So hat auch das Oberlandesgericht in Hamburg die Präge der Herabsetzung von Zinsen.der durch Schiffshypotheken gesicherten Verbindlichkeiten* für.die nach seiner Auffassung § 3 VHG nicht gilt* nach § 1 VHG beurteilt (NJW 1953* 190 /j9jy)o Zu Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen* daß die Sonderregelung des § 3 nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergünstigung für den - auch dinglich mit dem Grundstück haftenden - Schuldner darstellen solle«. Die Erwägungen* auf Grund deren das Beschwerdegöricht in Anwendung des § 1 VHG dazu gelangt ist* die bis zu dem 31o Dezember 1952 fällig gewordenen'Zinsen zu streichen* lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«, Daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen* ist in dem angefochtenen Beschluß einwandfrei dargetan* und' auch die gebotene Abwägung der Interessen der •Antragstellerin und der Antragsgegnerin* die das Beschwerdegericht vorgenommen hat* ist nicht zu beanstanden«, 52/), Gleichwohl besteht zwischen beiden ein enger innerer Zusammenhang, und im Sinne des Vertragshilfegesetzes müssen sie nach dessen Zweck solange als eine Einheit angesehen werden, als dem Gläubiger der Hauptforderung noch die Zins-forderuhg zusteht und auch der Schuldner beider dieselbe Person ist- V021 Duden-Rowedder (aaO) wird darauf hingewiesen, daß die vollständige Streichung von Verbindlichkeiten des Schuldners über den Grundgedanken der Vertragshilfe, nämlich die Möglichkeit für eine gütliche Einigung zu schaffen (§ H VHG), hinausgehe0 Dieser Grundgedanke wird jedoch nicht verlassen, wenn die'Zinsforderung gestrichen, die Hauptforderung hingegen aufrecht erhalten wird«, § 3 Abs 2 VHG? 2) Das Beschwerdegericht hat ferner die vor dem 25 * Juni 1948 entstandenen Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin bis zu dem 30«Juni 1955 zinslos gestundet« Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde auch insoweit angegriffen* das Rechtsmittel jedoch in dieser Hinsicht nicht näher begründet« det keine Anwendung, wenn die Stundung einer dinglich gesicherten Verbindlichkeit in Frage steht (Saage § 2 Anm II 1 c ZS 72/) | hier hat übrigens das Landgericht' ausdrücklich festgestellt, daß im Range nachstehende Rechte an dem Grundstück nicht vorhanden sind« c) Was die "zinslose“ Stundung betrifft, so ist der angefochtene Beschluß jedoch nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten* Die Antragstellerin hat seinerzeit verlangt, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 135 625°- DM nebst 5 # Zinsen für die Z.eit vom Dezember 1952 erwachsenen und fällig gewesenen Zinsen herabzusetzen* Das Begehren »zinsloser" Stundung bis zu dem 31 * Dezember 1955 brachte vielmehr unmißverständlich zpm Ausdruck,.daß die Antragstellerin die Zinsen bis zu dem 31» Dezember 1955 gestrichen haben wollte* Dementsprechend hat auch das Landgericht auf Seite 4 der Gründe seines Beschlus- ses (Bl 42 R d A) die Streichung »sämtlicher rückständigen und künftigen Zinsen bis 30« 601954rt (gemeint ist wohl bis zu dem 30o Juni 1955 entsprechend Ziff III des entscheidenden Teils des Beschlusses des Landgerichts) angeordnet0 Nach den Ausführungen;, wie sie oben unter 1 c enthalten sind* war die Streichung dieser Zinsen rechtlich statthaft» Das Beschwerdegericht hat dann zwar die zinslose Stundung bis zu dem 30«
•« * , Vn ^* «• * ^■ s?C Für das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetze ■ Vertragshilfegesetz (VHG) §§ 1, 3 Rechtssatzg i0 § ^ VHG^ist gegenüber dem persönlichen Schuld- ner nicht anwendbar* wenn dieser weder Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist* auf dem das Grundpfandrecht* das die Verbindlichkeit sichert* ruht« In diesem Falle kann ihm jedoch Vertragshilfe durch •Herabsetzung der Zinsen nach § 1 des Gesetzes gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen„ 20 Zinsforderungen können nach § 1 des Gesetzes ganz erlassen werden, wenn sie dem Gläubiger der Hauptforderung zustehen, von der ein Teil bestehen.bleibt„ .Aktenzeichens IV ZB 111/53 Beschluß des BGH vom Ho Juli 1954 KG Berlin Beschluß der Firma D B In der Vertragshilfesache Alc;ti/enges ellschaft in H^HB®strasse Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin«, gegen die Firma N Leichtmetallbau Kurt HflHHHk in CfHDstrasse Antragstellerin und Beschwerdegegnerin* - Verfahrensbevollmächtigter% Rechtsanwalt in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Ho Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt9 der Bundesrichter Raske* Br„ Kregel«, Dro v0Werner und Wüstenberg' beschlossen;; % * Io Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24* Oktober 1953 in Ziff 2 (Ziff III des Beschlusses der 93* Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin vom 10«Juni 1953) aufgehoben* soweit er sich auf die Zinsen der Forderung der Antragsgegnerin für die Zeit vom 10 Januar 1953 bis zu dem 30*Juni 1955 bezieht® In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen0 IIo Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen* IIIo Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren vor dem Gericht der weiteren Beschwerde wird* soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen ist«, auf 60 000 DM? soweit der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben ist, auf 10 000 DM festgesetzte Gründe g Io Der Inhaber der Antragstellerin unterhielt bis zu dem Zusammenbruch in BCfHHistrasse und in bei W^m^^/Schlesien Fabrikbetriebe? in denen Flugzeugzubehörteile hergestellt wurdeno Während des zweiten Weltkrieges nahm er zur Finanzierung beider Betriebe bei der Antragsgegnerin mehrfach Kredite auf, zu deren Sicherung auf den Grundstücken in mmm Gesamthypothek eingetragen wurde.- Infolge des Zusammenbruchs ging der Betrieb in verlorene Nach dem Kriege baute der Inhaber der Antragstellerin den in Berlin befindlichen Betrieb wieder auf0 In ihm werden jetzt Leichtmetallbau-Erzeugnisse hergestellt. Die in BBHHHHHHB? strasse BHH? belege- nen Grundstücke? auf denen sich der Betrieb befindet, ge-' hören Frau Maria die früher mit dem Inhaber der Antragstellerin verheiratet war0 Die Ehe ist geschieden wordeno Am 5» November 1949 schlossen Frau VflBi und der Inhaber der Antragstellerin einen notariellen Pachtvertrag sowie einen notariellen Erbvertrag? die auszugsweise folgendermaßen lauteng Pachtvertrags Frau V BMMBI verpachtet die ihr zu Eigentum gehörigen? zu BBHJHHHHB? °fHH^^rasse Ht belegenen «*0 Fabrikgrundstücke und zwar auf Lebenszeit des Pächters? beginnend mit dem 10 Oktober 1949? jedoch vorbehaltlich der im § 6 enthaltenen besonderen Kundigungsbes t immungen 0 o a o •> o § 3 Der Pachtzins beträgt zunächst monatlich bis zu dem '31o 3 ö1950 beginnend am 1010o 1949 ^ 500o~ DM 0 • o und ab 1o4p1950 monatlich 600c- DM 0 o 0 Ausserdem trägt der Pächter sämtliche Instandsetzungskosten der Grundstücke, und zwar auch solche, die durch normale Abnutzung erforderlich geworden sind oder erforderlich werden0 Endlich trägt der Pächter alle auf den Grundstücken ruhenden öffentlichen und privaten Lasten jedweder Art o o o o o § 4 Der Pächter verpflichtet sich, die Grundstücke und ihre aufstehenden Gebäude nach Kräften in ordnungs-mässigem Zustand zu halten, bezw0 in diesen allmählich zu versetzen,, Wertmindernde oder wesentliche Veränderungen ’an den Grundstücken darf der Pächter nur mit Einwilligung der Verpächterin vornehmen,, § 6 Gerät der Pächter mit der Zahlung auch nur einer Zinsrate länger als vierzehn Tage nach Fälligkeit in Verzug oder kommt er seiner Verpflichtung nach Absatz 3 des § 3 nicht nach, so ist die Verpächterin zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages und zu dem freihändigen Verkauf der Grundstücke berechtigt, wenn sie diese Maßnahme 3 Wochen zuvor durch eingeschriebenen Brief angedroht hate Der Pächter ist berechtigt, diesen Pachtvertrag zu dem Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen0 * o o Die Verpächterin erteilt dem Pächter in besonderer Urkunde Verwaltungsvollmacht für die verpachteten Grundstücke dergestalt, daß dieselbe für die Dauer dieses PachtverträgeQ unkündbar ist, mit Ausnahme eines wichtigen Grundes, wie z„B, Nichtzahlung der Lasten gemäß § 3 und der Paohtraten« *76 - 5 ~ § 1 D^^rschienen^zu 1) ist Eigentümerin der in'BHIHl HHBHR? CQHH^trasse telegenen * « orikgrunastücke© Sie setzt hiermit den Erschienenen zu 2), den Fabrikanten Kurt H'fHHHlHHHi zu dem Vor erben dieser Grundstücke ein0 §2 Als Nacherben werden eingesetzt * § 3 Falls der Vorerbe den Erbfall nicht erleben sollte, so ist die Nacherbeneinsetzung hinfällig und die Erblasserin berechtigt, über die Grundstücke frei zu verfügen« § 4 Die oben bezeichneten Grundstücke sind dem Vorerben sei tens der Erblasserin verpachtet,, Für den Fall, daß der Pachtvertrag entweder von der Verpächterin oder von dem Pächter aus irgendwelchen Gründen, die im Pachtverträge anerkannt sind, aufgehoben werden sollte, so ist dieser Erbvertrag unwirksam und die Erblasserin berechtigt, über die Grundstücke frei zu Verfügen« Die Hauptforderung der Antragsgegnerin aus den von ihr früher gegebenen Krediten beträgt .noch 155*625«- DM* Die Zinsrückstände für die Zeit vom 1«. Mai 1945 bis zu dem 31« Dezember 1952 belaufen sich nach ihren Angaben auf 54«198,05 DM, 6 nach den Angaben der Antragstellerin auf 54o396?65 DM (oder 54 596., 65 DM, vgl Bl-P.. (JA). Nachdem der Antragstellerin bereits durch Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in Berlin vom 286 August 1951.Stundung eines Teiles ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren Altgläubigern aus der Zeit vor dem Zusammenbruch bis zu dem 31 o. Dezember 1952 gewährt worden war, hat sie erneut Vertragshilfe begehrt und den Antrag gestellt, sämtliche Verpflichtungen ihrer Altgläubiger in Höhe von insgesamt 344c581?85 DM nach billigem Ermessen des Gerichts auf eine tragbare Höhe herabzusetzen und ihr die herabgesetzten Verbindlichkeiten bis zu dem 31 o Dezember 1955 zu stunden«, Da ein Vergleich mit den Gläubigern nicht zustande gekommen ist, hat das Landgericht in Berlin durch Beschluß vom iOo Juni 1953 (Bl 41 f d A) Ic die Hauptforderungen der Altgläubigerin mit Ausnahme der Kapitalforderungen der Antragsgegnerin und einer weiteren Forderung von 143o~ DM auf einen Betrag von nunmehr insgesamt 90o512o- DM herabgesetzt und der Antragstellerin aufgegeben, die herabgesetzten Hauptforderungen der Kleingläubiger in Höhe von 8«,694»~ DM in' 18 Monatsraten, beginnend'am 1«, Juli 1953, zu tilgen? IIo die fälligen Zinsen sämtlicher vor dem 21«, Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber allen Altgläubigern auf Null herabgesetzt,“ J 7 ~ III© die vor dem 21* Juni 1948 begründeten Verbindliche keiten der Antragstellerin gegenüber der Antrags*^ gegnerin und- zwei weiteren Gläubigern bis zu dem 30* Juni 1955 zinslos gestundet« Gegen diesen Beschluß hat nur die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und verlangt, den Beschluß des Landgerichts. zu Ziff II und III, soweit sie davon betroffen werde, aufzuheben* - Las Kammergericht hat die Entscheidung des Landgerichts durch Beschluß vom 24« Oktober 1953 (Bl 69 d A) in Ziff II dahin geändert, daß die bis zu dem 31« Dezember 1952 fällig gewesenen Zinsen sämtlicher vor dem 25 * Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber der Antrags-gegnerin auf Null herabgesetzt werden, und in Ziff III dahin, daß an Stelle des 21« Juni 1948 der'25« Juni 1948 tritt» Im übrigen hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde zurück-gewiesen,; Die Antragsgegnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegto Sie hat beantragt, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben und den Antrag auf Vertragshilfe, soweit ihm durch den Beschluß des Landgerichts zu Ziff II und III ihr gegenüber entsprochen worden sei, zurückzuweisen« Die Antragstellerin hat beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisenc ILc 1) Die Antragsgegnerin greift zunächst die Entscheidung des Kammergerichts an, soweit in dieser ihr gegenüber die bis zu dem 31» Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen der vor dem 25* Juni 194-8 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin auf Null herabgesetzt werden,, a) In .dem Beschluß des Kammergerichts wird dazu ausgeführt g Eine Herabsetzung der. Zinsen .nach der Vorschrift des § 3 VHG komme nicht in Betracht,- Diese Bestimmung gelte nur, wenn der Schuldner der Zinsen und derjenige, dem der Ertrag des belastenden Grundstücks zustehe, identisch seien* Hier sei aber der Inhaber der Antragstellerin nur Pächter der Grundstücke, auf denen die die Verbindlichkeiten sichernde Hypothek der Antragsgegnerin ruhe* Zwar komme die Stellung, die er auf Grund des mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossenen Pachtvertrages und Erbvertrages inne habe, der Stellung eines dinglich Nutzungsberechtigten fast gleich, doch fließe' ihm nicht der gesamte Ertrag des Grundstücks zu, da er einen monatlichen Pachtzins von 600*- DM an die Eigen" tümerin zu zahlen habe* Sei aber § 3 VHG nicht anwendbar, so könne die Herabsetzung der Zinsen der durch ein Grundpfandrecht gesicherten Forderung nach § 1 VHG durchgeführt werden, denn die Sonderregelung des § 3 VHG stelle nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergünstigung für den Schuldner dar, und es sei mit diesem Willen unvereinbar, dem Schuldner dinglich gesicherter Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen § 3 VHG.unanwendbar sei, die Vertragshilfe überhaupt zu versagen. Die Voraussetzungen dee § 1 VHG lägen vor* Die Antragstellerin könne sich wegen des Verlustes ihres in Schlesien gelegenen Werkes auf einen durch Kriegsfolgen erlittenen wesentlichen Vermögensverlust berufen (§ 1 Abs 3 VHG)* Obwohl das Unternehmen der Antragstellerin wirtschaftlich gesund sei und einwandfrei geleitet werde? seien das ihr verbliebene Vermögen und die Entfaltungsmöglichkeiten ihres Betriebes auf' Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Notlage Berlins nicht groß genug? um auch die erheblichen Zinsrückstände aus den Altverbindlichkeiten ihrer Großgläubiger? zu denen die Antragsgegnerin gehöre? zu begleichen* Die Kredite, die diese der Antragstellerin seinerzeit gewährt habe? seien für den Ausbau der Betriebe in Berlin und in Schlesien bestimmt geweseno Die Antragsgegnerin habe gewußt? daß die hingegebenen Beträge im Ergebnis dazu gedient hätten?die Rüstungsproduktion zu steigern« Bei solchen Krediten sei-es im Gegensatz zu Realkrediten unerheblich gewesenob sie dinglich gesichert gewesen seien oder nichts entscheidend sei es vielmehr gewesen? ob den Verbindlichkeiten erhebliche Forderungen gegen die öffentliche Hand gegenübergestanden hätten« Diese Forderungen der Antragstellerin seien infolge des Kriegsausgangs ersatzlos weggefallen* Auch aus diesem Grunde sei es eine unzu demutbare Härte? wenn die Antragsgegnerin die Zinsrückstände aus einem derartigen Rüstungskredit zu zahlen habe. Da die Antragsgegnerin keine Gründe dafür vorgetr'agen habev daß ihr eine Herabsetzung nicht zugemutet werden könne? sei es gerechtfertigt? die Zinsforderung für die bis zu dem 31o Dezember 1952 fällig gewesenen Zinsen auf Null herab-zusetzen* .„f^)i_.Ä„ ' , ' ' , 1 Cl I? Zwar müsse bei der nach § 1 Abs 1 VHG zulässigen Herabsetzung einer Ältverbindlichkeit grundsätzlich ein Bruchteil der Schuld bestehen 'bleiben, doch müßten die Hauptforderung und diejenige auf die Zinsen als einheitliche Forderung betrachtet werden* so daß nur eine Herabsetzung, nicht aber eine Streichung der Forderung .vorliege, wenn zwar die Zinsen erlassen würden, die Kapitalforderung aber ganz oder teilweise bestehen bleibe» : b) Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß eine; Herab-Setzung ihrer Zinsforderung unzulässig,sei* § 1 Abs 1r VHG sei nicht anwendbar, da die Sondervorschrift des § 3 VHG eingrei-fe.o Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, daß eine Herabsetzung von Zinsen der durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten nur im Rahmen dieser Vorschrift erfolgen solle. Entfalle wie hier die Anwendung des § 3 VHG, so sei es.auch nicht möglich, § 1 Abs 1 VHG anzuwenden» Dafür spreche auch Abs 3 .des § 3? der ein Zurückgreifen auf § 1 nur sulasse, wenn an sich die Voraussetzungen des § 3 gegeben seien* Jedenfalls aber habe die Zinsforderung nicht auf Hull herabgesetzt werden dürfen, da es sich bei den Ansprüchen auf die Zinsen um selbständige Forderungen handele und auch ein Bruchteil von ihnen bestehenbleiben müsse» c) Das Rechtsmittel kann in dem.hier in Frage stehenden Punkt keinen Erfolg haben» Das Kamraergericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Hypothek der Antragsgegnerin über den § 1118 BGB hinaus die Zinsen ihrer Forderung gegen die Antragstellerin sichert» Es kann offen bleiben, ob § 3 VHG nur anwendbar ist, ft ~ 11 soweit auch die Zinsen durch das Grundpfandrecht gesichert sind. Hier kann der Antragstellerin ohnehin nicht auf Grund dieser Vorschrift Vertragshilfe gewährt werden® Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung® daß eins Anwendung des § 3 VHG nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner der Zinsen und derjenige, \ dem der Ertrag des Grundstücks zufließt, personengleich sind® § 3 VHG geht davon aus, daß regelmässig die Zinsen der durch Pfandrechte gesicherten Forderungen aus den Erträgen des Grundstücks beglichen werdenc Bei einer Minderung des Ertrages des belasteten Grundstücks um mehr als 25 $ infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden gebietet die Bestimmung die Herabsetzung der Zinsen insoweit® als diese den Ertrag des Grundstücks übersteigen$ eine Ausnahme davon läßt das Gesetz ausdrücklich nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG zu® Es soll damit verhindert werden, daß sich die Kapitalschuld durch die auflaufenden Zinsrückstände mehr und mehr vergrössert und schließlich der Grundstückswert aufgezehrt wird (Saage Vertragshilfegesetz § 3 Anm I /S 1§/) <* Darauf kann es aber, was den persönlichen Schuldner betrifft, nicht ankommen, wenn er nicht der Eigentümer des Grundstücks ist® Denn in diesem Pall werden die Zinsen in aller Regel nicht aus den Erträgen des Grundstücks beglichen^ in erster Linie muß sie vielmehr der Schuldner aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, während der Grundstückseigentümer nur dinglich haftet® Auch hier können zwar die sich mehrenden, unbezahlt bleibenden Zinsrückstände den Grundstückswert erreichen oder übersteigen, doch besteht die von dem Gesetz vorausgesetzte unmittelbare Beziehung zwischen ~ 12 - dem Ertrag des Grundstücks und der Zinsverpflichtung nicht* Da derjenige* der die Zinsen aufzubringen hat, nicht den Grundstücksertrag erhält, kann es bei der Entscheidung der Frage, ob und inwieweit ihm die.richterliche Vertragshilfe zuteil werden soll, nicht auf diesen Ertrag abgestell.t werden* § 3 VHG'ist daher hier seinem Sinn.und Zweck nach nicht anwendbar'(Saage § 3 Anm II 1 d /ß 80/)* dagegen will Saage (aaO) den § 3 VHG über seinen Wortlaut hinaus anwenden* wenn der Schuldner der Zinsen zwar nicht Eigentümer, aber dinglich Nutzungsberechtigter am Grund stück ist* Es kann dahinstehen* inwieweit dem beizupflichten ist. Mit Recht hat jedenfalls das Beschwerdegericht seine Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf § 3 VHG gegründet. Zuzugeben ist* daß dem Inhaber der Antragstellerin in dem Pachtvertrag* den er mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossen hat, eine Stellung eingeräumt worden ist*, die ihm weitgehende Befugnisse hinsichtlich der gepachteten Grundstücke gewährt* Dingliche Rechte an den Grundstücken hat er jedoch damit nicht - erworben,' und auch der Erbvertrag, in dem er ”zu dem Vorerben dieser Grundstücke” eingesetzt ist* hat ihm keine solchen verschafft* Hinzu kommt* daß, wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird, § 3 VHG von dem Ertrag des Grundstücks ausgeht und dieser hier zu einem nicht unerheblichen Teil in ~ der Form des von der Antragstellerin gezahlten Pachtzinses der Grundstückseigentümerin zufließtc Die. Erträge, die die Antragstellern auf Grund eines* zudem nur obligatorischen Rechtsverhältnisses aus den Grundstücken zieht, stehen ihr mithin nicht uneingeschränkt zur. Abdeckung ihrer durch die -13 - Hypothek gesicherten Verbindlichkeit zur Verfügung«, Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Herabsetzung der Zinsen.entsprechend den in § 3 Abs 2 VHG gegebenen Richtlinien nicht in Betracht«, Unrichtig ist jedoch die Rechtsauffassung der Antrags-gegnerin, daß damit die Möglichkeit, die Zinsen herabzuset-z*eh?,' überhaupt entfalle o Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 3 VHG den Zweck verfolgt, eine einheitliche Behandlung der Zinsen von sogenannten Trümmerhypotheken im Vertragshilfeverfahren zu gewährleisten, und deshalb dem Vertragshilferichter in dieser Vorschrift bindende Rieht-linienfür die Herabsetzung der Zinsen gegeben (Saage § 3 Anm I iß 797? vg1 besonders die Ausführungen des Berichterstatters in der 80u Sitzung des Bundesrats Protokolle S 118)o Aber er hat mit dieser Regelung nicht zu dem. Ausdruck gebracht, daß die Herabsetzung von Zinsen aus Verbindlichkeiten, die an Grundstücken gesichert sind, dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 3 VHG nicht gegeben sind* Das Gesetz selbst läßt vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß in solchem Pall wieder die allgemeine Regelung des § 1 VHG gelten so,ll0 Darauf weist die Bestimmung des § 3 Abs 3 VHG hin, die ein Zurückgehen auf § 1 ausnahmsweise sogar dann gestattet, wenn die Regelung an sich nach § 3 Abs 2 zu erfolgen hätte0 Dem läßt sich nicht entgegenhalten, die Vorschrift des § 1 Abs 4 VHG bringe die Auffassung des Gesetzgebers zu dem Ausdruck, daß der Schuldner im Vertragshilfeverfahren in der Regel nicht besser gestellt sein dürfe, als es im Vergleichsverfahren oder 'Konkursverfahren der Pall wäre (Saage § 1 Anm III 1 b jy* aa /ß 53/$ vgl die Ausführungen des Berichterstatters in der i960 Sitzung des Bundestages von 1949? Protokolle S 8461* mitgeteilt auch DRiZ 19529 60)«, Diesen Grundsatz hat das Ge setz uneingeschränkt nur für Kapitalverbindlichkeiten aufge stellte So hat auch das Oberlandesgericht in Hamburg die Präge der Herabsetzung von Zinsen.der durch Schiffshypotheken gesicherten Verbindlichkeiten* für.die nach seiner Auffassung § 3 VHG nicht gilt* nach § 1 VHG beurteilt (NJW 1953* 190 /j9jy)o Zu Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen* daß die Sonderregelung des § 3 nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergünstigung für den - auch dinglich mit dem Grundstück haftenden - Schuldner darstellen solle«. Dafür* denjenigen Schuldner* für dessen Schuld ein in dem Eigentum einer anderen Person stehendes Grundstück haftet* schlechthin hinsichtlich der Zinsen von der Vertragshilfe auszuschliessen* fehlt es an einem inneren Grund e Die Erwägungen* auf Grund deren das Beschwerdegöricht in Anwendung des § 1 VHG dazu gelangt ist* die bis zu dem 31o Dezember 1952 fällig gewordenen'Zinsen zu streichen* lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«, Daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen* ist in dem angefochtenen Beschluß einwandfrei dargetan* und' auch die gebotene Abwägung der Interessen der •Antragstellerin und der Antragsgegnerin* die das Beschwerdegericht vorgenommen hat* ist nicht zu beanstanden«, Zulässig war es ferner* die Zinsen ganz in Wegfall zu bringen«, Es ist richtig* daß das Vertragshilfegesetz nicht den Erlaß* sondern nur die Herabsetzung von Forde- rungen gestattet, so daß ein Rest der Verbindlichkeit bestehen bleiben muß (Saage § 1 Anm III 1 b, /5 5J/? Duden-Rowedder Vertragshilfegesetz vor §• 1 Anm 14 /JS 327? ebenso für § 21 UmstG OGHZ 1, 62 /ß5$ 6£7) 0 Es läßt sich auch nicht leugnen, daß der Zinsforderung gegenüber der Hauptforderung eine gewisse Selbständigkeit zukommt * Die Zinsforderung gelangt zwar nicht ohne die Hauptforderung zur Entstehung, sie kann aber ohne diese abgetreten oder gepfändet werden und sie überdauern (RGZ 94? 137? Ennecce-rus--Lehmann Schuldrecht 14«Bearb • § 12 II /ß 51? 52/), Gleichwohl besteht zwischen beiden ein enger innerer Zusammenhang, und im Sinne des Vertragshilfegesetzes müssen sie nach dessen Zweck solange als eine Einheit angesehen werden, als dem Gläubiger der Hauptforderung noch die Zins-forderuhg zusteht und auch der Schuldner beider dieselbe Person ist- V021 Duden-Rowedder (aaO) wird darauf hingewiesen, daß die vollständige Streichung von Verbindlichkeiten des Schuldners über den Grundgedanken der Vertragshilfe, nämlich die Möglichkeit für eine gütliche Einigung zu schaffen (§ H VHG), hinausgehe0 Dieser Grundgedanke wird jedoch nicht verlassen, wenn die'Zinsforderung gestrichen, die Hauptforderung hingegen aufrecht erhalten wird«, § 3 Abs 2 VHG? der die Streichung von Hypothekenzinsen bei infolge von Kriegsschäden ertraglosen Grundstücken gestattet, enthält mithin nicht die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, daß Verbindlichkeiten nicht völlig gestrichen werden dürfen, wie dies Duden-Rowedder anzunehmen scheinen, Hach alledem muß die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, soweit das Beschwerdege- 16 rieht die his zu dem 31* Dezember 1952 fällig gewesenen Zinsen der vor dem 25« Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin gestrichen hat* 2) Das Beschwerdegericht hat ferner die vor dem 25 * Juni 1948 entstandenen Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin bis zu dem 30«Juni 1955 zinslos gestundet« Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde auch insoweit angegriffen* das Rechtsmittel jedoch in dieser Hinsicht nicht näher begründet« a) In dem angefochtenen Beschluß heißt es in diesem Zusammenhang? Durch die Herabsetzung der Altverbindlichkeiten werde zwar die Passivität der Bilanz der Antragstellerin beseitigt«, es könne ihr aber auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin nicht zugem'-Ltet ’'werden, daß sie die bis zu dem 30u Juni 1955 fällig werdenden Sinsen und Amortisationsraten fristgerecht an die Antragsgegnerin zahle« Ihre Erfolge,u:iL deren Steigerung sich ihr Inhaber bemühe, würden zunichte gemacht werden, wenn ihr Umlaufvermögen in den nächsten zwei Jahren noch zur Begleichung ihrer Altverbindlichkeiten herangezogen werden müs*-1' se5beider gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage Berlins würde dann sogar die Existenz der Antragstellerin gefährdet werden« Die Antragsgegnerin habe auch insoweit nicht vorge-tragen, was die getroffene Entscheidung ungerechtfertigt erscheinen lasse« Aus den bereits dargelegten Gründen könne ihr daher auch die Stundung zugemutet werden« „ 1 *7 • 4 b) Rechtsirrtumsfrei hat das Beschwerdegericht die Kapitalforderung der Antragsgegnerin nach § 1 Abs 1 VHG bis zu dem 30° Juni 1955 gestundet. Dabei mag es auf sich beruhen; ob ohne die gewährte Stundung überhaupt noch »Amor-tisationsraten» zu zahlen wären und nicht vielmehr das ganze Kapital fällig wäre* Die Möglichkeit, Stundung zu • gewähren, ist. durch § 1 Abs 4 VHGr nicht eingeschränkt worden (Saage § 1 Anm III 1 /§ 4^7) * Auch § 2 VHGr fin- det keine Anwendung, wenn die Stundung einer dinglich gesicherten Verbindlichkeit in Frage steht (Saage § 2 Anm II 1 c ZS 72/) | hier hat übrigens das Landgericht' ausdrücklich festgestellt, daß im Range nachstehende Rechte an dem Grundstück nicht vorhanden sind« c) Was die "zinslose“ Stundung betrifft, so ist der angefochtene Beschluß jedoch nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten* Die Antragstellerin hat seinerzeit verlangt, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 135 625°- DM nebst 5 # Zinsen für die Z.eit vom 1» Mai 1945 bis zu dem 31* Dezember 1952 in Hohe von 54 596,65 DM herabzusetzen und die herabgesetzten Verpflichtungen bis zu dem 31* Dezember 1955 zinslos zu stunden* Unzutreffend ist es deshalb, wenn es-»ia. aemvangefochtenen Beschluß heißt, die , * ■' IW. *■ Antragstellerin habe nur den Antrag gestellt, die bis zu dem 31. Dezember 1952 erwachsenen und fällig gewesenen Zinsen herabzusetzen* Das Begehren »zinsloser" Stundung bis zu dem 31 * Dezember 1955 brachte vielmehr unmißverständlich zpm Ausdruck,.daß die Antragstellerin die Zinsen bis zu dem 31» Dezember 1955 gestrichen haben wollte* Dementsprechend hat auch das Landgericht auf Seite 4 der Gründe seines Beschlus- ses (Bl 42 R d A) die Streichung »sämtlicher rückständigen und künftigen Zinsen bis 30« 601954rt (gemeint ist wohl bis zu dem 30o Juni 1955 entsprechend Ziff III des entscheidenden Teils des Beschlusses des Landgerichts) angeordnet0 Nach den Ausführungen;, wie sie oben unter 1 c enthalten sind* war die Streichung dieser Zinsen rechtlich statthaft» Das Beschwerdegericht hat dann zwar die zinslose Stundung bis zu dem 30« Juni 195.5 bestätigt und damit gleichfalls in dem entscheidenden Teil seines Beschlusses nach dessen Wortlaut ausgesprochen , daß die Zinsansprüche der Antragsgegnerin für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1955 gestrichen werden* in der Begründung des Beschlusses hat es jedoch von der Stundung der nach dem 31o Dezember 1952 fällig werdenden Zinsen gesprochen, so daß insoweit die Begründung im Widerspruch zu dem entscheidenden Teil des Beschlusses steht» Wenn das Kammergericht im Gegensatz zu dem Landgericht die hier in Präge stehenden Zinsen nicht erlassen«; sondern nur stunden wollte, so hätte es insoweit die sofortige Beschwerde nicht zurückweisen dürfen* sondern den Beschluß des Landgerichts auf-heben müssen» Da die angefochtene Entscheidung angesichts des Widerspruchs, der zwischen seinem entscheidenden Teil und seinen Gründen besteht, nicht erkennen läßt, ob das Kam-mergeriöht die von der Antragstellerin begehrte Streichung dieser Zinsen oder.nicht vielmehr nur ihre Stundung für angebracht hält, mußte sie insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden« IIIo 1) Eine KostenentScheidung ist nicht erforderlich, da Kostenschuldher die Antragsgegnerin ist (§ 2 Nr 1 KostO; Saa-ge § 19 Anm II 6 d /S 193/) und aussergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 20 Satz 1 VHG)© *1L -19 2) Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist von Amts wegen festzusetzen (§ 19 Abs 7 Satz 2 VHG) * Die Festsetzung muß getrennt für den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen wird* sowie für den Teil, hinsichtlich dessen der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben wird* erfolgen, weil eine Gerichts gebühr nur bezüglich des durch Zurückweisung der Beschwerde erledigten Teils erhoben wird (Jonas-Melsheimer-Hornig-Stemmler Heichskostenordnung 3o Aufl § 12? Anm II 1 /ß 6277? II 2 d 62§7)o Es erscheint angemessen, gemäß den §§ 24. Abs 2, 123 Abs 2 KostO in Verbindung mit § 19 Abs 7 Satz 1 VHG den Wert des Beschwerdegegenstandes vor dem Gericht der weiteren Beschwerde, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, auf 60 000 DM und soweit der Beschluß des Kammer-gerichts aufgehoben wird, auf 10 000 DM festzusetzen» Bundesrichter Dr«Kregel ist beurlaubt und ver-Schmidt Raske hindert zu unterschrei- ben, Schmidt v,Werner Wüstenberg