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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27* November !95o wird zurückgewlesen# 'Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 28. war, hat dessen Prozessbe-vollmächtigter durch eine an das Landgericht in Stuttgart gerichtete Berufungsschrift vom 3. November 195o mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden, wobei ihm mitgeteilt sei, dass # diie Berufungsfrist an diesem oder am nächsten Tage ablaufe.Kr habe daraufhin seine Ehefrau, die in seiner Geschäftsstelle als S.chreibhilfe tätig sei, beauftragt, die Berufungsschrift an.das Oberlandesgericht zu fertigen. Seine Ehefrau habe jedoch mit Rücksicht auf eine vom Beklagten vorgelegte Ladung des Landgerichts aus der 1. Instanz die Berufungsschrift an das Landgericht statt an das Oberlandesgericht .gerichtet und ihm deren Entwurf mit anderen Sachen zur Unterschrift vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter ' Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch Beschluss vom 27. Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dessen Versäumnis der Beklagte gemäss § 232 Abs. 2 ZPO. Bei einer streng formgebundenen Pn^zesshandlung, wie es die Berufungseinlegung ist, durfte er sich auch dann nicht auf eine fehlerfreie Abfassung der Beru-fungsschrift verlassen, wenn diese von einer gut geschulten Bürokraft entworfen war. Die in der Beschwerdeschrift: vorgetragene Ansicht, dass bei normalem Verlauf, der Dinge die Folgen der Versäumnis, durch eine vom- ' Landgericht zu erwartende sofortige pflichtgemäße Weiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht vermieden worden wären, kann nicht als zutreffend anerkannt werden# Zwar konnte eine Weiter- leitung - deren besondere Eilbedürftigkeit ihm ja nicht bekannt und in der Berufungsschrift selbst nicht zu dem Ausdruck gebracht war mit solcher Beschleunigung hätte veranlassen müssen, dass das Schriftstück noch am 4.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungsschriftEhefrauBerufungBerufungseinlegungOberlandesgerichtStuttgartLandgerichttagen

Volltext der Entscheidung

*7
t
Beglaubigte Abschrift
 lf( 2B 11 l/5o
Beschluss
 In Sachen

des Behördenangestell ten Wilhelm
 Kreis	M^m^strasse	0
Beklagten, Widerklägers , Berufungsklä-gers, Beschwerdeführers,
 Prozessbevol^mächtigterj Reohtaanwal t
m
gegen
*
in
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbe- . klagte, Beschwerdegegnerin
 dessen Ehefrau Erika Sl
i, P^Ästrasse
 geh* El
 Prozessbevollmächfcigterj Rechtsanwälte Br,
 wegen Ehescheidung
 hat der Bundesgerichtshof, 4* Zivilsenat, in der Sitzung vom 2o. Dezember 195o beschlossen?
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27* November !95o wird zurückgewlesen#
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
2 -
 
r ft n d e »
'Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 28. September 195o geschieden. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 4. Oktober 19§o zugest5l.lt- war, hat dessen Prozessbe-vollmächtigter durch eine an das Landgericht in Stuttgart gerichtete Berufungsschrift vom 3. Novem-ber 195o Berufung eingelegt. Die Eerufungsschrift ist am 3. November 195o beim Landgericht in Stuttgart eingegangen und von diesem an das Oberlandesgericht in Stuttgart weitergeleitet,, wo sie am 9. November 195o einging. Hiervon hat der Frozessbe- • * vollmächtigte des Beklagten frühestens am 11. November 195o Kenntnis erhalten und mit dem am 25-November 195o eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, wobei er auf die nachgeho?te Berufung Bezug nahm. Zur Begründung des Gesuches ist ausgeführt: Der Prozessbevollmächtigte des Beklagtensei von diesem am 3. November 195o mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden, wobei ihm mitgeteilt sei, dass # diie Berufungsfrist an diesem oder am nächsten Tage ablaufe.Kr habe daraufhin seine Ehefrau, die in seiner Geschäftsstelle als S.chreibhilfe tätig sei, beauftragt, die Berufungsschrift an.das Oberlandesgericht zu fertigen. Seine Ehefrau habe jedoch mit Rücksicht auf eine vom Beklagten vorgelegte Ladung des Landgerichts aus der 1. Instanz die Berufungsschrift an das Landgericht statt an das Oberlandesgericht .gerichtet und ihm deren Entwurf mit anderen Sachen zur Unterschrift vorgelegt. Um zu erreichen, dass dio Beruf urig se ehr ift noch am gleichen Tage beim Gericht eingehe, sei Eile geboten gewesen. Der Prozessbevollmächtigte sei infolgedessen nicht dazu-
 
gekommen, jedes Wort des Entwurfes nochmals nachzuprüfen. Er habe sich auf seine Frau, die gut geschult sei und den Geschäftsbetrieb mit überwache, verlassen^ Die unrichtige Adressierung yind damit der verspätete Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht seien deshalb auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der ProzessbevoÜmächtigte eine eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter ' Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch Beschluss vom 27. November 195o als unzulässig verworfen.
Die hiergegen am 4. Dezember 195o, also rechtzeitig, eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäss §§ 519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Zif.l ZPO. zulässig, jedoch nicht begründet. Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dessen Versäumnis der Beklagte gemäss § 232 Abs. 2 ZPO. gegen sich gelten lassen muss, auch unter den von ihm dargelegten Umständen verpflichtet war, die von Ihm unterschriebene Berufungsschrift sorgfältig durchzulesen. - Vgl. JW. 1935,
2955 - Bei der Kurze des Inhalts dieser‘Schrift war ihm das übrigens trotz der Eile, die er für geboten halten musste, ohne Schwierigkeit möglich. Diese Pflicht bestand umso mehr, als er damit rechnen musste und damit rechnete, dass etwaige die Wirksamkeit der Berufungseinlegung in Präge stellende Mängel
 
der Berufungsschrift im Einblick auf die Kürze der noch zur Verfügung stehenden Berufungsfrist nachträglich nicht mehr würden behoben werden können«
Bei einer streng formgebundenen Pn^zesshandlung, wie es die Berufungseinlegung ist, durfte er sich auch dann nicht auf eine fehlerfreie Abfassung der Beru-fungsschrift verlassen, wenn diese von einer gut geschulten Bürokraft entworfen war.
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Die Versäumung der Berufungsfrist beruht d&jiuoh
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nicht auf einem unabwendbaren Zufall* sondern auf, einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten dos: Beklagten. Dies Verschulden war für die Versäumung, der Prist ursächlich. Die in der Beschwerdeschrift: vorgetragene Ansicht, dass bei normalem Verlauf, der Dinge die Folgen der Versäumnis, durch eine vom- ' Landgericht zu erwartende sofortige pflichtgemäße Weiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht vermieden worden wären, kann nicht als zutreffend anerkannt werden# Zwar konnte eine Weiter-
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1eitung durch das Landgericht an das Oberlandeoge-richt erwartet werden, wie sie ja auch erfolgt .ist»
Es war jedoch nicht damit zu rechnen, dass diese-.
Weiterleitung noch am Eingangstag (3« Hovember 199Ö)
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oder am folgenden Tag erfolge. Auch bei eüaem. oyd*-nungsmässigen Geschäftsgang war nicht mit Sicher- ' heit zu erwarten, dass die Schrift noch am 3* oder s 4# November "*950 einem Beamten vorgelegt würdef der aufgrund seiner Dienststellung die Fehlerhaftigkeit der Berufungseinlegung hätte erkennen und die Weiter-
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leitung - deren besondere Eilbedürftigkeit ihm ja nicht bekannt und in der Berufungsschrift selbst nicht zu dem Ausdruck gebracht war mit solcher Beschleunigung hätte veranlassen müssen, dass das Schriftstück noch am 4. November 135o zu dem Oberlandesgericht gelangte.
Bas Oberlandesgericht hat danach die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.
= ezi Dürig gezs Ascher gezs Br .Pag endarm
 ges; Johannsen gez: Raske
 stelle des Bundesgerichtshofes
 Beglaubigt?