Die frage, ob ein Verfolgter den Nationalsozialismus unter Einsatz: von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat, ist grundsätzlich eine fatfrage, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
2542 033 IT ZB 110/57 Beschluß In der Entschädigungssache des Beniners August Spl Spj Klägers und Beschwerdeführers, gegen das Band Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, wird dem Kläger das Armenrecht für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandssgerichtjs in Celle vom 10, Mai 1957 verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet* Die frage, ob ein Verfolgter den Nationalsozialismus unter Einsatz: von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat, ist grundsätzlich eine fatfrage, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Nach dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht über die Vorgänge Ende des Jahres 1945 an einem Stammtisch im Dorfe festgestellt hat und an den das Revisionsgericht gemäß § 561 Abs 2 ZPO gebunden ist, hat sich der Kläger nur gegenüber ihm als Gegner des Nationalsozialismus bekannten Personen über seine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische berzeugung geäußert. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es daher keiner grundsätzlichen Entscheidung Uber den Begriff des Einsatzes von Freiheit% -2- v %V'' denn in der Vertretung einer politischen Auffassung liegt, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 6.4.1955, abgedruckt bei B-M Nr« 4 zu § 1 BErgG ausgesprochen hat,, noch kein Bekämpfen, vielmehr ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.3-1957 - IV ZR 5/57 - entschieden hat, eine systematische Propaganda mit dem Ziel erforderlich, die dem nationalsozialistischen Regime günstige Stimmung der Bevölkerung zu untergraben und so die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu unterhöhlen. '' * ' • • n ; > Mese'frage braucht daher nicht nochmals entschieden zu Karlsruhe, den 29* Juni 1957 Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat Schmidt Ascher Johannsen v„ Werner Maaß A;sL< , ■ *' 4? t.A-, . „• % / »• * ': W , ' A 'aVV * ' '