BGH · IV ZB 109/59 vom 22.05.1959
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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer armen Partei nicht erteilt werden, wenn eie das nach § 118 Abs* 2 ZPO erforderliche Zeugnis zu dem Nachweis der Armut nicht spätestens bis sum Ablauf der Hechtsmittelfrist eingereicht hat oder nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist und wenn sie die Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Portfall dieses Hindernisses nachgereicht hat* März 1959 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Er kann sich auf dieses Hindernis zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nur berufen, wenn er alles in seinen Kräften Stehende und von ihm zu Verlangende getan hat, um das Hindernis zu beheben. er spätestens am letzten Tage der Berufungsfrist in solcher Weise um die Bewilligung des Armenrechts nachsucht, daß er von seinem Standpunkt aus gesehen damit rechnen kann, ihm werde das Armenrecht bewilligt. Hur dann, wenn er infolge eines unabwendbaren Zufalls gehindert gewesen wäre, die Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen und seinem Gesuch beizufügen, hätte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden können, sofern er die Unterlagen unverzüglich, nachdem dieses Hindernis behoben war, nachgereicht hätte und wenn er diese Umstände dem Gericht innerhalb der Prist des § 234 ZPO ausreichend dargelegt hätte. Der Kläger hatte seine Klage unter anderem auch darauf gestützt, daß die Beklagte ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen Gr^Hl unterhalten habe. Selbst wenn der Kläger ein Hechtsmittel zunächst für aussichtslos gehalten haben sollte, mußte doch von ihm verlangt werden, daß er alsbald, nachdem er von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, sich die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis seiner Armut beschaffte, damit er in der Lage war, rechtzeitig ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch ein- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger mit Recht nicht erteilt worden, denn er hat nicht innerhalbßder Prist des § 234 ZPO dargetan, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden war, die Berufungsfrist" zu wahren. Dazu hätte der Kläger dartun müssen, daß er sich rechtzeitig um die Beschaffung der Armen-r echt sunt erlagen bemüht habe und daß er diese ohne sein Verschulden nicht vor dem Ablauf der Berufungsfrist habe # erhalten können.