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BGH

Gericht: BGH

wohnhaft in fj Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersäch-sischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. 3>ie Vorinstanzen haben eine Entschädigung abgelehnt, weil der Sohn der Klägerin nicht aus RassegrUnden verfolgt worden sei.Eine Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen,weil die Voraussetzungen des § 219 BEG nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen geklärt sei, Sie gegen die Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist unbegründet. Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der §§ 176 BEG und 139 ZPO, erfordert eine Zulassung der Revision nicht, da die Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmungen klar ist und es daher einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über diese Bestimmungen nicht bedarf.Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da das angegriffene, vom Oberlandesgericht eingehend begründete Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt.

Zitierte Normen: § 176 BEG § 97 ZPO § 225 BEG
BundesgerichtshofsRechtsprechungGrundFrageBestimmungzigeunernBEGBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

10^57
B e s_c_ h 1_ u a s
In der Entschädigungasache der Frau Anna V tfHI geh.	wohnhaft	in
 fj
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersäch-sischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. März 1957 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Der «ert des Beachwerdegegenstandes wird auf 9*500,— DM -• festgesetzt.
gründe :
Die Klägerin macht als Hutter und Erbin ihres am 13* Juni 1938 verhafteten und am 19* Januar 1942 im Konzentrationslager Mauthausen verstorbenen Sohnes Franz Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung, Schaden im beruflichen Fortkommen und Hinterbliebenenrente geltend. Sie behauptet, ihr Sohn sei aus Gründen der Rasse als Zigeuner verfolgt worden. 3>ie Vorinstanzen haben eine Entschädigung abgelehnt, weil der Sohn der Klägerin nicht aus RassegrUnden verfolgt worden sei.Eine Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen,weil die Voraussetzungen des § 219 BEG nicht vorlägen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
 Frage der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen geklärt sei,
 Sie gegen die Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Sie Frage, seit wann ein Zigeuner während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, 1st nicht, wie dies § 219 Abs 2 Nr 1 HEG erfordert, eine Rechtsfrage, sondern an sich eine tatsächliche Frage, die grundsätzlich nur einer Beurteilung der Tatsacheninstanzen unterliegt. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechtsfrage, daß, wie die Klägerin behauptet, neues Material aufge-funden worden sei, aus dem sich nach ihrer Ansicht ergeben soll, daß der Beginn der Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen auf einen früheren Zeitpunkt anzusetzen sei, als wie er bisher den höchstrichterlichen Entscheidungen zu Grunde liegt=
Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der §§ 176 BEG und 139 ZPO, erfordert eine Zulassung der Revision nicht, da die Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmungen klar ist und es daher einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über diese Bestimmungen nicht bedarf.
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da das angegriffene, vom Oberlandesgericht eingehend begründete Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt.
J -
Die Beschwerde war daher mit der Koatenfolge aus § 97 ZPO; § 225 BEG zurückzuweisen.
Karlsruhe, den 9- Juli 1957
Bundesgerichtshof IT. Zivilsenat Schmidt Ascher Johannsen v, Werner Wilden