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BGH · IV ZB 109/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 109/55

Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerde-_____________________________ gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Br. hat der IV. Burch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 1955 als unzulässig verworfen worden, da dieser Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt und das Berufungsgericht ihm die nachgesuchte V.*iedereinsetzung in den vorigen Stand- gegen die Versäumung dieser Frist versagt hat. Bie von dem .Beklagten zu 2 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt. Nach.§ 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist. Bie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht erteilt werden, wenn die Prist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist. Er hat vorgetragen, er habe für einige am Oberlandesgerieht München noch nicht zugelassene Rechtsanwälte, darunter auch für den Anwalt,, der den Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug vertreten hatte, die Vertretung der Rechtsstreitigkeiten beim Oberland esgericht übernommen. Anwalt des ersten Rechtszuges zur Pflicht gemacht, selbst die Prist in dessen Kanzlei zu vermerken und zu überwachen. Der Anwalt, dem das Mandat für den zweiten Rechtszug übertragen ist, ist für die Führung des Rechtsstreits in diesem Rechtszug verantwortlich. hat schuldhaft gehandelt, indem er diesem Gebot zuwider die Fristenkontrolle dem Anwalt überlassen hat, der den Beklagten zu 2 im ersten Bechtszug vertreten hatte« Durch dieses Verschulden ist die Frist versäumt worden« Denn dadurch, daß von seiner Kanzlei überwacht wurde, wa unmöglich, wie es nach dem Gesetz seine Aufgabe ist, selbst oder mit Hilfe seiner Angestellten dafür zu sorgen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt oder rechtzeitig deren Verlängerung beantragt wurde.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Für. dae Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz*	ZPO	§§252	Abs 2, 255
Rechtssatzs Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges nach den zwischen den Anwälten getroffenen Vereinbarungen die BerufungsbegrUndung fertigen und der Anwalt des zweiten Rechtszuges sie nur nach Genehmigung unterzeichnen und einreichen soll, handelt dieser schuldhaft, wenn er den Lauf der 3erufungsbegründungsfrist nicht in seiner Kanzlei eintragen und überwachen läßt, sondern diese Aufgabe allein dem Anwalt des ersten Rechtszuges und dessen Kanzlei überläßt«
Aktenzeichens IV Z3 109/55 Beschluß des BGH vom 7« Oktober 1955
LG München I OLG München
IV ZB 109/55
Beschluß
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1» der Maria S
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.	in
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 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers ,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerde-_____________________________ gegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7* Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.von Werner und Scheffler
 beschlossen;
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in MUnchen vom 19. August 1955 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
 
Gründe :
Burch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 1955 als unzulässig verworfen worden, da dieser Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt und das Berufungsgericht ihm die nachgesuchte V.*iedereinsetzung in den vorigen Stand- gegen die Versäumung dieser Frist versagt hat.
Bie von dem .Beklagten zu 2 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt. Nach.§ 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist. die Prist einzuhalten. Nach § 23? Abs 2 ZPO muß die Partei sich ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Bie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht erteilt werden, wenn die Prist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist. Bas trifft hier zu.
Ber Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2 des zweiten Rechtszuges hat die Prist überhaupt nicht überwacht. Er hat vorgetragen, er habe für einige am Oberlandesgerieht München noch nicht zugelassene Rechtsanwälte, darunter auch für den Anwalt,, der den Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug vertreten hatte, die Vertretung der Rechtsstreitigkeiten beim Oberland esgericht übernommen. Ba in diesen Sachen die Schriftsätze und auch die Berufungsbegründungen von den Prozeßbevollmächtigten des’ ersten Rechtszuges angefertigt und von ihm., dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, nur durchgesehen und unterzeichnet würden, habe er es dem
 
Anwalt des ersten Rechtszuges zur Pflicht gemacht, selbst die Prist in dessen Kanzlei zu vermerken und zu überwachen. In seiner Kanzlei werde diese Prist nicht notiert. Der Prozeß-bevollmächtigte des ersten Rechtszuges sei durch eine mehrtägige Schwurgerichtsverh?ndlung stark in Anspruch genommen gewesen und habe deswegen den Pristablauf übersehen«
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit die Art und Weise, wie Rechtsanwalt Dr« MflHHBHP hier und in ähnlichen Pällen die ihm übertragenen Mandate führt, mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des anwaltlichen Standesrechts übereinstimmt. -Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft ihn auf jeden Pall dadurch, daß er es unterlassen hat, in. seiner eigenen Kanzlei die Berufungsbegründungsfrist .eintragen und überwachen zu lassen«
Der Anwalt, dem das Mandat für den zweiten Rechtszug übertragen ist, ist für die Führung des Rechtsstreits in diesem Rechtszug verantwortlich. Er allein trägt auch die Verantwortung dafür, daß die Prist gewahrt werde« Um die ihm übertragenen Aufgaben zu bewältigen, kann er Ililfspersonen heranziehen« die unter seiner Anleitung und Kontrolle ihm Hilfe leisten« Er darf sich aber nicht einem Teil seiner	'
Verantwortung dadurch entziehen, daß er einzelne ihn treffende Aufgaben zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung an dritte Personen überträgt, die er weder anleitet noch kontrolliert. Das-gilt ganz besonders, soweit es sich > um die Wahrung der Fristen handelt. Die dazu erforderlichen \
Maßnahmen muß er selbst treffen oder in seiner Kanzlei durch ;
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Angestellte, die von ihm angeleitet und beaufsichtigt werden.
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treffen lasseno Er darf diese Aufgabe nicht- einem anderen Rechtsanwalt und dessen Kanzlei überlassen. Etwas anderes	<
würde nur gelten, wenn der betreffende Anwalt zu seinem Ver- f treter bestellt worden wäre» Rechtsanwalt Dr.

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hat schuldhaft gehandelt, indem er diesem Gebot zuwider die Fristenkontrolle dem Anwalt überlassen hat, der den Beklagten zu 2 im ersten Bechtszug vertreten hatte« Durch dieses Verschulden ist die Frist versäumt worden« Denn dadurch, daß
 von seiner Kanzlei überwacht wurde, wa
 unmöglich, wie es nach dem Gesetz seine Aufgabe ist, selbst oder mit Hilfe seiner Angestellten dafür zu sorgen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt oder rechtzeitig deren Verlängerung beantragt wurde.
Die Kostenent8oheidung folgt aus § 97 ZPO.
Schmidt	Baske	Johannsen
 die Frist nicht von Bechtsanwalt Dr. H
v. Werner
 Scheffler